Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.11.7.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 949

Aufgrund des bestehenden Landwirtschaftsabkommens mit der EU ist das Schweizer Recht schon heute grundsätzlich mit der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 (bzw. deren Vorgänger-Rechtsakten) harmonisiert und die Schweiz ist schon heute verpflichtet, verschiedene Vorschriften der EU auf den Handel zwischen der Schweiz und der EU und auf die Einfuhr aus Drittländern anzuwenden. Entsprechend ergeben sich aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen keine Widersprüche zu Abkommen mit Vertragspartnern ausserhalb der EU. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen in Ziffer 2.12.13.3 verwiesen.

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