Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.11.5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Umsetzungserlasses

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 939

Ingress Im Ingress werden die bereits im geltenden TSG aufgeführten Bestimmungen der BV genannt, welche den Bund zur Gesetzgebung im Bereich der Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Tieren sowie zum Erlass von Vorschriften über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ermächtigen. Neu wird ebenfalls das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit erwähnt, da das Gesetz unter anderem dessen Umsetzung dient.

Koordinationsbestimmungen Aufgrund einer bereits verabschiedeten Änderung des TSG, die jedoch derzeit noch nicht in Kraft ist, wird sich die Nummerierung der Artikel 1, 1a und 1b ändern. Es werden daher Koordinationsbestimmungen nötig sein. Diese werden durch die Redaktionskommission eingefügt werden. Ersatz von Ausdrücken Da der Begriff der «hochansteckenden Seuche» künftig im TSG nicht mehr verwendet wird, wird dieser Ausdruck durch den Ausdruck «Tierseuche der Kategorie A» ersetzt. Tierseuchen der Kategorie A nach EU-Recht entsprechen den «hochansteckenden Seuchen» (s. Ziff. 2.12.11.2). Gliederungstitel vor Artikel 1 Aufgrund der neuen Artikel 1–1c ist der aktuelle Gliederungstitel nicht mehr passend und wird daher geändert.

Art. 1 Geltungsbereich Der bestehende Artikel 1 mit der Definition der Tierseuchen kann aufgehoben werden, da das TSG nunmehr für Tierseuchen gilt, die die Voraussetzungen nach Artikel

5 der Verordnung (EU) 2016/429 erfüllen. Diese Voraussetzungen werden nun in Artikel 1 Absätze 1 und 2 eingefügt. Das EU-Recht nennt sogenannte «gelistete Seuchen» (Abs. 3 Bst. a; diese sind insbesondere in der Verordnung [EU] 2016/429 aufgeführt) sowie weitere Seuchen, die in anderen EU-Erlassen aufgeführt sind (Abs. 3 Bst. b–d). Weiter können auch nationale Massnahmen zur Begrenzung anderer als der gelisteten Seuchen ergriffen werden (s. Art. 171 Verordnung [EU] 2016/429). Folglich erhält der Bundesrat die Kompetenz, weitere Tierseuchen zu bezeichnen (Abs. 4). Dies wird beispielsweise die Moderhinke betreffen, da diese Tierseuche im EU-Recht nicht aufgeführt wird. In der Schweiz gibt es hierzu jedoch ein Bekämpfungsprogramm, das auch weitergeführt werden soll.

Art. 1a Verhältnis zum Protokoll zur Lebensmittelsicherheit Wie unter Ziffer 2.12.3.2 erwähnt, wird das im Bereich Tiergesundheit geltende EURecht, welches Bestandteil des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit ist, künftig kraft dessen Integration in das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit auch in der Schweiz angewendet. Die im Einzelnen geltenden EU-Erlasse werden in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit aufgeführt (s. Ziff. 2.12.5). Massgebend für den Tierseuchenbereich sind insbesondere die in Anhang I Abschnitt 2 Buchstaben A (amtliche Kontrollen und Einfuhr), G (Tierseuchen, Tiergesundheit) und Q (tierische Nebenprodukte) aufgeführten EU-Rechtsakte. Zentrale Erlasse sind die Verordnungen (EU) 2016/429 (Tiergesundheitsrecht der EU) und die EU-Kontrollverordnung (Verordnung [EU] 2017/625).

Die Regelungen im TSG werden sich daher künftig auf diejenigen Belange beschränken, in denen das EU-Recht im Schweizer Recht präzisiert werden muss, sowie spezifisch für die Schweiz geltende Vorschriften. Bei einer allfälligen Kollision geht das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit dem TSG vor.

In Artikel 1a wird neu das Verhältnis des E-TSG zu anderen Erlassen geklärt. Grundsätzlich gilt das E-TSG nur, soweit nicht die Bestimmungen der EU-Rechtsakte, die in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit aufgelistet sind, zur Anwendung kommen. Alle in Anhang I Abschnitt 2 des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit genannten EU-Rechtsakte sind anwendbar und die Bestimmung nennt die relevantesten.

Art. 1b Begriffe Diese Bestimmung klärt die Bedeutung der Begriffe «Tierseuche», «Tierseuche der Kategorie A» und «Zoonose» im Sinne des E-TSG.

