Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.8 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Beihilfeüberwachungsgesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 171

Ingress Der Bund kann sich beim Erlass des E-BHÜG für die Überwachung von Beihilfen des Bundes auf die inhärente Organisationskompetenz des Bundes (Art. 173 Abs. 2 BV) sowie für die Überwachung von Beihilfen der Kantone auf die Artikel 95 Absatz 2 Satz 1, 54 Absatz 1, 101 Absatz 1 BV und ergänzend auf die sektorspezifischen Bundeskompetenzen gemäss den Artikeln 87 und 92 Absatz 1 BV stützen. Die detaillierten Ausführungen zur Verfassungsgrundlage befinden sich in Ziffer 2.2.12.1. Mit diesem Gesetz werden die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz aus den beiden Beihilfeprotokollen respektive dem Beihilfeteil des Stromabkommens umgesetzt (s. Ziff. 2.2.6 und 2.2.7.2). Folglich muss im vorliegenden Gesetz das Beihilfeüberwachungsverfahren geregelt werden. Mit der Umsetzung der Beihilfeüberwachung in den von den völkerrechtlichen Verpflichtungen im Bereich des Beihilferechts umfassten Sektoren behalten beziehungsweise erhalten die Schweizer Unternehmen Zugang zu den Bereichen des Binnenmarkts, an denen die Schweiz teilnimmt. Zudem soll der E-BHÜG einen Beitrag zu einem einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum und zum Schutz des Wettbewerbs leisten. In Abgrenzung zum Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 (KG) fokussiert der E-BHÜG sich dabei konkret auf die Verhinderung der schädlichen Auswirkungen von staatlichen Beihilfen.

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich Abs. 1 Der sachliche Geltungsbereich des Entwurfs ist auf Beihilfen an Unternehmen, welche im Geltungsbereich eines der drei betroffenen bilateralen Binnenmarktabkommen 118 Vgl. Art. 33 der EU-Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kodifizierter Text), ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9.

der Schweiz mit der EU tätig sind, beschränkt (s. Ziff. 2.2.6.3). Die drei Binnenmarktabkommen umfassen die Bereiche Land- und Luftverkehr sowie Strom. Konkret setzt der E-BHÜG die Verpflichtung in Artikel 4 der beiden Beihilfeprotokolle zu diesen Abkommen sowie in Artikel 14 des Stromabkommens (eingefügt durch separaten Änderungserlass, s. Ziff. 2.2.7.2) um.120 Dabei wird der sogenannte «Zwei-Pfeiler-Ansatz» für das Schweizer Beihilfeüberwachungssystem verwirklicht: Die direkt anwendbaren materiell-rechtlichen Vorgaben der völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen entsprechen weitgehend dem Beihilferecht der EU121. Die Schweiz führt aber ihr eigenes, gleichwertiges Beihilfeüberwachungssystem ein. Sie legt die verwendeten EU-Rechtsbegriffe einheitlich aus und wendet diese einheitlich an, soweit die völkerrechtlichen Bestimmungen nicht vom EU-Recht abweichen (s.

Ziff. 2.2.6.3).

Das Überwachungssystem wird gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Schweizer und EU-Unternehmen gewährleisten, die im Geltungsbereich der Abkommen tätig sind. Die durch den E-BHÜG geregelte Beihilfeüberwachung beschränkt sich auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen, die in der Schweiz und/oder in der EU tätig sind. Die Beihilfedefinition in den Beihilfeprotokollen respektive dem Stromabkommen setzt unter anderem eine Verzerrung des Wettbewerbs sowie eine Beeinträchtigung des Handels zwischen der Schweiz und der EU im Geltungsbereich der betreffenden Abkommen voraus (s. Ziff. 2.2.6.3). Im Lichte der EuGH-Rechtsprechung können diese Voraussetzungen auch dann erfüllt sein, wenn Beihilfen an ausschliesslich in der Schweiz tätige Unternehmen gewährt werden, die sich potenziell (jedoch nicht rein hypothetisch) auf den zwischenparteilichen Handel und den Wettbewerb in den erfassten Bereichen des Binnenmarkts auswirken. Grundsätzlich können demnach auch Beihilfen, die den Wettbewerb im Binnenmarkt der Schweiz verzerren, Gegenstand der Beihilfeüberwachung sein, sofern die Beihilfen an Unternehmen für Tätigkeiten gewährt werden, die unter den Geltungsbereich der Abkommen fallen (s.

