Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.2 Ausgangslage

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 145

Die Überwachung staatlicher Beihilfen in der Schweiz wurde von der EU bereits in den Verhandlungen zu einem institutionellen Rahmenabkommen thematisiert. Dessen Entwurf sah Beihilferegeln im Geltungsbereich des LuftVA vom 21. Juni 1999 vor, welche auch den Rahmen für Regeln über staatliche Beihilfen in neuen Binnenmarktabkommen dargestellt hätten. Dabei sollte der Grundsatz aus dem EU-Recht in die Binnenmarktabkommen übernommen werden, wonach staatliche Beihilfen unzulässig sind, wenn sie durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Vertragsparteien im Geltungsbereich der Binnenmarktabkommen beeinträchtigen können. Aus dem EU-Recht sollten auch die diversen Ausnahmen beziehungsweise Freistellungen von der grundsätzlichen Unvereinbarkeit von Beihilfen übernommen werden. Darüber hinaus sah der Entwurf vor, dass die Schweiz gemäss ihrer verfassungsmässigen Kompetenzordnung eine ständige Überwachung der Konformität staatlicher Beihilfen mit dem übernommenen Beihilferecht durch eine unabhängige Behörde sicherstellt. Schliesslich hätte die Schweiz für ein Transparenzregime sorgen müssen, welches mit demjenigen der EU gleichwertig ist: Insbesondere hätten Entscheide über staatliche Beihilfen, die unter die betroffenen Abkommen fallen, veröffentlicht werden müssen. 96 SR 0.748.127.192.68 Nach der Entscheidung des Bundesrates, den Entwurf für ein institutionelles Rahmenabkommen nicht zu unterzeichnen, beauftragte er im Juni 2021 das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zu prüfen, ob ein autonomer Nachvollzug an des EU-Beihilferechts im Interesse der Schweiz wäre. Die Analyse des Bundes zeigte, dass eine autonome Angleichung des Schweizer Rechts im Bereich der staatlichen Beihilfen im Interesse der Schweiz liegen könnte: Eine Regelung staatlicher Beihilfen könnte die auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhende Wirtschaftsordnung der Schweiz sinnvoll ergänzen, den Wettbewerb stärken und faire Bedingungen für die Unternehmen schaffen.

Parallel zu den innerstaatlichen Arbeiten (s. auch Ziff. 2.2.4.1) wurden exploratorische Gespräche mit der EU geführt, um die möglichen Landezonen allfälliger Verhandlungen zu klären. Die Ergebnisse der exploratorischen Gespräche wurden in der Gemeinsamen Verständigung (Common Understanding) vom 27. Oktober 2023 festgehalten: Vorschriften über staatliche Beihilfen sollten in das Luftverkehrs-, Landverkehrs- und das Stromabkommen aufgenommen werden. Die Überprüfung staatlicher Beihilfen sollte, innerhalb des Geltungsbereichs dieser Abkommen, auf materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften beruhen, die mit denjenigen in der EU gleichwertig sind. Zu diesem Zweck würde die Schweiz ihr eigenes Überwachungsverfahren einführen (Zwei-Pfeiler-Ansatz, s. Ziff. 17 Common Understanding).

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