Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.12.3 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 263

Die völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen zwischen der Schweiz und der EU und deren Umsetzung im E-BHÜG orientieren sich am EU-Recht. Für die Zwecke gleicher Wettbewerbsbedingungen in den Teilen des Binnenmarktes, die im Geltungsbereich der relevanten Abkommen liegen, schafft und unterhält die Schweiz ein System zur Beihilfeüberwachung, welches jederzeit ein Mass an Überwachung und Durchsetzung gewährleistet, das dem in der Europäischen Union angewandten System gleichwertig ist. Diese Regelungen stehen im Einklang mit den Regeln der WTO, insbesondere dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen 247, welche weiterhin auf die betroffenen Beihilfen anwendbar sind.

Das E-BHÜG ist zudem vereinbar mit dem in Umweltangelegenheiten anwendbaren Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten 245 Dies anerkennt im Grundsatz auch Martenet, in: Martenet/Dubey (Hrsg.), Commentaire romand, Constitution fédérale, Basel 2021, Art. 96 N 26, der aber Art. 96 BV in einem Konglomerat mit Art. 92, Art. 95 Abs. 2 und Art. 98 BV dennoch für eine Bundeskompetenz zur Regulierung von Beihilfen heranziehen möchte, wobei auch er die primäre Grundlage in Art. 95 Abs. 2 BV zu sehen scheint.

246 Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2017, Art.

96 N 5; Jacobs, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich 2023, Art.

96 N 13 f.; Uhlmann, in: Waldmann/Belser/Epiney (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 96 N 15.

247 Anhang 1A.13 zum Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation; SR 0.632.20.

vom 25. Juni 1998 (Aarhus-Konvention) und insbesondere dessen Artikel 9. Den Vertragsstaaten kommt bei der Umsetzung ein ausgesprochen weiter Gestaltungsspielraum zu. In der Schweiz wurde der Zugang der Öffentlichkeit zu Gerichten in Umweltangelegenheiten grundsätzlich über die geltenden Verbandsbeschwerderechte umgesetzt. Diese sind gleicherweise auch für Beihilfen gewährleistet (s. auch Art. 48 Abs. 2 VwVG).249 Aufgrund der Tatsache, dass die Stellungnahme der Überwachungsbehörde – anders als in der EU – nicht verbindlich ist, wird die Aarhus-Konvention nicht verletzt, weil dagegen oder gegen eine fehlende Prüfung (im Sinne einer Nichtanhandnahme) kein Rechtsmittel zur Verfügung steht. Es ist erst die Beihilfe selbst, welche je nach Konstellation erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b Aarhus-Konvention).250

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