Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.12.2.1 Überwachung von Beihilfen des Bundes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 257

Diverse Sachkompetenzen der Bundesverfassung ermächtigen den Bund zur Gewährung von Beihilfen. Gestützt auf diese Bestimmungen sowie seine inhärente ungeschriebene Kompetenz, die Organisation und das Verfahren von Bundesbehörden zu regeln (s. Art. 164 Abs. 1 Bst. g BV), ist der Bund zur Regelung der Beihilfegewährung durch Bundesbehörden sowie zu deren Überwachung befugt. Für Bundeszuständigkeiten, die sich aus der Existenz und der Natur der Eidgenossenschaft ergeben und für die eine explizite Zuweisung einer Rechtsetzungskompetenz fehlt, wird nach heutiger Praxis im Ingress stellvertretend für die Bundeskompetenz Artikel 173 Absatz 2 BV genannt.

Der Bund ist grundsätzlich frei, das Verfahren seiner Behörden zur Beihilfegewährung zu regeln. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Ausgestaltung der Gewaltenteilung sowie der verfassungsrechtlichen Stellung des Bundesrates als oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes sind die Kompetenzen der Überwachungsbehörde jedoch in Bezug auf die Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates eingeschränkt. Sie kann gegen solche Akte keine Beschwerde erheben (s. dementsprechend Art. 37 Abs. 2; vgl. jedoch auch 38 Abs. 2 E-BHÜG). Nach Artikel 189 Absatz 4 BV kann zwar grundsätzlich eine Beschwerdemöglichkeit gegen Akte der Bundesversammlung (mit Ausnahme von Bundesgesetzen; s. Art. 190 BV) und des Bundesrates auf Gesetzesstufe vorgesehen werden (s. dementsprechend Art. 31a und 33 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 E-VGG sowie Art. 82 Bst. bbis E-BGG). Für ein mögliches Beschwerderecht einer Verwaltungsbehörde wie der Überwachungsbehörde sind nebst Artikel 189 Absatz 4 BV aber auch die übrigen Verfassungsbestimmungen zur Behördenorganisation des Bundes zu beachten. Ein Beschwerderecht einer Verwaltungsbehörde gegen Akte der Bundesversammlung wäre mit der gegenwärtigen verfassungsrechtlichen Ausgestaltung der Gewaltenteilung nicht vereinbar. Hinsichtlich eines Beschwerderechts einer Verwaltungsbehörde gegen Akte des Bundesrates bestünden zumindest verfassungsrechtliche Bedenken. Denn der Bundesrat ist aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Stellung als oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes auch weisungsunabhängigen Verwaltungsbehörden hierarchisch übergeordnet. Keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hinsichtlich der auch für Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates vorgesehenen unverbindlichen Stellungnahme der Überwachungsbehörde.

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