Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.6 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Protokolls

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 824

Die Präambel beschreibt die Absicht der Parteien, die Lebens- und Futtermittelsicherheit in der EU und der Schweiz zu stärken, indem ein gemeinsamer Lebensmittelsicherheitsraum geschaffen wird. Ziel ist es, Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten zu verhindern, sowie antimikrobielle Resistenzen zu bekämpfen. Zudem wird die Bereitschaft betont, den Tierschutz weiter zu verbessern und das Wohlergehen der Tiere zu fördern. Faire Handelspraktiken in der Lebensmittelkette sollen gewährleistet und betrügerische Praktiken bekämpft werden. Die Koordinierung der Standpunkte und die gegenseitige Unterstützung in internationalen Organisationen werden als wichtig erachtet. Es wird in Erinnerung gerufen, dass die EU und die Schweiz durch zahlreiche bilaterale Abkommen miteinander verbunden sind.

Für die weiteren Erwägungsgründe in der Präambel kann auf die entsprechenden Ausführungen des Kapitels 2.1 verwiesen werden (s. Ziff. 2.1.6.1.1).

Teil I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Artikel 1 definiert den Zweck des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit. Der Geltungsbereich des Landwirtschaftsabkommens soll mittels Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums zwischen der Schweiz und der EU auf die gesamte Lebensmittelkette ausgedehnt werden. Damit soll Unternehmen wie Privatpersonen gleichermassen im Rahmen der Binnenmarktbeteiligung der Schweiz grössere Rechtssicherheit, Gleichbehandlung und gleiche Voraussetzungen garantiert werden.

Art. 2 Geltungsbereich In Artikel 2 wird der Geltungsbereich des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums festgelegt. Dieser umfasst die gesamte Lebensmittelkette von der Produktion von Lebensmitteln bis zu deren Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten. Abgedeckt werden:

– alle Stufen der Produktion, Bearbeitung und Verteilung von Lebensmitteln, Futtermitteln und tierischen Nebenprodukten

– Tiergesundheit und Tierwohl

– Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel

– Pflanzenvermehrungsmaterial

– Antimikrobielle Resistenzen

– Tierzucht

– Kontaminanten und Rückstände

– Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

– Kennzeichnung Ebenfalls zum Geltungsbereich gehören die amtlichen Kontrollen in diesen Bereichen.

Art. 3 Bilaterale Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt

Artikel 3 präzisiert, dass bestehende und künftige bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der EU betreffend den Binnenmarkt, an welchem die Schweiz teilnimmt, als «kohärentes Ganzes» betrachtet werden, welches ein Gleichgewicht der Rechten und Pflichten zwischen den Vertragsparteien gewährleistet (s. Ziff. 2.1.6.1.4). Auch das vorliegende Protokoll stellt ein solches bilaterales Abkommen dar.

Art. 4 Begriffsbestimmungen

Artikel 4 enthält die Definition des sogenannten «Tertiärrechts». Bei diesem Ausdruck handelt es sich nicht um einen formalen Begriff des EU-Rechts. «Tertiärrecht» wird jedoch allgemein zur Benennung sogenannter Rechtsakte der EU ohne Gesetzescharakter verwendet, welche gestützt auf vom ordentlichen Gesetzgeber der EU erteilte Kompetenzdelegationen in der Regel von der Europäischen Kommission erlassen werden. Es handelt sich dabei in erster Linie um als delegierte Rechtsakte (s. Art.

290 AEUV707) oder Durchführungsrechtsakte (s. Art. 291 AEUV) bezeichnete Rechtsakte. Delegierte Rechtsakte werden zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines Gesetzgebungsakts erlassen (Art. 290 AEUV). Mit Durchführungsrechtsakten erlässt die Europäische Kommission einheitliche Bedingungen für die Durchführung von verbindlichen Gesetzgebungsakten, wenn dies erforderlich ist (Art. 291 Abs. 2 AEUV). Ebenfalls von der Definition erfasst werden alle weiteren Rechtsakte der EU ohne Gesetzescharakter mit der Rechtswirkung von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten, welche aber im EU-Recht nicht als solche bezeichnet werden. Dies betrifft insbesondere ältere Rechtsakte der EU ohne Gesetzescharakter, welche vor der Einführung der Bezeichnung «delegierte Rechtsakte» und «Durchführungsrechtsakte» erlassen wurden. Die Definition des Tertiärrechts ist relevant mit Blick auf Artikel 15, welcher den Umgang mit diesen Rechtsakten speziell regelt (s. Ausführungen zu Art. 15).

