Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.12.2.2 Überwachung von Beihilfen der Kantone

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 257

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf Beihilfen sämtlicher staatlichen Einheiten – einschliesslich denjenigen ausserhalb der Zentralverwaltung – aller föderalen Ebenen unterhalb der Bundesebenen – insbesondere auch der Gemeinden. Der Einfachheit halber wird jeweils nur von den Kantonen gesprochen.

Bindung an die innerstaatliche Kompetenzaufteilung bei der Umsetzung völkerrechtlicher Verträge Gestützt auf seine Kompetenzen im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten (Art. 54 Abs. 1 und 101 Abs. 1 BV) kann der Bund mittels völkerrechtlichen Vertrags eine Regulierung von Beihilfen vereinbaren (s. Ziff. 2.2.12.1). Beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge ist der Bund nicht an die interne Kompetenzaufteilung zwischen dem Bund und den Kantonen gebunden. Er kann somit völkerrechtlich auch eine Regulierung von Beihilfen vereinbaren, welche auch für die Kantone gilt und welche weiter geht als diejenige, welche er selbst gestützt auf seine Bundeskompetenzen erlassen könnte. Von dieser Kompetenz wird der Bund mit dem Abschluss der Beihilfeprotokolle zum LuftVA- und LandVA sowie dem Stromabkommen Gebrauch machen. Bei der Umsetzung der völkerrechtlich vereinbarten Vorgaben im Landesrecht bleibt der Bund jedoch an die innerstaatliche Kompetenzaufteilung gebunden. Für die Umsetzung der völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen mit dem BHÜG benötigt der Bund somit auch hinsichtlich der Überwachung von Beihilfen der Kantone eine Bundeskompetenz.

Sektorübergreifende Bundeskompetenz zur Regulierung von Beihilfen der Kantone235 Der Vorteil einer Abstützung des BHÜG auf eine sektorübergreifende Bundeskompetenz besteht darin, dass dieselbe Bundeskompetenz auch bei einer allfälligen Übernahme der beihilferechtlichen Bestimmungen in weiteren Binnenmarktabkommen mit der EU herangezogen werden könnte.

Nach Artikel 95 Absatz 2 Satz 1 BV hat der Bund für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum (Binnenmarkt) zu sorgen. Der Bund kann gestützt auf Artikel 95 Absatz 2 Satz 1 BV von Kantonen gewährte staatliche Beihilfen begrenzen, die dazu führen, dass der Marktzugang der nicht durch die Beihilfe begünstigten, externen Anbieter eingeschränkt wird. Dies trifft zu, wenn die Beihilfen die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit der externen Anbieter verhindern oder erheblich erschweren. Eine entsprechende Regulierung hätte sich jedoch auf das Notwendige zu beschränken und den Kantonen genügend Spielraum bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu belassen. Ein grundsätzliches Beihilfeverbot mit detaillierter Regelung der Ausnahmen beziehungsweise Rechtfertigungsmöglichkeiten, wie in der EU, wäre im nationalen Recht daher nicht möglich. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wären Eingriffe in die Organisations- und Verfahrensautonomie der Kantone nur zulässig, soweit sie für die Sicherstellung der richtigen und einheitlichen Anwendung des – in seinem Umfang im Vergleich zur EU beschränkten – Beihilferechts des Bundes in den Kantonen unerlässlich wären.

Artikel 95 Absatz 2 Satz 1 BV kann aufgrund seines Wortlauts («schweizerischen Wirtschaftsraum») nur zur Regulierung von Beihilfen, die zu einer Diskriminierung oder übermässigen Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt der Schweiz führen, herangezogen werden. Gestützt auf seine Kompetenzen im Bereich der auswärtigen An235 Für eine ausführliche Herleitung s. Bundesamt für Justiz, Gutachten zu einer Bundeskompetenz zu einer sektorenübergreifenden Regulierung von Beihilfen, Bern 28. März 2023, www.seco.admin.ch > Wirtschaftslage & Wirtschaftspolitik > Wirtschaftspolitik > Wettbewerb > Staat und Wettbewerb > Staatliche Beihilfen. gelegenheiten (Art. 54 Abs. 1 und 101 Abs. 1 BV) kann der Bund diesen Schutz vor Diskriminierung und übermässiger Wettbewerbsverzerrungen jedoch auch autonom auf Anbieter aus dem Ausland ausdehnen.

