Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.7.1 Beihilfeüberwachungsgesetz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 164

Das E-BHÜG setzt die Verpflichtungen der Schweiz aus den Protokollen über staatliche Beihilfen zum LuftVA und LandVA sowie dem Beihilfeteil des Stromabkommens um. Konkret soll es das Verfahren zur Überwachung staatlicher Beihilfen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden im Rahmen der relevanten Binnenmarktabkommen regeln. Es handelt sich mithin um ein Gesetz mit detaillierten verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Anlehnung an die entsprechenden Verfahrensregeln der EU.

Der E-BHÜG soll wichtige und grundlegende Vorschriften im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 BV enthalten. Sie sind auf eine Vielzahl von Situationen anwendbar, haben erhebliche finanzielle Auswirkungen und sind für die Organisation der Behörden ausschlaggebend (vgl. Ziff. 2.2.11.1 und 2.2.11.2). Für die Kantone werden diese Bestimmungen neue Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung einer Beihilfen überwachung sowie neue Verpflichtungen bei der Umsetzung des Bundesrechts einführen. Zu diesen neuen Verpflichtungen gehören die Anmeldung von geplanten Beihilfen sowie die Mitteilung von beihilfegewährenden Entscheiden und Erlassen an die Überwachungsbehörde, als auch die Transparenzvorschriften bezüglich der von ihnen gewährten Beihilfen. Folglich muss ein solcher normativer Akt in Form eines Bundesgesetzes erlassen werden. Der E-BHÜG ist in zehn Kapitel strukturiert, die jeweils einen wichtigen Baustein des schweizerischen Beihilfeüberwachungssystems abbilden (s. auch Ziff. 2.2.8). Abbildung 2.2.7.1 (1): Struktur des Entwurfs des Beihilfeüberwachungsgesetzes (E-BHÜG) Das BHÜG tritt spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des BeihilfeprotokollsLuftVA und des Beihilfeprotokolls-LandVA in Kraft (s. Ziff. 2.2.6.4).

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