Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.12.1 Verfassungsmässigkeit der Protokolle

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 256

Die Bestimmungen zu staatlichen Beihilfen werden in die bestehenden LandVA und LuftVA durch die Beihilfeprotokolle und in das neue Stromabkommen direkt im Text des Abkommens aufgenommen. Die Verfassungsmässigkeit des Stromabkommens wird in der Ziffer 2.11.10.1 erläutert. Die Beihilfeprotokolle stützen sich auf Artikel 54 Absatz 1 und 101 Absatz 1 BV, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 ParlG; Art. 7a Abs. 1 RVOG). Bei den Beihilfeprotokollen handelt es sich nicht um völkerrechtliche Verträge, für deren selbstständigen Abschluss der Bundesrat aufgrund eines Gesetzes oder eines von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrags ermächtigt ist. Es handelt sich auch nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag von beschränkter Tragweite nach Artikel 7a Absatz 2 RVOG. Zudem erfordert die Umsetzung der Beihilfeprotokolle den Erlass eines neuen Bundesgesetzes. Die Beihilfeprotokolle sind folglich der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.

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