Art. 1c Entsprechung von Ausdrücken Diese Tabelle dient der Übersicht, welche der im EU-Recht verwendeten Ausdrücke den im E-TSG verwendeten Ausdrücken entsprechen

Art. 3 Ziff. 1 und 1a sowie Art. 3a–3e Das LMG, das TSG und das TSchG regeln die Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane sowie die Aus- und Weiterbildung heute einzeln und spezifisch. Aktuell regelt die Verordnung vom 16. November 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen885 die Tätigkeit der amtlichen Fachexpertinnen und -experten sowie der amtlichen Fachassistentinnen und -assistenten (letztere sind im Bereich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung tätig) sowie die Voraussetzungen dafür. Die im Laufe der Zeit entstandenen Inkohärenzen werden mit der vorliegenden Änderung eliminiert und die Inhalte aktualisiert. Die Änderung kann so als Grundlage für eine künftige gemeinsame «Bildungsverordnung» der Vollzugsorgane im Lebensmittel- und im Veterinärbereich dienen. Die Ausbildungsartikel werden unabhängig vom Protokoll zur Lebensmittelsicherheit vereinheitlicht, lehnen sich jedoch an das EU-Lebensmittelrecht an.

Bei dieser Gelegenheit wird in Artikel 3 der zweite Satz der Ziffer 1 in eine neue Ziffer 1a überführt, was der Übersichtlichkeit dient.

In Artikel 3a wird neu der Begriff «formale Bildung» eingeführt. Dadurch erfolgt eine Angleichung der Terminologie an diejenige, die im Bundesgesetz vom 20. Juni

2014 über die Weiterbildung (WeBiG) verwendet wird. Nach Artikel 3 Buchstabe a WeBiG ist unter «formaler Bildung» eine staatlich geregelte Bildung zu verstehen, die zum Erwerb eines Diploms führt, das die Voraussetzung für die Ausübung einer staatlich geregelten beruflichen Tätigkeit bildet. Die formale Bildung der Vollzugsor- 885 886 SR 916.402 SR 419.1 gane soll auf das EU-Lebensmittelrechts ausgerichtet werden. Absatz 2 von Artikel

3b gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Einzelheiten der formalen Bildung zu regeln. Dazu gehört auch die Regelung der Voraussetzungen für die Zulassung zur formalen Bildung. Die für den Vollzug im Lebensmittel- und Veterinärbereich zuständigen Personen sollen ihre Kenntnisse periodisch erweitern können.

Artikel 3c: Nach Artikel 3 Buchstabe a WeBiG wird unter «Weiterbildung» die strukturierte Bildung ausserhalb der formalen Bildung verstanden. Will der Staat selbst Weiterbildungen durchführen, darf er den Wettbewerb nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 WeBiG). Zulässig sind Beeinträchtigungen des Wettbewerbs jedoch, sofern sie durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sind, verhältnismässig sind und auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (Art. 9 Abs. 3 WeBiG). Mit dem neuen Absatz 1 wird diese rechtliche Grundlage geschaffen. Es muss aber stets im Einzelfall geprüft werden, ob die Beeinträchtigungen des Wettbewerbs bei den Weiterbildungen im öffentlichen Interesse liegen und sie verhältnismässig sind. Absatz 2 räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, den Besuch bestimmter Weiterbildungen für obligatorisch zu erklären.

Artikel 3d erlaubt es dem Bundesrat, die Durchführung von Prüfungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane zu regeln. Er entspricht dem heutigen

Artikel 3a. Der Bundesrat kann zudem Prüfungskommissionen ernennen. Dabei handelt es sich um beratende ausserparlamentarische Kommissionen nach Artikel 57a ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997. Sie haben keine Entscheidkompetenz. Ihre Aufgaben bestehen darin, Prüfungen abzunehmen und die zuständige Bundesstelle in Ausbildungsfragen zu beraten.

