Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.5 Materielle Grundzüge des EU-Beihilferechts

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 150

In der EU besteht ein Regelwerk mit detaillierten Vorschriften zu staatlichen Beihilfen von EU-Mitgliedstaaten, um eine gleiche Wettbewerbsordnung (Level Playing Field) im EU-Binnenmarkt zu gewährleisten. Der Begriff der staatlichen Beihilfe wird in

Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)98 definiert. Demzufolge sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem EU-Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Staatlichen Beihilfen liegen in der Regel öffentliche Interessen zugrunde, beispielsweise die Unterstützung von Innovation oder die Förderung umweltfreundlicher Technologien. Sie können aber oftmals auch zu einer Ungleichbehandlung von Wirtschaftsteilnehmenden und damit zu einer Wettbewerbsverfälschung in einem Markt führen. Das ist in einer Marktwirtschaft aus ökonomischen Gründen sehr problematisch: Der verfälschte Wettbewerb führt zu ineffizientem Ressourceneinsatz und damit langfristig zur Schädigung der Wettbewerbsfähigkeit und des Wohlstandes einer Volkswirtschaft. Deshalb sind positive und negative Effekte staatlicher Beihilfen gegeneinander abzuwiegen. In der EU gilt dementsprechend ein grundsätzliches Beihilfeverbot mit zahlreichen Ausnahmen und Freistellungen von der grundsätzlichen Unvereinbarkeit von Beihilfen. Die EU-Regeln zu staatlichen Beihilfen finden sich im Primärrecht, insbesondere im AEUV, und im Sekundär- und Tertiärrecht, das heisst in Rechtsakten, die von den europäischen Institutionen verabschiedet werden. Die Rechtsprechung (EuGH und EU-Gerichtshof) spielt ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Auslegung des EUBeihilferechts. Die relevanten beihilferechtlichen Akte enthalten meist sowohl materielle als auch verfahrensrechtliche Teile. Die wichtigsten Bestimmungen sind: 98 99

– Artikel 93, 106 sowie 107 AEUV: Artikel 107 AEUV führt den Begriff der staatlichen Beihilfe ein und weist gleichzeitig darauf hin, dass solche Beihilfen nicht mit dem EU-Binnenmarkt vereinbar sind. In dieser Bestimmung werden auch Beihilfen aufgeführt, die mit dem EU-Binnenmarkt vereinbar sind (Abfederung von Naturkatastrophen, Sozialhilfen usw.), sowie Beihilfen, die von der Europäischen Kommission als mit dem EU-Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können (Regionalbeihilfen bzw. Beihilfen zur Entwicklung wirtschaftlich benachteiligter Regionen innerhalb der EU usw.). Artikel 106 AEUV setzt den Überwachungsrahmen für Staatsunternehmen und den Bereich Service public, während Artikel 93 AEUV Beihilfen zur Verkehrskoordination erlaubt.

– Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)99: Die AGVO stellt bestimmte Gruppen von Beihilfen von der Anmeldepflicht frei. Sie enthält eine umfangreiche Liste an staatlichen Beihilfen, von denen die Europäische Kommission annimmt, dass sie den freien Wettbewerb auf dem EUBinnenmarkt nicht beeinträchtigen. Diese Kategorien von Beihilfen gelten als vereinbar und sind daher nicht anmeldepflichtig. Unter anderem sollen sich Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung), ABl. C

202 vom 7. Juni 2016, S. 47.

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315, ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1.

damit Prüfungsverfahren auf Beihilfen mit besonders grossen Auswirkungen auf den EU-Binnenmarkt konzentrieren.

