Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.10 Zwischenzeitliche Änderung des Luftfahrtgesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 249

Mit dem Inkrafttreten des Pakets Schweiz–EU wird der Artikel 13 des LuftVA aufgehoben, welcher als Grundlage für die bisherige Beihilfeüberwachung im Luftverkehrsbereich gilt (s. Ziff. 2.6.6.3). Entsprechend soll der dazugehörige Artikel 103 Absatz 1 LFG, welcher sich bislang auf Artikel 13 des LuftVA bezieht, neu auf die materiellrechtlichen Verpflichtungen nach Artikel 3 des Beihilfeprotokolls-LuftVA verweisen. Sobald das neue Überwachungsverfahren innert der fünfjährigen Übergangsfrist aufgebaut ist und mit dem BHÜG in Kraft gesetzt wird, ersetzt dieses die bisherige Überprüfung von Beihilfen im Luftverkehrsbereich und der Artikel 103 LFG wird dementsprechend im Anhang des BHÜG aufgehoben (vgl. Ziff. 2.2.9.4). Diese zwischenzeitliche Anpassung von Artikel 103 LFG erfolgt in einem separaten Änderungserlass. Ansonsten bleibt Artikel 103 LFG und somit auch das Verfahren der Beihilfeüberwachung bis zum Inkrafttreten des BHÜG unverändert.

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