Protokoll Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 634

Art. 18 – Grundsatz der wirksamen und harmonischen Anwendung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 13

Grundsatz der wirksamen und harmonischen Anwendung

(1) Die Kommission und die zuständigen Schweizer Behörden arbeiten zusammen und unterstützen sich gegenseitig, um die Überwachung der Anwendung dieses Protokolls sicherzustellen. Sie können Informationen über die Aktivitäten betreffend die Überwachung der Anwendung dieses Protokolls austauschen. Sie können einen Meinungsaustausch führen und Fragen von gemeinsamem Interesse erörtern.

(2) Jede Partei trifft geeignete Massnahmen zur Sicherstellung einer wirksamen und harmonischen Anwendung dieses Protokolls auf ihrem Hoheitsgebiet.

(3) Die Parteien sorgen im Rahmen des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit gemeinsam für die Überwachung der Anwendung dieses Protokolls. Stellen die Kommission oder die zuständigen Schweizer Behörden einen Fall einer mangelhaften Anwendung fest, so kann der Fall dem Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit vorgelegt werden, um eine annehmbare Lösung zu finden.

(4) Die Kommission und die zuständigen Schweizer Behörden überwachen jeweils die Anwendung dieses Protokolls durch die andere Partei. Das in Artikel 20 vorgesehene Verfahren ist anwendbar.

Soweit für die wirksame und harmonische Anwendung dieses Protokolls bestimmte Überwachungskompetenzen der Organe der Union gegenüber einer Partei erforderlich sind, wie beispielsweise Untersuchungs- und Entscheidungsbefugnisse, muss dieses Protokoll diese Kompetenzen ausdrücklich vorsehen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.