– Freistellung geringfügiger Beihilfebeträge von der Anmeldepflicht (De-minimis-Verordnungen)100: Gegenstand der Verordnungen sind geringfügige Unterstützungsmassnahmen, die von der Beihilfeüberwachung ausgenommen sind («De-minimis-Beihilfen»). Es wird davon ausgegangen, dass sie keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den zwischenstaatlichen Handel im EU-Binnenmarkt haben. Somit erfüllen diese Beihilfen nicht alle Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV und sind daher vom Anmeldeverfahren ausgenommen. Aktuell beträgt der Schwellenwert 300 000 Euro pro Unternehmen über drei Jahre, wobei in gewissen Sektoren die Schwellenwerte abweichen. Ein weiterer, zusätzlicher Schwellenwert von 750 000 Euro pro Unternehmen über drei Jahre ist für DAWI-Beihilfen (Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse) vorgesehen (s. Ziff. 2.2.6).

– Anwendung der Beihilfevorschriften auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)101: Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind wirtschaftliche Tätigkeiten, wie Verkehrsnetze und Sozialdienste, die als besonders wichtig für die Bürger angesehen werden und die ohne staatliche Intervention nicht (oder unter anderen Bedingungen) erbracht würden. DAWI stellen damit einen unionsrechtlichen Begriff dar, welcher der schweizerischen Grundversorgung sehr ähnlich ist. Weitere Auslegungshilfen sind die Leitlinien und Mitteilungen der Europäischen Kommission.102 Zudem bestehen zeitlich beschränkte Praxisfestlegungen wie der Befristete Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine, Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels. Diese Praxisfestlegungen sind jedoch nur für die Kommission selbst verbindlich und haben keinen positivrechtlichen Charakter.

100 Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023; Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023.

101 Artikel 106 Absatz 2 AEUV; Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380), ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3.

102 S. etwa Mitteilung der Kommission 2022/C 80/01 betreffend Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022, ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1.

103 S. etwa Mitteilung der Kommission C/2024/3113 betreffend Zweite Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine – Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels, ABl. C 101 vom 17.3.2023, S. 3.

Exkurs: Drittstaatensubventionsverordnung Das EU-Beihilferecht, welches in der EU auf Beihilfen der EU-Mitgliedstaaten angewendet wird, wird seit dem 12. Januar 2023 flankiert von der sogenannten Drittstaatensubventionsverordnung. Ziel der Drittstaatensubventionsverordnung ist es, Wettbewerbsverzerrungen im EU-Binnenmarkt zu beseitigen, die durch Subventionen von Nicht-EU-Ländern («drittstaatliche Subventionen») an in der EU tätige Unternehmen verursacht werden. Mit der Drittstaatensubventionsverordnung soll eine Lücke im EU-Wettbewerbsrecht geschlossen werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen (Level Playing Field) zu erreichen: Während die durch EU-Mitgliedstaaten gewährten finanziellen Zuwendungen an Unternehmen den EU-Beihilfevorschriften unterliegen, entziehen sich die drittstaatlichen Subventionen, die sich auf den EUBinnenmarkt auswirken, dem EU-Beihilferecht und der damit einhergehenden Kontrolle durch die EU, sofern diese nicht besonderen staatsvertraglichen Beihilferegeln unterstehen (z. B. im Rahmen des LuftVA, das die Schweiz und die EU abgeschlossen haben).

Die Drittstaatensubventionsverordnung räumt der Europäischen Kommission eine weitreichende Prüfbefugnis ein, ob in der EU tätige Unternehmen durch drittstaatliche Subventionen bevorteilt werden und ob letztere den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verzerren. Dafür sind im Wesentlichen eine vorgängige Notifikationspflicht (mit relativ hohen Schwellenwerten) für Unternehmenszusammenschlüsse und für die Beteiligung an öffentlichen Vergabeverfahren sowie ein allgemeines Prüfinstrument (ohne Schwellenwerte) für alle anderen Marktsituationen und für Zusammenschlüsse und öffentliche Vergabeverfahren vorgesehen. Die Europäische Kommission verfügt schliesslich über weitreichende Möglichkeiten, Abhilfemassnahmen zu ergreifen. Zum Verhältnis der Drittstaatensubventionsverordnung zu den mit der EU verhandelten Beihilfebestimmungen siehe Ziffer 2.2.6.4 Überwachungssysteme (Zwei-PfeilerAnsatz).

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