Protokoll Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 634

Anlage 2, Art. 12

Anlage 2: Vorrechte und Befreiungen der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 70

(entspricht Artikel 17 des Protokolls (Nr. 7)) Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Behörde ausschliesslich im Interesse der Behörde gewährt. Die Behörde hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach ihrer Auffassung den Interessen der Behörde nicht zuwiderläuft.

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