Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.11.7.5 Besondere rechtliche Aspekte zum Umsetzungserlass

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 949

Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV sieht zum Zweck der Ausgabenbegrenzung vor, dass Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, in jedem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen. Mit der Umsetzung im Bereich der Tierseuchengesetzgebung werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) ge schaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen. Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz Die Umsetzung im Bereich der Tierseuchengesetzgebung tangiert die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone nicht. Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes Mit der Umsetzung im Bereich der Tierseuchengesetzgebung werden keine neuen Subventionsbestimmungen geschaffen.

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Das TSG regelt künftig nur noch diejenigen Belange, in denen das EU-Recht im Schweizer Recht präzisiert werden muss, sowie spezifisch für die Schweiz geltende Sachverhalte in Bereichen, die nicht vom einschlägigen EU-Recht geregelt sind. Dabei bedürfen die Grundsätze sowie alle Bereiche nach Artikel 164 Absatz 1 BV (u.a. Rechte und Pflichten von Privatpersonen) einer Grundlage im formellen Gesetz. Die Ausführungsbestimmungen werden vom Bundesrat erlassen. Konkret wird er neu in Bezug auf die Anforderungen an die Mitarbeitenden der Fachstellen, deren Bildung und der diesbezüglichen Prüfungskommission die entsprechenden Ausführungsbestimmungen erlassen. Die übrigen Ermächtigungen zum Erlass von Ausführungsbestimmungen durch den Bundesrat, beispielsweise im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Hunden sowie den Kosten für die Tierseuchenbekämpfung und der Entschädigung von Tierverlusten, werden aus dem geltenden Recht übernommen.

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