Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.5 Grundzüge des Protokolls

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 823

Das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit sieht vor, die Lebensmittelsicherheit in der EU und der Schweiz über die gesamte Lebensmittelkette zu stärken und den Geltungsbereich des Landwirtschaftsabkommens auszuweiten, indem ein gemeinsamer Lebensmittelsicherheitsraum geschaffen wird, der alle pflanzengesundheitsrelevanten, veterinär- und lebensmittelrechtlichen Aspekte umfasst. Damit soll der Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten gestärkt und eine Beteiligung am EUBinnenmarkt durch einen umfassenden Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse ermöglicht werden. Spezifische Ausnahmen verhindern, dass das Abkommen zu einer Senkung der in der Schweiz geltenden Standards führt, insbesondere in den Bereichen des Tierschutzes und der gentechnisch veränderten Organismen.

Der gemeinsame Lebensmittelsicherheitsraum umfasst einerseits die im Landwirtschaftsabkommen bereits bestehenden Bereiche Pflanzengesundheit, Futtermittel und Saatgut, sowie den Veterinärbereich betreffend den Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen einschliesslich Lebensmittel tierischer Herkunft. Andererseits wird darin neu auch der Handel mit nichttierischen Lebensmitteln (wie z. B. Milchschokolade mit Nüssen) und die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln geregelt. Die Schweiz wird den gewünschten Zugang zur EFSA und den relevanten Netzwerken der EU erhalten. Ebenso wird die Schweiz in das Zulassungssystem für Pflanzenschutzmittel der EU eingebunden werden.

Das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit gliedert sich in fünf Teile. Es umfasst zwei Anhänge sowie zwei Anlagen.

Teil I definiert Ziel und Zweck des Protokolls. Teil II enthält wichtige Bestimmungen für das Funktionieren des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums. Für die Schweiz von besonderer Bedeutung sind in diesem Teil die Ausnahmen von der Verpflichtung zur dynamischen Rechtsübernahme der EU-Gesetzgebung im Geltungsbereich des Protokolls, darunter die Ausnahmen betreffend die Bereiche des Tierschutzes und der gentechnisch veränderten Organismen. In Teil III werden die neuen institutionellen Elemente festgelegt, die für alle Binnenmarktabkommen des Pakets Schweiz–EU weitgehend gleich lauten, insbesondere der Prozess zur Integration des einschlägigen EU-Rechts ins Protokoll, das Mitspracherecht (Decision Shaping), die einheitliche Auslegung der Abkommen, deren Anwendung und Überwachung sowie die Streitbeilegung. Teil IV regelt weitere Bestimmungen und Teil V legt die Schlussbestimmungen fest. Sie sehen insbesondere eine Übergangsfrist von maximal zwei Jahren für die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit vor. In Anhang I des Protokolls sind sämtliche EU-Erlasse aufgeführt, welche für den gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum gelten und künftig auch in der Schweiz Anwendung finden werden. Anhang II legt die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Schweiz an den Agenturen (EFSA) und Informationssystemen im Bereich der Lebensmittelsicherheit fest. Auch die Modalitäten der finanziellen Beteiligung lauten für alle Binnenmarktabkommen des Pakets Schweiz–EU weitgehend gleich.

Anlage 1 legt die Regelungen für das Schiedsverfahren fest, Anlage 2 regelt Vorrechte und Immunitäten in der Zusammenarbeit mit der EFSA. Auch diese Bestimmungen lauten für alle betroffenen Binnenmarktabkommen des Pakets Schweiz–EU gleich (s.

Ziff. 2.1.6.4.2 und 2.1.6.7).

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