Tragweite der Kompetenz für den Erlass des BHÜG Das materielle Beihilferecht ergibt sich direkt anwendbar aus den Beihilfeprotokollen respektive dem Stromabkommen. Eine Umsetzung im Landesrecht ist nicht notwendig und das BHÜG enthält dementsprechend keine materiellen Bestimmungen (vgl. auch Ziff. 2.2.6 und die Erläuterungen zum 1. Kapitel in Ziff. 2.2.8). Die fehlende Kompetenz des Bundes nach Artikel 95 Absatz 2 Satz 1 BV, materielles Beihilferecht in diesem Umfang mit Geltung für die Kantone zu erlassen, schadet daher nicht. Damit sich der Bund für die Regelung des Verfahrens der Beihilfegewährung sowie der Beihilfeüberwachung für kantonalen Beihilfen im BHÜG auf Artikel 95 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikeln 54 Absatz 1 und 101 Absatz 1 BV stützen kann, müssen die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sein:

Erstens müssen die Regelungen im BHÜG im Rahmen einer Beihilfeüberwachung bleiben, welche der Bund auch autonom (d. h. nicht in Umsetzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung) vorsehen könnte. Dies gilt insbesondere für die möglichen Eingriffe in die kantonale Organisations- und Verfahrensautonomie. Diese Voraussetzung wird mit dem E-BHÜG erfüllt. Beispielsweise entscheidet die Überwachungsbehörde des Bundes nicht rechtsverbindlich über die Zulässigkeit von (kantonalen) Beihilfen, sondern es ist eine unverbindliche Stellungnahme verbunden mit einem Beschwerderecht vorgesehen und für Beihilfen der Kantone gilt kein Durchführungsverbot (vgl. auch Ziff. 2.2.7.3 und die Erläuterungen zu Art. 10 EBHÜG in Ziff. 2.2.8). Zweitens muss die Beihilfeüberwachung zur Verhinderung von Diskriminierung kantonsexterner Anbieter und zur Beseitigung übermässiger kantonaler Beschränkungen des zwischenkantonalen Wirtschaftsverkehrs beitragen. Dieser Beitrag zu den Zielen nach Artikel 95 Absatz 2 Satz 1 BV muss in seinem Umfang dem Beitrag entsprechen, welcher eine gestützt auf diese Bundeskompetenz autonom erlassene Regulierung und Überwachung von kantonalen Beihilfen leisten würde, oder darf zumindest nicht wesentlich dahinter zurückbleiben.

Beitrag der Beihilfeüberwachung zu einem einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 Satz 1 BV Die zwischen der Schweiz und der EU völkerrechtlich vereinbarte Regulierung von Beihilfen dient nicht primär einem einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum, sondern dem Schutz gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen der Vertragsparteien in den Bereichen, die vom Geltungsbereich der betreffenden Abkommen erfasst werden (s. Ziff. 2.2.6.1). Dementsprechend werden durch die Beihilfeprotokolle respektive das Stromabkommen und in dessen Umsetzung auch durch das E-BHÜG nur Beihilfen erfasst, welche den Handel zwischen der Schweiz und der EU beeinträchtigen. Im Lichte der EuGH-Rechtsprechung236, zu deren Berücksichtigung sich die Schweiz im Rahmen des institutionellen Protokolls verpflichtet (s.

