Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.11.2 Verordnungsrecht

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 936

Das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit hat neben einer Änderung des TSG auch eine Revision von verschiedenen Verordnungen zur Folge.

Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) bezeichnet die einzelnen Seuchen und teilt sie in die derzeit geltenden verschiedenen Kategorien (hochansteckend, auszurottend, zu bekämpfend, zu überwachend, s. die Art. 2–5) ein. Zudem legt sie unter anderem für die einzelnen Seuchen die Bekämpfungsmassnahmen fest sowie die Entschädigung der Tierhaltenden.

Künftig gilt für die Einteilung der Tierseuchen Artikel 1 der Verordnung (EU) 2018/1882877 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/429878. Es gibt die Kategorien A bis E. Die Kategorie A bezeichnet im Anhang der Verordnung 2018/1882 aufgeführte Tierseuchen, die normalerweise nicht in der EU auftreten und für die unmittelbare Tilgungsmassnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nach876 877 SR 916.401 Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen; ABl. L, 2018/1882, 4.12.2018.

878 Verordnung (EU) 2016/429 vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit («Tiergesundheitsrecht»); ABl L, 2016/429, 31.3.2016, S. 1, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017, ABl. L 95, vom 7.4.2017, S. 1. gewiesen werden. Seuchen der Kategorie B sind im Anhang der Verordnung 2018/1882 aufgeführte Tierseuchen, die in allen EU-Mitgliedstaaten bekämpft werden müssen, mit dem Ziel, sie in der gesamten EU zu tilgen. Die Kategorie C bezeichnet im Anhang der Verordnung 2018/1882 aufgeführte Tierseuchen, die für einige EU-Mitgliedstaaten relevant ist und für die Massnahmen getroffen werden müssen, damit sie sich nicht in anderen Teilen der EU ausbreiten, die amtlich seuchenfrei sind oder in denen es Tilgungsprogramme für eine solche Seuche gibt. Seuchen der Kategorie D sind im Anhang der Verordnung 2018/1882 aufgeführte Tierseuchen, gegen die Massnahmen getroffen werden müssen, um ihre Ausbreitung im Zusammenhang mit dem Eingang in die EU oder durch Verbringungen zwischen den EUMitgliedstaaten zu verhindern. Seuchen der Kategorie E sind schliesslich im Anhang der Verordnung 2018/1882 aufgeführte Tierseuchen, die innerhalb der EU überwacht werden müssen.

Seuchen der Kategorie A entsprechen den hochansteckenden Tierseuchen nach Artikel 2 TSV, Seuchen der Kategorie B ungefähr den auszurottenden Tierseuchen nach

Artikel 3 TSV, Seuchen der Kategorien C ungefähr den zu bekämpfenden Tierseuchen nach Artikel 4 TSV und Seuchen der Kategorie E den zu überwachenden Seuchen nach Artikel 5 TSV. Seuchen der Kategorien D sind Seuchen der Kategorien A– C im Zusammenhang mit der Einfuhr von Tieren und Tierprodukten in die EU und deren Verbringung zwischen den Mitgliedstaaten. Es wird folglich eine Anpassung der TSV hinsichtlich der Kategorisierung der Tierseuchen erforderlich sein. Die Regelungen der TSV zur Registrierung von Tieren und zum Tierverkehr werden aufgrund der Anwendung der in das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierten Regelungen des EU-Rechts grösstenteils wegfallen. Nicht mehr benötigt werden sodann die Regelungen zu den Bekämpfungsmassnahmen, da sich diese ebenfalls künftig aus dem EU-Recht ergeben werden. Nach wie vor erforderlich sein werden die Bestimmungen zur Sömmerung und zu Wanderherden, zu Viehmärkten und zum Viehhandel, zum nationalen Überwachungsprogramm, zur Entschädigung und zum Vollzug sowie gewisse Bestimmungen zu den tierischen Stoffen und zum Zuchtmaterial. Schliesslich räumt die Verordnung (EU) 2016/429 den EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf verschiedene Vorgaben Möglichkeiten für den Erlass von Ausnahmen ein. So können unter gewissen Voraussetzungen Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Aquakulturbetriebe sowie für die Registrierung von Schafen und Ziegen vorgesehen werden. Für die Verbringung von Schweinen und von Wassertieren dürfen die Mitgliedstaaten in Bezug auf die sie begleitenden Dokumente ebenfalls Erleichterungen vorsehen. Für die entsprechenden Ausnahmen beziehungsweise Erleichterungen bedarf es Regelungen in der TSV.

Die Verordnung vom 25. Mai 2011 über tierische Nebenprodukte (VTNP) enthält die für den Handel mit tierischen Nebenprodukten und deren Entsorgung massgebenden Regelungen, welche bereits heute dem einschlägigen EU-Recht entsprechen. 879 SR 916.441.22 Massgebend sind hier insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) und die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. So wurde beispielsweise die Einteilung der tierischen Nebenprodukte in die Kategorien 1–3 aus dem EU-Recht übernommen (s. die Art. 4ff. VTNP bzw. Art. 7ff. der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009), ebenso die Registrierungs- und Bewilligungspflichten (s. die Art. 10ff. VTNP bzw.

Art. 23ff. und 44ff. der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009) sowie die Vorgaben für die Verwendung von tierischen Nebenprodukten zur Fütterung sowie zur Herstellung von Dünger (s. die Art. 27ff. VTNP bzw. Art. 11ff. und 32ff. der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009). Auch die übrigen Regelungen der VTNP wurden dem EU-Recht nachgebildet und fortlaufend an dieses angepasst. Vorgaben, welche einzig die Schweiz betreffen, enthält die VTNP nicht. Sie wird daher bei Inkrafttreten des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit nicht mehr benötigt und kann aufgehoben werden. Für die Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten aus Drittstaaten gelten bereits heute die harmonisierten Regelungen des EU-Rechts (Art. 5 Abs. 1 bzw. 38 Abs.

1 der Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten [EDAV-DS]). Dasselbe gilt für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EUMitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland (Art. 5 Abs. 1, 24 Abs. 2 und

25 Abs. 1 der Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland [EDAV-EU]). Die entsprechenden Regelungen werden künftig gestützt auf das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit angewendet werden; die diesbezüglichen Bestimmungen in der EDAV-DS und der EDAV-EU werden daher nicht mehr benötigt und können aufgehoben werden. Dasselbe gilt für die Bestimmungen zu den Kontrollen und Massnahmen, welche sich aus der EUKontrollverordnung ergeben. Weiterhin benötigt werden in beiden Verordnungen die Regelungen zu den Informationssystemen, zu den Gebühren und Kosten sowie die Verfahrensbestimmungen. In der EDAV-DS verbleiben zusätzlich die Regelungen, für welche im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit Ausnahmen vorgesehen sind (Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten sowie Einfuhr von Rindfleisch aus Staaten ohne Verbot von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer), sowie die Bestimmungen zur Ausfuhr und zur Organisation der Vollzugstätigkeit.

880 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1009 vom 5. Juni 2019, ABl. L 170 vom 25.6.2019, S.

1. 881 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.

In der Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht) werden lediglich noch die Bestimmungen zur Strafverfolgung, zu den Gebühren und Kosten sowie zum Schweizerischen Heimtierpass benötigt. Die restlichen Bestimmungen werden durch die Anwendung der in das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierten Verordnung (EU) 2016/429 abgelöst.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.