Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.11.4 Umsetzungsfragen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 939

Für den Vollzug des TSG sind bis auf wenige Ausnahmen die Kantone zuständig (s.

Art. 53). Die Anwendung des einschlägigen EU-Rechts wird unter anderem zu einer Umstellung bei der Verfügungspraxis der kantonalen Vollzugsorgane führen, da Verfügungen künftig gestützt auf das im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierte EU-Recht erlassen werden. Ebenso müssen die kantonalen Vollzugsorgane zusätzliche Registrierungs- und Bewilligungspflichten von Tierhaltenden umsetzen sowie neue Konzepte anwenden (geschlossene Betriebe/Kompartimente). Damit die Vollzugsorgane ausreichend Zeit haben, ihre Praxis anzupassen, wird in Artikel 32 des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit eine Übergangsfrist von maximal zwei Jahren nach Inkrafttreten vorgesehen (s. Ziff. 2.12.6).

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