Ziff. 2.2.12.1).

Der Geltungsbereich des E-BHÜG umfasst somit ausschliesslich Beihilfen, die den Handel zwischen der Schweiz und der EU im Geltungsbereich der Abkommen beeinträchtigen. Dies umfasst auch allfällige Beihilfen von Schweizer Beihilfegebern an EU-Unternehmen, soweit diese den Handel zwischen der Schweiz und der EU im Geltungsbereich der Abkommen beeinträchtigen. Beihilfen von Schweizer Beihilfegebern an Unternehmen, welche den Handel zwischen der Schweiz und der EU im Geltungsbereich der Abkommen nicht beeinträchtigen (z. B. im Rahmen einer Exportrisikoversicherung für Tätigkeiten ausserhalb der EU), unterstehen nicht der Schweizer Beihilfeüberwachung. Denn der allfällige beeinträchtigte Handel wäre nicht vom Geltungsbereich der Abkommen erfasst.

Die Beihilfeüberwachung erfasst keine Beihilfen an Unternehmen für Tätigkeiten, die ausserhalb des Geltungsbereichs nach Artikel 2 des Landverkehrsabkommens, Artikel 2 des Luftverkehrsabkommens und Artikel 2 des Stromabkommens fallen. Das 120

Art. 4 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 1 der beiden Beihilfeprotokolle respektive Art. 14 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 11 des Stromabkommens.

121 Insbesondere Art. 93, 106 Absatz 2 und 107 AEUV und die Unionsrechtsakte im Bereich der staatlichen Beihilfen sowie weitere Unionsrechtsakte über staatliche Beihilfen, die den jeweiligen Sektor betreffen.

bedeutet, Förderinstrumente für Tätigkeiten ausserhalb des Geltungsbereichs der drei Binnenmarktabkommen sind nicht betroffen. Diese werden weder von der Überwachungsbehörde geprüft noch anderweitig eingeschränkt. So bleiben beispielsweise im Agrarsektor oder im Bereich der Kulturförderung die bisher gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten für Direktzahlungen, Kulturbeiträge, Investitionshilfen, Abgeltungen oder sonstige Finanzhilfen bestehen. Der beschränkte Geltungsbereich hat zur Folge, dass durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder der Buchführung sichergestellt wird, dass allfällige Tätigkeiten in den von den Abkommen erfassten Bereichen nicht durch Beihilfen an Tätigkeiten unterstützt werden, die nicht vom Geltungsbereich der Abkommen erfasst sind (Unterbindung der Quersubventionierung). Abs. 2 Allgemeiner Teil Die Merkmale einer Beihilfe werden im vorliegenden Gesetz aus dem Artikel 3 der Beihilfeprotokolle respektive Artikel 13 des Stromabkommens übernommen (s.

Ziff. 2.2.6.3). Die in diesen Artikeln verwendeten Definitionen entsprechen weitestgehend der Beihilfedefinition im EU-Recht im Sinne von Artikel 107 AEUV. Der E-BHÜG gilt für Beihilfen, welche aus staatlichen Mitteln gleich welcher Art gewährt werden und den Wettbewerb verfälschen beziehungsweise zu verfälschen drohen, indem bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt werden, sofern sie den Handel zwischen der Schweiz und der EU innerhalb des Geltungsbereiches der Abkommen nach Artikel 1 Absatz 2 E-BHÜG beeinträchtigen. Aus der Beihilfedefinition ergeben sich mehrere Voraussetzungen: Staatliche Herkunft der Mittel, Unternehmen als Empfänger, Begünstigung, Selektivität, die Verfälschung des Wettbewerbs und die Beeinträchtigung des Handels. Diese werden im Folgenden einzeln erläutert. Wenn sämtliche dieser Voraussetzungen erfüllt sind, sind sie mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarktes grundsätzlich unvereinbar. Die beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge enthalten aber eine Vielzahl an Rechtfertigungsmöglichkeiten, die das grundsätzliche Verbot in der Praxis stark relativieren (s. Ziff. 2.2.6.3). Staatliche Herkunft der Mittel Eine Beihilfe muss dem Staat zugerechnet werden können, das heisst von staatlichen Organen beziehungsweise Trägern von öffentlichen Aufgaben gewährt werden. Sie muss zudem unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Während unmittelbar aus staatlichen Mitteln gewährte Vorteile aus öffentlichen Mitteln beziehungsweise Mitteln des öffentlichen Sektors oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen stammen, kann der Staat bei mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteilen auf diese zugreifen beziehungsweise diese kontrollieren. Die Übertragung staatlicher Mittel kann verschiedene Formen annehmen, wie zum Beispiel direkte Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Beteiligungen am Kapital von Unternehmen, Sachleistungen, steuerlichen Beihilfen sowie Schuldenerlasse.

