Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.6 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln der völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 153

Die völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen regeln einerseits das direkt anwendbare materielle Beihilfeverbot mit diversen ebenfalls direkt anwendbaren Ausnahmen, andererseits die Grundpfeiler des Überwachungsverfahrens. Zudem sehen die Bestimmungen einen speziellen Konsultationsmechanismus für Entwicklungen, die wichtige Interessen der Schweiz oder der EU betreffen, sowie hinsichtlich der EUIndustriepolitik vor. Soweit die völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen nichts Spezielles vorsehen, sind die institutionellen Bestimmungen (s. Ziff. 2.1.6) im Grundsatz auch auf diese Bestimmungen anwendbar. Hinsichtlich der Streitbeilegung liegt insoweit eine Besonderheit vor, als die völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen spezifische Anforderungen an die jeweiligen Überwachungssysteme stellen. Dies hat zur Konsequenz, dass – solange die Beihilfeüberwachungssysteme nach Artikel 4 der 104 Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1.

Beihilfeprotokolle respektive Artikel 14 des Stromabkommens ein gleichwertiges Überwachungs- und Anwendungsniveau sicherstellen – der konkrete Fall einer Beihilfe nicht im Rahmen des institutionellen Streitbeilegungsmechanismus überprüft werden kann. Ein Schiedsspruch in einem allfälligen Streitbeilegungsverfahren zwischen der Schweiz und der EU hat zudem keine Auswirkung auf das Urteil eines schweizerischen Gerichtes bezüglich der Zulässigkeit einer in der Schweiz gewährten Beihilfe. Das Schiedsgericht kann auch nicht die Rückforderung einer bereits gewährten Beihilfe im Einzelfall anordnen.

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Unterabschnitte

  1. 2.2.6.1Zielsetzung und allgemeine Grundsätze der völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen
  2. 2.2.6.2Verhältnis zu den bestehenden Abkommen
  3. 2.2.6.3Beihilfedefinition, Grundsatz und Ausnahmeregeln
  4. 2.2.6.4Überwachungssysteme (Zwei-Pfeiler-Ansatz)
  5. 2.2.6.5Bestehende Beihilfen
  6. 2.2.6.6Transparenz
  7. 2.2.6.7Modalitäten der Zusammenarbeit und Konsultationen
  8. 2.2.6.8Integration von EU-Rechtsakten in die Beihilfeanhänge
  9. 2.2.6.9Schlussbestimmungen