Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.11.1 Tierseuchengesetz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 935

Ein gemeinsamer Lebensmittelsicherheitsraum Schweiz–EU ist nur dann möglich, wenn in diesem Raum für alle beteiligten Staaten grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt dasselbe Recht gilt. Das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit trägt diesem Erfordernis Rechnung. Es sind Verfahren vorgesehen, damit das im Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit aufgelistete EU-Recht sowie das gestützt darauf erlassene sogenannte Tertiärrecht (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission) in der EU und in der Schweiz gleichzeitig angewendet wird (vgl. Art. 13 und Art. 15 des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit). Neues EU-Recht im Geltungsbereich des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit wird mit einem Beschluss des Gemischten Ausschusses in den Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit integriert (s. Ziff. 2.1.6.2.3) Die Schweiz wendet dann das in den Anhang I integrierte EU-Recht an. Im Gegenzug erhält die Schweiz Gelegenheit, bei der Ausarbeitung von Änderungen der betreffenden EU-Rechtsakte im Geltungsbereich des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit oder bei der Erarbeitung neuen EU-Rechts im Geltungsbereich des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit mitzuwirken (sog. Decision Shaping). Aufgrund der künftigen Anwendung des einschlägigen, in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit gelisteten EU-Rechts regelt die schweizerische Sachgesetzgebung lediglich noch diejenigen Belange, in denen das EU-Recht im Schweizer Recht präzisiert werden muss, sowie spezifisch für die Schweiz geltende Sachverhalte in Bereichen, die nicht vom einschlägigen EU-Recht geregelt sind. Dies führt beim Tierseuchengesetz (TSG) dazu, dass zahlreiche Bestimmungen – beispielsweise zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, zum Tierverkehr und zu den Massnahmen im Verdachts- und Seuchenfall – aufgehoben werden können, da sich die anwendbaren Regelungen künftig aus dem im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierten EU-Recht ergeben und Doppelspurigkeiten vermieden werden sollen. Bei dieser Gelegenheit werden die Bestimmungen zur Ausbildung im Bereich des Vollzugs des TSchG, des TSG und des LMG harmonisiert. Dies erfolgt in Anlehnung an das EU-Lebensmittelrecht.

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