Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.7 Grundzüge der Umsetzungserlasse

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 837

EU-Rechtsakte im Geltungsbereich des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit werden mit ihrer Integration durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses in den Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit Teil der schweizerischen Rechtsordnung. Ihre Bestimmungen können, sofern sie hinreichend konkret sind, direkt von den rechtsanwendenden Behörden angewendet werden. Eine Umsetzung ins nationale Recht, wie dies bisher mit der Äquivalenzmethode (s. Ziff. 2.12.3.2) praktiziert 712 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April

2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. L 119 vom 4.5.2016.

713 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, ABl. L 201 vom 31.7.2002 zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, ABl. L 337 vom 18.12.2009. wurde, ist nicht mehr nötig. Innerstaatlich zu regeln sind lediglich die nicht in den Geltungsbereich des Protokolls für Lebensmittelsicherheit fallenden Regelungsgegenstände sowie Bereiche, in denen das EU-Recht Umsetzungsspielraum lässt beziehungsweise einer Konkretisierung bedarf. Entsprechend sind sämtliche betroffene Erlasse auf Gesetzes- und Verordnungsstufe zu revidieren. Insbesondere sind sämtliche Bestimmungen aufzuheben, die künftig in der Schweiz anwendbarem EU-Recht entsprechen. Mit der Anwendung der jeweiligen Bestimmungen des EU-Rechts werden diese Artikel obsolet. Parallele Regelungen desselben Gegenstandes in zwei anwendbaren Erlassen sind aus Gründen der Rechtssicherheit zu vermeiden. Dies erfordert eine grundlegende Anpassung von Struktur und Gliederung des Lebensmittelgesetzes, die in einer Totalrevision dieses Erlasses umgesetzt wird. Darin müssen zudem auch künftig jene Bereiche geregelt werden, die nicht in den Geltungsbereich des Protokolls für Lebensmittelsicherheit fallen. Da der Anpassungsbedarf im Tierseuchengesetz, Tierschutzgesetz, Landwirtschaftsgesetz und Waldgesetz weniger umfangreich ist, beschränken sich die legislatorischen Arbeiten in diesen Bereichen auf eine Teilrevision. Zu den im Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Protokolls zwischen der Schweiz und der EU über die Lebensmittelsicherheit vorgesehenen Änderungen des ParlG und des RVOG siehe Ziffern 2.1.7.2 und 2.1.7.3.

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