Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.9.1 Lebensmittelgesetz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 848

Der Bundesrat hat die Angleichung der schweizerischen technischen Vorschriften an das EU-Recht in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände bereits 2011 751 in seiner Botschaft zum geltenden Lebensmittelgesetz (LMG) zu einem der Haupt752 ziele der damaligen Totalrevision des LMG erklärt. Er hat dies damit begründet, dass 751 752 SR 817.02 Siehe Ziffer 1.3.1 der Botschaft vom 25. Mai 2011 zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (BBl 2011 5571).

die Verhandlungen über ein Abkommen im Lebensmittelbereich zwischen der Schweiz und der EU gezeigt hätten, dass die mittelfristig angestrebte Teilnahme der Schweiz an den Systemen der Lebensmittel- und der übrigen Produktesicherheit der EU nur dann möglich ist, wenn die Schweiz das für diese Bereiche relevante EURecht übernimmt. Das Parlament ist dieser Zielsetzung gefolgt und hat in Artikel 44 Absatz 1 LMG festgelegt, dass der Bundesrat beim Erlass von Ausführungsbestimmungen international harmonisierte Vorschriften, Richtlinien, Empfehlungen und Normen zu berücksichtigen hat und diese für anwendbar erklären kann.

Die Verhandlungen zum Protokoll zur Lebensmittelsicherheit zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums mit der EU haben die Sichtweise des Bundesrates bestätigt. Ein gemeinsamer Lebensmittelsicherheitsraum EU/Schweiz (nachfolgend Lebensmittelsicherheitsraum) ist nur dann möglich, wenn in diesem Raum für alle beteiligten Staaten grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt dasselbe Recht gilt. Dies gilt auch für die Schweiz.

Das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit sieht deshalb vor, dass neues EU-Recht im Geltungsbereich des Protokolls mittels GA-Beschluss innert Fristen in dessen Anhang I aufgenommen wird, die eine gleichzeitige Anwendung in der EU und in der Schweiz sicherstellen. Das in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit aufgelistete EU-Recht kann in der Schweiz direkt angewendet werden, sofern die Bestimmungen hinreichend konkret sind. Ist dies der Fall, braucht es keine zusätzlichen Regelungen im Schweizer Recht. Bei neuem Tertiärrecht (s. dazu Ziff. 2.12.6, Ausführungen zu Art. 4 des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit) im Geltungsbereich des Protokolls vereinbarten die Vertragsparteien dessen vorübergehende Anwendung durch die Schweiz bis zum formellen GA-Beschluss betreffend seine Aufnahme in

Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit. Damit wird die gleichzeitige Anwendung auch im Bereich des Tertiärrechts sichergestellt (s. Ziff. 2.12.6, Ausführungen zu Art. 15 des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit). Im Gegenzug erhält die Schweiz Gelegenheit, bei der Ausarbeitung von Rechtsakten im Geltungsbereich des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit mitzuwirken (s. Art. 12 des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit). In Artikel 7 des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit werden diejenigen Bereiche aufgelistet, die in den Geltungsbereich des Protokolls fallen, bei denen die Schweiz jedoch weiterhin vom EU-Recht abweichen und ihre eigenen gesetzlichen Vorschriften anwenden kann (s. Ziff. 2.12.6, Ausführungen zu Art. 7 des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit). Weil die Gebrauchsgegenstände mit Ausnahme der Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Kontakt gelangen (sog. Bedarfsgegenstände), nicht Teil des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind, ändert in diesem Bereich gegenüber heute materiell nichts. Für das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel, von Spielzeug sowie von Gegenständen, die mit dem Körper in Kontakt gelangen (Schmuck, Tattoo, Permanent-Make-up etc.), gelten deshalb auch unter dem neuen Recht dieselben Anforderungen wie im geltenden Recht.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.