Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.9.1 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 240

Artikel 82 BGG regelt die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Vorgesehen sind zwei zulässige Anfechtungsobjekte (Entscheide und kantonale Erlasse, Bst. a und b) sowie das besondere Rechtsgebiet der politischen Rechte (Bst. c).

Um zu gewährleisten, dass die Überwachungsbehörde Beihilferegelungen und Adhoc-Beihilfen in der Form von Erlassen von Verwaltungseinheiten des Bundes (bspw. von Departementen oder Ämtern) auch vor Bundesgericht bringen kann, muss diese 218 SR 173.110 Zulässigkeit breiter gefasst werden. Zwar wird das Bundesverwaltungsgericht als Vorinstanz entscheiden, womit die Überwachungsbehörde formell gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vorgehen wird. Jedoch bleibt auch die Beschwerde ans Bundesgericht ein Rechtsmittel gegen einen Erlass. Das Bundesgericht hat dies in Bezug auf Rechtsmittel gegen Entscheide über kantonale Erlasse bereits ausdrücklich so entschieden.219 Eine Ad-hoc-Beihilfe in der Form eines Erlasses liegt grundsätzlich vor, wenn der Vorteil bereits mit dem Inkrafttreten des Erlasses entsteht. Es ist keinerlei Umsetzungsakt notwendig, das heisst auch keine technische Anwendung im Sinne einer Umsetzungsbeihilfe (s. die Ausführungen zu Art. 2 Bst. d E-BHÜG). Vorstellbar ist die Aufhebung von Steuer- oder anderweitigen Schulden durch einen Rechtsatz, wobei es aber auf die konkrete Ausgestaltung ankommen wird. Zu unterscheiden sind die Erlasse mit Ad-hoc-Beihilfen von gesetzlichen Grundlagen für Ad-hoc-Beihilfen in der Form von Verfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen oder Realakten. Bei Ersteren handelt es sich grundsätzlich um Erlasse, welche den anwendenden Beihilfegebern einen Entscheidungsspielraum geben (s. dazu auch die Ausführungen zum Begriff der Beihilferegelung in Art. 2 Bst. c E-BHÜG).

Der Entwurf sieht eine Erweiterung der Anfechtungsobjekte mit der Schaffung eines neuen Buchstaben bbis vor. Anfechtbar sind neu auch Erlasse des Bundes, sofern sie eine Beihilferegelung oder eine Ad-hoc-Beihilfe enthalten. Um eine mit der EUBeihilfeüberwachung gleichwertige Überwachung sicherzustellen, muss es Dritten möglich sein, eine gerichtliche Überprüfung von Beihilfen der Bundesversammlung und des Bundesrates auch in Form von Verordnungen zu erwirken. Diese sind deshalb von Buchstaben bbis mitumfasst. Es handelt sich dabei um eine Ausnahme im Sinne von Artikel 189 Absatz 4 BV. Daneben werden insbesondere auch Verordnungen der Departemente und der Ämter anfechtbar sein. Ausgenommen bleiben einzig Verfassungsänderungen und Bundesgesetze. Nicht erfasst von Buchstaben bbis sind hingegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes über Einzelakte der Bundesversammlung, mit welchen Beihilfen gewährt werden. Diese sind analog zu Entscheiden über Verfügungen des Bundesrates von

Artikel 82 Buchstabe a BGG erfasst. Dementsprechend sollen auf die Einzelakte die Bestimmungen der Verfügungen sinngemäss angewandt werden (s. dazu Art. 33 Abs. 2 E-VGG). Es handelt sich deshalb um Entscheide in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Ausschlaggebend ist diesbezüglich, was vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (s. Art. 31a E-VGG).220 Die Überwachungsbehörde kann gegen die von Buchstaben bbis erfassten Beihilfen der Bundesversammlung sowie des Bundesrates keine Beschwerde ans Bundesgericht erheben. Dies ergibt sich ausdrücklich aus Artikel 37 Absatz 2 E-BHÜG. Eine solche Beschwerde können nur Dritte erheben, wobei es sich in der Regel um Konkurrenten oder potenzielle Beihilfeempfänger handeln wird (s. die Ausführungen zu Art. 41 EBHÜG). Für die Legitimation zu einer solchen abstrakten Normenkontrolle ist die virtuelle Betroffenheit massgebend (s. die Ausführung zur Art. 37a E-VGG). 219 BGE 149 I 81 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2021 vom 8. September 2023 E. 1.2 [nicht publiziert in BGE 150 I 39].

220 S. dazu auch Bernhard Waldmann, in: Waldmann et al., Bundesverfassung Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 82 N 7.

Art. 83 Bst. k BGG Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, können nicht vor Bundesgericht angefochten werden. Ob ein Rechtsanspruch auf die Beihilfe oder nicht besteht, darf aber keinen Unterschied machen für die Überprüfung beziehungsweise das Beschwerderecht der Überwachungsbehörde bezüglich ihrer Zulässigkeit (vgl. dazu auch Art. 2 Bst. h E-BHÜG). Der Entwurf sieht hier deshalb eine Gegenausnahme vor, damit die Überwachungsbehörde auch die Frage der Zulässigkeit von Beihilfen, auf die kein Anspruch besteht, wo nötig, bis vor Bundesgericht ziehen kann. Damit wird sichergestellt, dass das Bundesgericht die einheitliche Anwendung des Beihilferechts schweizweit sicherstellen kann.