Teil II: Gemeinsamer Lebensmittelsicherheitsraum 707 Vertrag über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 1.

Art. 5 Errichtung und Ziele des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums In Artikel 5 wird der gemeinsame Lebensmittelsicherheitsraum errichtet und dessen Ziele werden festgelegt. Oberstes Ziel ist es, die Lebens- und Futtermittelsicherheit über die gesamte Lebensmittelkette hinweg zu verbessern. Ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen soll unter anderem mit der gleichzeitigen Anwendung gleicher Normen, verstärkter Anstrengungen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen und der Verbesserung des Tierschutzes gewährleistet werden.

Art. 6 Funktionieren des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums

Artikel 6 umschreibt die Funktionsweise des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums. Im Zentrum steht hier das Prinzip, dass die EU die Schweiz in Bezug auf die ins Protokoll zur Lebensmittelsicherheit aufgenommenen einschlägigen EURechtsakte nicht als Drittland behandelt, sofern die Schweiz ihrer Verpflichtung nachkommt, diese Rechtsakte gemäss dem Protokoll anzuwenden. Die Behandlung der Schweiz wie ein EU-Mitgliedsstaat im Rahmen des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums wird hier im Grundsatz festgehalten und in weiteren Bestimmungen konkretisiert (s. insb. Ausführungen zum Anhang I, Abschnitt 1).

Art. 7 Ausnahmen

Artikel 7 regelt in Absatz 1 die Ausnahmen von der Verpflichtung zur dynamischen Rechtsübernahme (s. Ziff. 2.1.6.2.7). In den in diesem Artikel aufgeführten Bereichen ist die Schweiz nicht zur Integration von EU-Rechtsakten gemäss Artikel 13 oder zur vorübergehenden Anwendung gemäss Artikel 15 verpflichtet. Das heisst, dass die Schweiz in diesen Bereichen ihre eigenen, sich vom einschlägigen EU-Recht unterscheidenden gesetzlichen Vorschriften anwenden kann. Die erste Ausnahme (Bst. a) betrifft die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen (GVO) in die Umwelt und das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, sowie von aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellte Lebensmittel und Futtermittel. In diesen Bereichen kann die Schweiz weiterhin ihre eigenen gesetzlichen Vorschriften anwenden. Dabei gelten zwei Bedingungen: Erstens muss die Schweiz das Inverkehrbringen von in der EU gemäss Verordnung Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel zugelassenen Lebens- und Futtermitteln, welche gentechnisch veränderte Organismen enthalten, ohne spezifische Kennzeichnung erlauben, sofern diese den vorgesehenen Schwellenwert nicht überschreiten. Dieser Schwellenwert von 0,9 Prozent ist in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1829/2003 festgelegt und gilt nur, sofern die Spuren zufällig sind oder sich technisch nicht vermeiden lassen (s. Anhang I, Abschnitt 2, Bst. O). Zweitens lässt die Schweiz das Inverkehrbringen und die Verwendung von in der EU zugelassenen Fut708 Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

