Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.3 Zielsetzung und Verhandlungsverlauf

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 146

Im Bereich der staatlichen Beihilfen hat der Bundesrat einen sektoriellen Ansatz verfolgt. Gemäss dem Schweizer Verhandlungsmandat vom 8. März 2024 sollten die Beihilferegeln in die zwei bestehenden Binnenmarktabkommen, namentlich das LuftVA und das LandVA von 21. Juni 1999, sowie im neuen Stromabkommen aufgenommen werden. Die Regeln über staatliche Beihilfen sollten grundsätzlich gleichwertig mit denjenigen sein, die in der EU gelten und gewährleisten, dass Unternehmen in der Schweiz (d. h. mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz) einen gesicherten und gleichberechtigten Zugang zum Binnenmarkt der EU haben, wo dieser vertraglich geregelt ist. Im Rahmen der Verhandlungen sollten Lösungen oder Übergangsperioden und ein Mechanismus zur Sicherstellung der Berücksichtigung essenzieller Interessen der Schweiz angestrebt werden. Zudem sollte das Verhandlungsergebnis die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen sowie die Gewaltenteilung, inklusive Artikel 190 BV, respektieren. Konkret sollte die Schweiz die materiellen Beihilfevorschriften dieser Abkommen mit eigenen Verfahren und Behörden überwachen. Basierend auf dem Common Understanding vom 27. Oktober 2023 wurden die Verhandlungen mit der EU über ein Paket Schweiz–EU Mitte März 2024 aufgenommen. Die Verhandlungen im Bereich der staatlichen Beihilfen konnten nach 15 Treffen im Juli 2024 materiell in vollständiger Erfüllung des Verhandlungsmandats vom

8. März 2024 abgeschlossen werden. In der Folge wurden formelle und juristische Bereinigungen vorgenommen sowie sektorielle Sonderregeln ausgehandelt (s.

Ziff. 2.5.6.4, 2.6.6.3. und 2.11.6.10).

Parallel zu den Verhandlungen über die völkerrechtlichen Bestimmungen musste eine nationale Rechtsgrundlage ausgearbeitet werden. Damit sollen die mit der EU ausgehandelten völkerrechtlichen Bestimmungen über staatliche Beihilfen umgesetzt werden. Konkret ist damit die Verpflichtung der Schweiz gemeint, für die Zwecke gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen Schweizer und EU-Unternehmen in den Bereichen des Binnenmarktes, in denen die Schweiz auf der Grundlage dieser Abkommen teilnimmt, ein gleichwertiges schweizerisches Beihilfeüberwachungssystem zu schaffen. Diese Umsetzung soll in Form eines Bundesgesetzes, dem Beihilfeüberwachungsgesetz (BHÜG), ergehen, welches grundsätzlich nur die Verfahrensfragen regelt. Das materielle Recht wird im jeweiligen Beihilfeprotokoll sowie in einem eigenen Beihilfeteil des Stromabkommens dem EU-Recht entsprechend geregelt und ist unmittelbar anwendbar. Das Verfahren wahrt die verfassungsmässige Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen einschliesslich der Organisations- und Verfahrensautonomie der Kantone sowie die Gewaltenteilung. Entsprechend den Beihilfeprotokollen beziehungsweise dem Beihilfeteil der drei betroffenen Binnenmarktabkommen sollen Beihilfen an Unternehmen, welche im Geltungsbereich der jeweiligen Binnenmarktabkommen tätig sind, von einer unabhängigen Schweizer Überwachungsbehörde kontrolliert werden. Bei der Ausarbeitung des EBHÜG legte der Bundesrat Wert darauf, ein möglichst effizient ausgestaltetes Verfahren bereitzustellen und den administrativen Aufwand für Behörden und Unternehmen auf das absolut Notwendige zu beschränken. Für das Parlament wäre es ohne gleichzeitige Vorlage der innerstaatlichen Umsetzung schwieriger einzuschätzen, was die völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen genau bedeuten. Ausserdem vermeidet der Bundesrat damit, dass die Schweiz sich völkerrechtlich zu einem bestimmten Vorgehen im Beihilfebereich verpflichtet, diese Verpflichtung aber nicht erfüllen kann, weil die innerstaatliche Umsetzung im Parlament oder einer allfälligen Volksabstimmung scheitert.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.