Art. 83 Bst. m BGG Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben können nach dem geltenden Recht nicht vor Bundesgericht angefochten werden. Werden solche Entscheide im sachlichen Geltungsbereich des E-BHÜG getroffen, können sie unter Umständen eine Beihilfe darstellen. Ist dies der Fall, muss die Überwachungsbehörde das Recht haben, den Entscheid bezüglich seiner Vereinbarkeit mit den beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge nach Artikel 1 Absatz 2 E-BHÜG vor Bundesgericht anzufechten. Der Entwurf sieht hier deshalb eine Gegenausnahme vor. Nur so kann gewährleistet werden, dass das Bundesgericht die einheitliche Anwendung des Beihilferechts schweizweit sicherstellt.

Art. 87 BGG Die Sachüberschrift wird dahingehend präzisiert, dass die Anfechtung von kantonalen Erlassen geregelt wird. Dies ist notwendig, da neu auch gewisse Erlasse des Bundes angefochten werden können (s. Art. 82 Bst. bbis E-BGG).

Art. 98a BGG Für Beschwerden vor dem Bundesgericht gelten grundsätzlich die Rügegründe nach

Artikel 95 BGG. Diese sind jedoch nicht auf die Anfechtung von Erlassen des Bundes ausgerichtet. Entsprechend wird ein neuer Artikel 98a eingefügt, der dieser neuen Anfechtungsmöglichkeit Rechnung trägt. Handelt es sich um Erlasse eines Departements, eines Bundesamtes oder einer weiteren Verwaltungseinheit, kann die Verletzung von übergeordnetem Bundesrecht (namentlich von Bundesgesetzen oder der Verfassung) oder Völkerrecht gerügt werden. Diese Einschränkung ergibt sich grundsätzlich bereits aus der Hierarchie der Normen, soll aber ausdrücklich auch für das bundesgerichtliche Verfahren klargestellt werden (s. dazu auch Art. 37b E-VGG). Aus dem Geltungsbereich des E-BHÜG ergibt sich, dass die Überwachungsbehörde im Rahmen einer Behördenbeschwerde nur eine Verletzung der beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge rügen kann (s. Ausführungen zu Art. 4 E-BHÜG).

Handelt es sich um eine Beschwerde von potenziellen Beihilfeempfängern oder von Dritten, wie zum Beispiel möglichen Konkurrenten, gegen eine Verordnung der Bundesversammlung oder des Bundesrates, kann nach Absatz 2 nur die Unzulässigkeit der Beihilfe gerügt werden. Diese Einschränkung der Rügegründe ist aufgrund der Gewaltenteilung sinnvoll. Akte der Bundesversammlung oder des Bundesrates sollen nur in Ausnahmefällen und im notwendigen Umfang vom Bundesgericht überprüft werden können (Art. 189 Abs. 4 BV).221 Für die Überwachungsbehörde wird Absatz 2 hingegen nicht zur Anwendung gelangen, da sie Verordnungen der Bundesversammlung und des Bundesrates nicht anfechten kann (s. Art. 37 Abs. 2 E-BHÜG).

Art. 103 Abs. 2 Bst. e BGG Im Verfahren vor Bundesgericht gilt der Grundsatz, dass Beschwerden keine aufschiebende Wirkung haben (Art. 103 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde der Überwachungsbehörde soll hingegen aufschiebende Wirkung haben. Beihilfen in der Form von Verfügungen und Erlassen sollen grundsätzlich erst wirksam werden, wenn sie in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise in Kraft getreten sind (s. Art. 40 E-BHÜG). Entsprechend wird in Artikel 103 Absatz 2 ein neuer Buchstabe e eingefügt. Die aufschiebende Wirkung soll auch vor Bundesgericht von Gesetzes wegen gelten in Verfahren, die von der Überwachungsbehörde auf dem Gebiet der Beihilfeüberwachung geführt werden. Keine aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen haben hingegen Beschwerden von Beihilfeempfängern oder Konkurrenten. Die aufschiebende Wirkung soll die Gewährung von unzulässigen Beihilfen verhindern. Sie ist entsprechend nicht notwendig, wenn ein Beihilfeempfänger einen Entscheid anficht, der die Beihilfe als unzulässig beurteilt oder wenn die Überwachungsbehörde auf eine Beschwerde verzichtet und «nur» ein Konkurrent Beschwerde erhebt. Die ausdrückliche Regelung im BGG ist angesichts der Wichtigkeit der aufschiebenden Wirkung für die Beihilfeüberwachung notwendig. Zudem erlaubt dies eine Anknüpfung am System des BGG. Dem Instruktionsrichter oder der Instruktionsrichterin soll es möglich sein, nach Artikel 103 Absatz 3 BGG eine andere Anordnung zu treffen, das heisst im Ausnahmefall die aufschiebende Wirkung zu entziehen (s. auch Ausführungen zu Art. 40 E-BHÜG).

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