termitteln zu, die nicht aus vermehrungsfähigen gentechnisch veränderten Organismen bestehen. Dies ist allerdings bereits heute der Fall und stellt somit kein neues Zugeständnis von Seiten der Schweiz dar. Mit diesen beiden Bedingungen sollen Handelshemmnisse vermieden werden, während die Ausnahme das Schweizer Kerninteresse einer eigenständigen Regelung von GVO schützt. Weitere Ausnahmen betreffen den Tierschutz und bestimmte obligatorische Kennzeichnungspflichten (Bst. b). So kann die Schweiz weiterhin ihre eigenen gesetzlichen Vorschriften zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren sowie betreffend den nationalen Tiertransport erlassen. Das geltende Tiertransitverbot auf der Strasse bleibt bestehen (s. Fussnote zu Art. 15a Abs. 3 TSchG). Auch die in der Schweiz obligatorische Kennzeichnung von tierischen Produkten, welche durch schmerzhafte Verfahren ohne Betäubung oder Zwangsernährung hergestellt wurden, bleibt erhalten. Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind allein Produkte, in deren Herkunftsland solche Praktiken ebenfalls verboten sind oder deren Produktion als frei von solchen Praktiken zertifiziert ist. Zudem fallen die bestehenden Kennzeichnungspflichten betreffend die Aufzucht von Hauskaninchen und Legehennen für die Eierproduktion sowie das geplante Importverbot von tierquälerisch erzeugten Pelzen und Pelzprodukten unter die Ausnahmen von der Verpflichtung zur dynamischen Rechtsübernahme.

Eine bereits bestehende Ausnahme betrifft den Import von Fleisch von Rindern, die möglicherweise mit hormonellen Wachstumsförderern behandelt wurden (Bst. c). In diesem Bereich kann die Schweiz unter den im Protokoll aufgeführten Bedingungen weiterhin ihre eigenen gesetzlichen Vorschriften anwenden.

Abschliessend wird in Artikel 7 Absatz 2 festgehalten, dass auf Anfrage einer Partei relevante rechtliche Entwicklungen in den als Ausnahmen aufgeführten Bereichen im Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit besprochen werden sollen. Die Ausnahmen haben zum Ziel, im Fall eines Deltas zwischen dem einschlägigen Recht in der EU und in der Schweiz im Geltungsbereich des Abkommens diesen Bereich von der Verpflichtung zur dynamischen Rechtsübernahme auszunehmen. Gleicht sich das einschlägige Recht jedoch an und verringert sich infolgedessen dieses Delta oder fällt es gar ganz weg, kann über eine Anpassung beziehungsweise Streichung einer Ausnahme im Gemischten Ausschuss diskutiert werden. Eine Anpassung des Protokolls erfordert dabei immer die Zustimmung beider Parteien.

Art. 8 Unterstützung in internationalen Organisationen In Artikel 8 wird das Bestreben der Parteien festgehalten, im Rahmen ihrer multilateralen Zusammenarbeit eine Koordinierung ihrer Standpunkte anzustreben und sich gegenseitig bei ihrer Arbeit in internationalen Organisationen (z. B. World Organisation for Animal Health WOAH, Codex Alimentarius) in den vom gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum erfassten Bereichen zu unterstützen. Dies erfolgt im Rahmen der bestehenden Arbeitsgruppen und im Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit. Über die konkrete Ausgestaltung dieser Zusammenarbeit entscheiden die Parteien eigenständig und fallweise.

Art. 9 Finanzieller Beitrag

Artikel 9 regelt in Absatz 1 die finanzielle Beteiligung der Schweiz an Aktivitäten der Agenturen und an Informationssystemen der EU, zu welchen sie durch das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit Zugang erhält. Darunter fallen gemäss Anhang II die EFSA, das Mitteilungssystem der Europäischen Union zur Überwachung der Pflanzengesundheit (EUROPHYT), das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF), die Onlineplattform für Gesundheits- und Pflanzenschutzzertifikate (TRACES) sowie das Tierseuchen-Informationssystem ADIS. Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit erhält zudem die Kompetenz, einen Beschluss zur Änderung des Anhangs 2 betreffend die Modalitäten für die Umsetzung von Artikel 9 zu erlassen.

Sollte die Schweiz diesbezüglich eine Zahlungsfrist nicht einhalten, kann die EU gemäss Absatz 2 die Teilnahme an der EFSA sowie den Zugang zu den Informationssystemen aussetzen. Absatz 2 legt auch das in einem solchen Fall anwendbare Verfahren fest. Die finanzielle Beteiligung entspricht dem in Ziffer 2.1.6.5.1 dargelegten Ansatz und setzt sich aus einem operativen Beitrag und einer Teilnahmegebühr zusammen. Der operative Beitrag basiert auf einem Beitragsschlüssel, der als Verhältnis des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Schweiz zu Marktpreisen zum BIP der EU zu Marktpreisen definiert ist. Hinzu kommt eine jährliche Teilnahmegebühr von 4 % des gemäss den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels berechneten operativen Beitrags. Eine Übersicht zu der jährlichen Kostenbeteiligung findet sich in Ziffer 2.12.12.1.