Artikel 1 Absatz 2 E-BHÜG unterscheidet wie die Artikel 3 der Beihilfeprotokolle respektive Artikel 13 des Stromabkommens zwischen «staatliche[n] oder aus staatlichen Mitteln gewährte[n] Beihilfen». Es ist in der Praxis und Rechtsprechung der EU jedoch anerkannt, dass das «oder» als «und» zu lesen ist. Es handelt sich also um zwei kumulative Voraussetzungen. Zwar umfasst das Wort «staatlich» im schweizerischen Recht grundsätzlich bereits alle Träger von öffentlichen beziehungsweise staatlichen Verwaltungsaufgaben. Neben der klassischen Verwaltung fallen also beispielsweise auch Private, welche öffentliche (oder staatliche) Aufgaben wahrnehmen, unter den Begriff «staatlich» (s. dazu auch Art. 2 Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG] bzw. die Ausführungen zu Art. 2 Bst. a E-BHÜG). Wird eine staatliche Aufgabe an Private ausgelagert, bleibt sie eine staatliche Aufgabe, für deren richtige und grundrechtskonforme Erfüllung der Staat weiterhin Verantwortung trägt. Organisationsform und Natur des Aufgabenträgers sind somit nicht entscheidend. Es wurden dennoch beide Begriffselemente aufgenommen, um sicherzustellen, dass jegliche Konstellation erfasst bleibt und jegliche Abweichungen von den materiellrechtlichen Bestimmungen vermieden wird. Geldwerte Vorteile, wie nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen sowie Abgeltungen zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten im Sinne des SuG können eine Beihilfe darstellen. Der Vorteil, den eine Beihilfe bewirkt, umfasst jegliche Art der Belastungsminderung und ist deshalb noch breiter zu verstehen. 123 Eine Beihilfe kann zudem, wie die Subvention, die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe fördern oder Lasten, die sich aus öffentlich Aufgaben ergeben, ausgleichen. Dies ist aber im Gegensatz zur Subvention kein Wesensmerkmal der Beihilfe. Bei einer Qualifikation als Subvention spielen hingegen die (potenziellen) Wirkungen auf den Wettbewerb keine Rolle.

Unternehmen als Empfänger der staatlichen Beihilfe Als Beihilfeempfänger kommen nur Unternehmen infrage (s. Erläuterungen zu Art. 2 Bst. b E-BHÜG). Nach der Rechtsprechung des EuGH124 umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn die Einheit eine Ware oder Dienstleistung auf einem Markt anbietet. Dabei gilt im europäischen Wettbewerbsrecht ein einheitlicher Unternehmensbegriff. Somit kann in beihilferechtlichen Sachverhalten tel quel auf die Praxis zum kartellrechtlichen Unternehmensbegriff des EU-Rechts zurückgegriffen werden. Die Legaldefinition des kartellrechtlichen Unternehmensbegriffs gemäss Artikel 2 Absatz 1bis KG orientiert sich sehr eng am europäischen Recht. Allerdings ist seit dem jüngeren Entscheid des EuGH in Sachen Sumal125 unklar, inwieweit diese Vorbildfunktion in Bezug auf den Schweizer Unternehmensbegriff weiterhin besteht. Gemäss diesem Entscheid brauche es für das Vorliegen eines Unternehmens im Kartellrecht einen «konkreten Zusammenhang» zwischen der wirtschaftlichen Tätigkeit der Tochtergesellschaft und dem Gegenstand der vorgeworfenen Zuwiderhandlung. Das Kriterium der einheitlichen Leitung reiche nicht aus. Zukünftige Abweichungen können 122 123 SR 172.010 Vgl. bspw. Stephan Breitenmoser/Alain Bai, 2. Teil Abhandlungen / Europarechtlicher Rahmen für schweizerische Subventionen, in: Schweizerisches Jahrbuch für Europarecht, 2023, S. 395-415, 400 f. sowie EuGH, Urteil vom 15. März 1994, Banco de Crédito Industrial SA / Ayuntamiento de Valencia, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 12 ff.

