Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.12.7 Datenschutz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 265

Die Überwachungsbehörde wird im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach dem E-BHÜG Personendaten und Daten juristischer Personen bearbeiten. Die Tätigkeit der Überwachungsbehörde setzt auch die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten von juristischen Personen voraus (Art. 57r Abs. 2 RVOG). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Beihilfe wird auch Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse der Beihilfeempfänger umfassen. Die Bearbeitung dieser Daten kann jedoch auf der Grundlage von Artikel 57r RVOG erfolgen.

Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten (s. Art. 5 Bst. c Datenschutzgesetz vom 25. September 2020) oder eine Bekanntgabe von besonders schützenswerten Daten juristischer Personen ist hingegen nicht vorgesehen (s. Art. 50 Abs. 3 und Art. 51 Abs. 3 E-BHÜG). Es ist deshalb keine formell-gesetzliche Grundlage für die Datenbearbeitung im E-BHÜG erforderlich.

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