Weiter enthält Artikel 9 Regelungen zum Informationsfluss betreffend die Berechnung des Finanzbeitrags, zur massgeblichen Währung (Euro) sowie Übergangsbestimmungen im Falle eines Inkrafttretens des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit während einem laufenden Kalenderjahr. Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit überprüft alle drei Jahre die Teilnahme der Schweiz gemäss Artikel 1 von

Anhang II dieses Protokolls und passt sie gegebenenfalls an.

Teil III: Institutionelle Bestimmungen

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 10 Ziele

Artikel 10 regelt die Ziele der institutionellen Bestimmungen, die in Ziffer 2.1.6.1.2 erläutert werden.

Art. 11 Gemischter Ausschuss für Lebensmittelsicherheit

Artikel 11 schafft den Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit und legt dessen Zuständigkeiten und Kompetenzen fest. Der Artikel zum Gemischten Ausschuss wurde für alle Abkommen des Pakets Schweiz–EU weitgehend vereinheitlicht (s.

Ziff. 2.1.6.7).

Kapitel 2: Angleichung des Protokolls an die Rechtsakte der Union

Art. 12 Mitwirkung bei der Erarbeitung von Rechtsakten der Union (Mitspracherecht)

Artikel 12 regelt die Mitwirkung der Schweiz bei der Erarbeitung neuer EURechtsakte durch die Europäische Kommission (Decision Shaping). Die Bestimmung wird in Ziffer 2.1.6.2.1 erläutert.

Art. 13 Integration von Rechtsakten der Union

Artikel 13 regelt die Integration von EU-Rechtsakten in das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit. Dieser Artikel wird in Ziffer 2.1.6.2.3 erläutert.

Art. 14 Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen durch die Schweiz

Artikel 14 regelt die Fälle, in denen die Schweiz bei der Integration von EURechtsakten in das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit verfassungsrechtliche Verpflichtungen erfüllen muss. Das ist dann der Fall, wenn die Integration des neuen EURechtsakts in das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit vom Parlament oder gegebenenfalls vom Volk in der Schweiz genehmigt werden muss. Dieser Artikel wird in Ziffer 2.1.6.2.3 erläutert.

Art. 15 Vorübergehende Anwendung von auf der Grundlage der in Anhang I genannten Rechtsakte erlassenen Rechtsakten

Artikel 15 regelt die vorübergehende Anwendung von Tertiärrechtsakten, das heisst von Rechtsakten, die auf der Grundlage eines der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte erlassen wurden (s. Art. 4). Damit wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, dass im gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum jederzeit die gleichen Vorschriften angewendet werden. Bei der Bekämpfung von Tierseuchen oder beim Rückruf schädlicher Lebensmittel ist ein sofortiges Handeln erforderlich. Solche Massnahmen, die eine sofortige Umsetzung erfordern, werden im EU-Recht regelmässig in Tertiärrechtsakten erlassen. Der in Artikel 13 vorgesehene «ordentliche» Prozess zur Integration von EU-Rechtsakten in den Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit ist für die gleichzeitige Anwendung von Tertiärrechtsakten in der Schweiz und in der EU in der Regel nicht schnell genug und wird eine gleichzeitige Anwendung in den meisten Fällen nicht sicherstellen können. Deshalb legt Artikel 15 Absatz 1 fest, dass die Schweiz Tertiärrechtsakte im Geltungsbereich des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit bis zum ordentlichen Beschluss des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit zur Integration dieser Rechtsakte in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit gemäss Artikel 13 Absatz 8 vorübergehend anwendet. Damit ist eine gleichzeitige Anwendung der Tertiärrechtsakte im gesamten Lebensmittelsicherheitsraum sichergestellt. Die vorübergehende Anwendung endet mit dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit zur Integration des Tertiärrechtsakts in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit nach

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