Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.11.7.1 Verfassungsmässigkeit

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 949

Nach Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV erlässt der Bund Vorschriften über «die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren». Der Bund hat in diesem Bereich eine umfassende Gesetzgebungskompetenz. Sodann kann er Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (Art. 95 Abs. 1 BV), wovon im TSG ebenfalls Gebrauch gemacht wird.

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