Ziff. 2.1.6.3.1), kann diese Voraussetzung jedoch auch dann erfüllt sein, wenn Beihilfen an ausschliesslich in der Schweiz tätige Unternehmen gewährt werden. Denn diese Beihilfen erschweren es den Unternehmen aus der EU, in den Schweizer Binnenmarkt einzutreten. Somit können auch die Auswirkungen von Beihilfen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt der Schweiz Gegenstand der Beihilfeüberwachung nach dem BHÜG sein, sofern die Beihilfen an Unternehmen für Tätigkeiten gewährt werden, die unter den Geltungsbereich der Abkommen fallen. Durch den Schutz der Anbieter der EU vor Wettbewerbsverzerrungen durch Beihilfen werden auch die inländischen Anbieter, welche bereits auf dem Markt tätig sind oder dort eine Tätigkeit aufnehmen möchten, geschützt. Während bei einer autonomen Regulierung von kantonalen Beihilfen nach Artikel 95 Absatz 2 Satz 1 BV die Schutzwirkung gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 101 Absatz 1 BV auf Anbieter aus dem Ausland ausgedehnt werden kann, kommt umgekehrt der Schutz der Anbieter aus der EU gemäss den Beihilfeprotokollen respektive dem Stromabkommen den im Binnenmarkt der Schweiz tätigen Anbietern zugute. Der Beitrag zu einem einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum ist vergleichbar. Der Bund kann sich somit für die Überwachung von Beihilfen der Kantone grundsätzlich auf Artikel 95 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit den Artikeln 54 Absatz 1 und 101 Absatz 1 BV stützen. Eingeschränkter Beitrag aufgrund des Geltungsbereichs des Landverkehrsabkommens Durch die Beihilfeprotokolle respektive das Stromabkommen und deren Umsetzung auch durch den E-BHÜG werden nur Beihilfen erfasst, welche den Handel zwischen der Schweiz und der EU im Geltungsbereich der Binnenmarktabkommen beinträchtigen (vgl. Erläuterungen zu Art. 1 Abs. 2 E-BHÜG in Ziff. 2.2.8). Der Geltungsbereich des LandVA erfasst nur grenzüberschreitende Sachverhalte, der ausschliesslich nationale Verkehr in der Schweiz ist nicht erfasst. 237 Im Bereich des ausschliesslich nationalen Verkehrs in der Schweiz ist somit ein Markteintritt von Unternehmen aus der EU gar nicht vorgesehen, womit voraussichtlich auch die entsprechende EuGH-Rechtsprechung keine Anwendung finden kann. Dementsprechend sind Beihilfen an ausschliesslich in der Schweiz tätige Unternehmen in diesem Sektor voraussichtlich nicht erfasst (s. Ziff. 2.5.6.4 und 2.5.8.3). Somit werden in diesem Sektor nicht – wie von Artikel 95 Absatz 2 Satz 1 BV angestrebt – sämtliche Beihilfen mit Auswirkungen im Binnenmarkt der Schweiz von der Beihilfeüberwachung erfasst und diese Auswirkungen sind auch nicht Gegenstand der Prüfung. Zwar werden auch die Anbieter im Binnenmarkt der Schweiz durch die Beihilfeüberwachung mittelbar vor Wettbewerbsverzerrungen durch Beihilfen an die im Geltungsbereich des LandVA (grenzüberschreitend) tätigen Unternehmen geschützt. Umgekehrt werden letztere Unternehmen aber nicht vor Wettbewerbsverzerrungen durch Beihilfen an ausschliesslich in der Schweiz tätige Anbieter geschützt. Diese Ungleichbehandlung 236 EuGH, Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 77 ff., Urteil vom 8. Mai 2013, Libert u. a., C‑197/11 und C‑203/11, EU:C:2013:288, Rn. 78 f. und Urteil vom 21. Dezember 2016, Vervloet u.a., C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 104.

237 S. Art. 2 LandVA; vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 1 Abs. 1 Änderungsprotokoll zum LandVA in Ziff. 2.5.6.2.

steht im Widerspruch zur Zielsetzung eines einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraums nach Artikel 95 Absatz 2 Satz 1 BV. Deshalb kann sich der Bund für die Überwachung von Beihilfen der Kantone im Bereich des LandVA nicht ausschliesslich auf die Artikel 95 Absatz 2 Satz 1 und 101 Absatz 1 BV stützen. Die Geltungsbereiche des LuftVA und des Stromabkommens sind nicht so ausgestaltet, dass sie den Beitrag der Beihilfeüberwachung zu einem einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum einschränken. Insbesondere werden vom LuftVA durch die gegenseitige Gewährung entsprechender Verkehrsrechte neu auch der Flugverkehr zwischen Punkten innerhalb der Schweiz sowie zwischen Punkten innerhalb eines Mitgliedstaates der EU erfasst.238 Damit haben Luftfahrtunternehmen aus der EU auch im Bereich des Inlandflugverkehrs Zugang zum Schweizer Binnenmarkt. Ergänzende Abstützung auf sektorspezifische Bundeskompetenzen Der Bund kann sich für die Überwachung von Beihilfen der Kantone im Bereich des LandVA ergänzend auf Sachkompetenzen abstützen, welche eine Beihilfeüberwachung durch den Bund in diesen Bereichen unabhängig vom Ziel eines einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraums ermöglichen.