124 Vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2024, Volvo, C-632/22, EU:C:2024:601.

125 EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800.

zumindest nicht vollständig ausgeschlossen werden.126 Unter Produktionszweig ist eine Branche zu verstehen, wobei hier sowohl Waren als auch Dienstleistungen erfasst werden.

Der Marktbezug ist regelmässig dann zu bejahen, wenn die Tätigkeit keine hoheitliche Aufgabenerfüllung darstellt. Indizien hierfür sind unter anderem die Entgeltlichkeit der Tätigkeit sowie eine Gewinnerzielungsmöglichkeit; beides ist aber nicht zwingend.127 Auch Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit (bspw. einfache Gesellschaften) sowie öffentliche Körperschaften und Einrichtungen (s. für den Bund Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November

1998 [RVOV]) und ihre Regiebetriebe können im beihilferechtlichen Sinne ein Unternehmen darstellen, wenn sie wirtschaftlich tätig sind. Begünstigung Durch die Beihilfe muss dem Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil entstehen, den es unter normalen Marktbedingungen, das heisst ohne staatliche Intervention, nicht erhalten hätte. Dabei ist nur die Auswirkung der staatlichen Handlung auf das Unternehmen relevant, nicht jedoch der Grund oder das Ziel der staatlichen Intervention. Um das Vorliegen eines Vorteils zu beurteilen, muss die finanzielle Situation des Unternehmens nach Gewährung der Beihilfe mit der finanziellen Situation verglichen werden, die es ohne diese gehabt hätte.

Selektivität Das Selektivitätskriterium im Rahmen der Beihilfedefinition bezieht sich auf die Frage, ob eine staatliche Massnahme bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige bevorzugt und ihnen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Eine Massnahme wird als selektiv angesehen, wenn sie nur einzelnen oder einer bestimmten Gruppe von Unternehmen zugutekommt und damit den Wettbewerb verzerrt. Um als staatliche Beihilfe zu gelten, muss diese selektive Förderung den Wettbewerb innerhalb des Geltungsbereichs der Abkommen nach Artikel 1 Absatz 2 E-BHÜG verfälschen oder zu verfälschen drohen (s. Ziff. 2.2.6.3). Wettbewerbsverfälschung und Beeinträchtigung des Handels Finanzielle Zuwendungen, die vom Staat gewährt werden, gelten als den Wettbewerb verfälschend oder dazu drohend, wenn sie den Beihilfeempfänger gegenüber seinen Wettbewerbern wirtschaftlich besserstellen, das heisst ihm einen Wettbewerbsvorteil verschaffen können (s. Ziff. 2.2.6.3).

Schliesslich müssen die gewährten Beihilfen den Handel zwischen der Schweiz und der EU und den Wettbewerb innerhalb des Geltungsbereichs der Abkommen nach 126 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-831/2011 vom 18. Dezember 2018 E. 36 ff. s. zum Vergleich des europäischen und schweizerischen Unternehmensbegriffs im Kartellrecht; Andreas Maschemer, Kartellrechtliche Betrachtung von Vergütungs- und Einstellungsabreden im Konzern, Zürich, 1. Aufl. 2025, S. 122 ff.

127 EuGH, Urteil vom 18. Juni 1998, Kommission / Italien, C-35/96, EU:C:1998:30, Rn. 36; EuG, Urteil vom 4. März 2003, Fenin / Kommission, T-319/99, EU:T:2003:50, Rn. 36; MüKo WettbR/Arhold, 4. Aufl. 2022 AEUV Art. 107 Rn. 498.

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