Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.12.2 Verfassungsmässigkeit der Umsetzungsgesetzgebung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 256

Der Bund kann sich beim Erlass des BHÜG für die Überwachung von Beihilfen des Bundes auf die inhärente Organisationskompetenz des Bundes sowie für die Überwachung von Beihilfen der Kantone auf die Artikel 95 Absatz 2 Satz 1, 54 Absatz 1, 101 Absatz 1 und ergänzend auf die sektorspezifischen Bundeskompetenzen gemäss Artikel 87 (Schienengüter‑ und ‑personenverkehr) und Artikel 92 Absatz 1 BV (Strassenpersonenverkehr) stützen.

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Unterabschnitte

  1. 2.2.12.2.1Überwachung von Beihilfen des Bundes
  2. 2.2.12.2.2Überwachung von Beihilfen der Kantone
  3. 2.2.12.2.3Nicht einschlägige Verfassungsgrundlagen
  4. 2.2.12.2.4Fazit zur Verfassungsmässigkeit