Protokoll Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 634

Ingress

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 1

Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums Abgeschlossen am 2. März 2026 Die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden «Schweiz», und die Europäische Union, im Folgenden «Union», im Folgenden «Parteien», in dem festen Willen, Lebens- und Futtermittelsicherheit in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten der Union und in der Schweiz entlang der gesamten Lebensmittelkette zu stärken, indem ein gemeinsamer Lebensmittelsicherheitsraum in Ergänzung des geänderten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999, errichtet wird, in dem Bestreben, Tierseuchen, die erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Lebensmittelsicherheit haben können, zu verhindern und zu bekämpfen, in dem Bestreben, Pflanzenseuchen und -krankheiten zu verhindern und zu bekämpfen, in dem Bestreben, antimikrobielle Resistenzen zu bekämpfen, in Bestätigung ihrer Bereitschaft, den Tierschutz zu verbessern und das Tierwohl zu fördern, in dem Bestreben, faire Praktiken in allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebens- und Futtermitteln zu gewährleisten und die Bekämpfung betrügerischer und irreführender Praktiken in der Agrar- und Lebensmittelkette zu verbessern, in dem Wunsch, ihre Bemühungen um eine Koordinierung ihrer Standpunkte und um eine gegenseitige Unterstützung bei ihrer Mitarbeit innerhalb von internationalen Organisationen zu verstärken, in der Erwägung, dass die Union und die Schweiz durch zahlreiche bilaterale Abkommen in verschiedenen Bereichen miteinander verbunden sind, die spezifische Rechte 1 SR 0.916.026.81 und Pflichten enthalten und in mancher Hinsicht jenen innerhalb der Union ähnlich sind, unter dem Hinweis darauf, dass das Ziel dieser bilateralen Abkommen darin besteht, die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken und die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Parteien auf der Grundlage von Gleichheit, Gegenseitigkeit und allgemeiner Ausgewogenheit ihrer Vorteile sowie Rechte und Pflichten auszubauen, entschlossen, die Beteiligung der Schweiz am Binnenmarkt der Union auf der Basis derselben Regeln, die für den Binnenmarkt gelten, zu stärken und zu vertiefen, unter Wahrung der Unabhängigkeit der Parteien sowie jener ihrer Institutionen und – in Bezug auf die Schweiz – unter Wahrung der Grundsätze der direkten Demokratie, des Föderalismus und des sektoriellen Charakters ihrer Beteiligung am Binnenmarkt der Union, in Bekräftigung, dass die Zuständigkeit des Schweizerischen Bundesgerichts und aller anderen Schweizer Gerichte sowie der Gerichte der Mitgliedstaaten und des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Auslegung dieses Protokolls im Einzelfall gewahrt bleibt, im Bewusstsein der Notwendigkeit, in den Bereichen des Binnenmarkts, an denen die Schweiz teilnimmt, für Einheitlichkeit zu sorgen, heute wie auch in Zukunft, sind wie folgt übereingekommen:

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