Nach Artikel 87 BV hat der Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz für den Schienenverkehr, worunter sämtliche schienengebundenen Verkehrsträger fallen. Sachlich erstreckt sich die Kompetenz auch auf die Marktordnung.239 Der Bund kann sich somit für die Überwachung von Beihilfen der Kantone im Bereich des Schienengüter‑ und ‑personenverkehrs ergänzend auf Artikel 87 BV stützen.

Artikel 92 Absatz 1 BV verleiht dem Bund eine umfassende Bundeskompetenz im Bereich des Post- und Fernmeldewesens. Teil des Postwesens ist auch die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung auf der Strasse. Die Kompetenz erstreckt sich hier sachlich ebenfalls auf die Marktordnung.240 Der Bund kann sich somit für die Überwachung von Beihilfen der Kantone im Bereich des Strassenpersonenverkehrs ergänzend auf Artikel 92 Absatz 1 BV stützen. Im Bereich des Strassengüterverkehrs fehlt eine Bundeskompetenz, welche sich sachlich auf die Marktordnung und auf eine Überwachung von Beihilfen der Kantone erstreckt, auf die der Bund sich ergänzend abstützen könnte. Nach Artikel 82 Absatz 1 BV verfügt der Bund zwar über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Strassenverkehrs, welche neben eigentlichen Verkehrsvorschriften auch Regelungen in Gebieten mit einem engen Bezug zum Strassenverkehr umfasst, namentlich die Zulassungsordnung für Fahrzeuge und Fahrzeugführer, das Verkehrsstrafrecht oder haftpflicht- und versicherungsrechtliche Fragen.241 Diese Aufzählung zeigt jedoch, dass sich die Kompetenz sachlich nicht auf eine Marktord238 S. Art. 1 Abs. 2 Änderungsprotokoll zum LuftVA sowie die Erläuterungen dazu in Ziff. 2.6.6.1.

239 Kern, in: Waldmann/Belser/Epiney (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 87 N 13.

240 Hettich/Steiner in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich 2023, Art.

92 N 15.

241 Vogel, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich 2023, Art. 82 N 5. nung des Güterverkehrs auf der Strasse erstreckt. Der Gütertransport ist sodann nicht

Teil des Postwesens nach Artikel 92 Absatz 1 BV. Es ist jedoch vertretbar, die sektorübergreifende Kompetenz aus Artikel 95 Absatz 2 Satz 1 BV – trotz des aufgrund des Geltungsbereichs des LandVA eingeschränkten Beitrags der Beihilfeüberwachung im Bereich des Strassengüterverkehr zu einem einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum – auf diesen Bereich zu erstrecken. Eine Ausklammerung des Strassengüterverkehrs aus dem E-BHÜG und damit eine gesonderte Beihilfeüberwachung durch die Kantone nur in diesem Sektor würde ebenfalls zu uneinheitlichen Verhältnissen führen. Ausserdem ist davon auszugehen, dass die dem Beihilfeprotokoll und dem E-BHÜG unterstellte Überwachung kantonaler Beihilfen an im Geltungsbereich des LandVA (grenzüberschreitend) tätige schweizerische Unternehmen des Strassengüterverkehrs auch eine disziplinierende Wirkung auf die Beihilfegewährung an nur innerstaatlich tätige Unternehmen hat.

Der Bund verfügt somit über eine Verfassungsgrundlage für die Überwachung von Beihilfen der Kantone im gesamten Geltungsbereich des E-BHÜG.

Bei einer allfälligen Übernahme der beihilferechtlichen Bestimmungen in weiteren Binnenmarktabkommen mit der EU wird jeweils zu prüfen sein, ob deren Geltungsbereich den Beitrag der Beihilfeüberwachung zu einem einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum einschränken. Ist dies der Fall, muss sich der Bund für die Umsetzung (im BHÜG) ergänzend auf eine sektorspezifische Bundeskompetenz abstützen können. Ist dies nicht der Fall, kann sich der Bund ausschliesslich auf Artikel 95 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit den Artikeln 54 Absatz 1 und 101 Absatz 1 BV stützen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.