Artikel 3e regelt die Anerkennung von ausländischen formalen Bildungen und von Weiterbildungen. in bestimmten Fällen. Das BLV kann sowohl ausländische formale Bildungen als auch Weiterbildungen im In- und Ausland anerkennen, wenn es entweder um die Zulassung zu einer formalen Bildung als Mitarbeitender eines Vollzugsorgans oder um die Ausübung einer Tätigkeit als Mitarbeiter eines Vollzugsorgans geht. Zu berücksichtigen sind sämtliche Ausbildungen und beruflichen Qualifikationen, die für den Einstieg in die formale Bildung oder die Tätigkeit als Vollzugsorgan notwendig sind. Dazu gehören insbesondere im betreffenden Bereich erworbene Diplome, offizielle Bescheinigungen sowie die Berufserfahrung. Die Anerkennung im Sinne dieses Gesetzes ist nicht mit der Anerkennung ausländischer Diplome in anderen Bereichen gleichzusetzen (s. bspw. Art. 15 MedBG889)

Art. 8 Amtliche Kontrollen Zwar wird der Inhalt des geltenden Artikels 8 durch Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/625 abgedeckt. Dennoch wird Artikel 8 beibehalten und es wird auf die Bestimmung im EU-Recht verwiesen, damit das Gesetz aus sich heraus verständlich bleibt.

887 Siehe hierzu auch die Ausführungen zum LMG.

Art. 9a Die Seucheneinteilung richtet sich künftig nach dem EU-Recht. Das EU-Recht kennt den Begriff der «Hochansteckenden Seuchen» nicht. Folglich werden keine entsprechenden Regelungen dazu benötigt und der Artikel 9a kann aufgehoben werden.

Art. 10 Massnahmen im Tierseuchenfall Im Tierseuchenfall, das heisst, wenn eine Tierseuche ausbricht oder ein Ausbruch unmittelbar droht, ergänzt diese Bestimmung zu Verwaltungsmassnahmen die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/429 für diejenigen Konstellationen, die vom EURecht nicht abgedeckt werden. Verwaltungsmassnahmen nach Kontrollen werden von

Artikel 138 der Verordnung EU 2017/625 erfasst. Die Massnahmen im Verdachtsfall werden vollumfänglich von der Verordnung (EU) 2016/429 geregelt.

Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 erster Satz Meldepflicht Der Inhalt von Artikel 11 Absatz 1 wird durch Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429 abgedeckt. Daher wird Absatz 1 aufgehoben. Aus diesem Grund muss der erste Satz von Absatz 2 angepasst werden, damit die Bestimmung auch ohne Absatz 1 verständlich bleibt. Die Sachüberschrift wird angepasst, da die Bestimmung nur noch die Meldepflicht beinhaltet.

Art. 12 Tierverkehr Der Begriff des «Tierverkehrs» ist im Schweizer Recht ein etablierter Ausdruck. Dieser ist jedoch dem EU-Recht fremd. Daher wird mit dieser neuen Bestimmung die Verbindung zwischen der Terminologie im EU-Recht und der Schweizer Terminologie hergestellt.

Art. 12a Verkehr mit verseuchten oder verdächtigen Tieren Die Bestimmungen zum Verdachts- und Seuchenfall in der Verordnung (EU) 2016/429 decken den Inhalt des bisherigen Artikels 12 ab. Damit das Gesetz aus sich heraus verständlich bleibt, wird Artikel 12 beibehalten und der Inhalt wird mit leichten Anpassungen in den neuen Artikel 12a verschoben, wobei auf das EU-Recht verwiesen wird.

Art. 13 Abs. 2

Artikel 13 Absatz 2 wird durch Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/625 abgedeckt. Daher kann diese Bestimmung aufgehoben werden.

Art. 14–15a Die Inhalte der Artikel 14–15a werden grundsätzlich durch die Artikel 112–115 der Verordnung (EU) 2016/429 abgedeckt. Allerdings sieht das Schweizer Recht die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Pferdeund Schweinegattung vor. Die Verordnung (EU) 2016/429 hingegen nennt lediglich Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden und Schweine; das heisst, der Kreis der zu identifizierenden Tiere ist kleiner als im Schweizer Recht. Aus diesem Grund werden in den Artikeln 14–15a explizit «Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Pferde- und Schweinegattung» genannt, weil sich die Kennzeichnung und Registrierung auch künftig auf alle diese Tiere beziehen soll. Damit das Gesetz aus sich heraus verständlich bleibt, werden die Artikel 14-15a beibehalten und es wird auf die Bestimmungen im EURecht verwiesen. Die Sachüberschriften bleiben gleich.

Art. 17 und 23

Artikel 242 der Verordnung (EU) 2016/429 deckt den Inhalt des Artikels 17 ab und

Artikel 23 wird durch die Artikel 125 und 192 der Verordnung (EU) 2016/429 abgedeckt. Daher können diese Bestimmungen aufgehoben werden.

Art. 24 Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten und grenzüberschreitender Personenverkehr Absatz 1 und 2 des geltenden Artikels 24 sind künftig überflüssig, da sich die Regelungen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr aus Teil V der Verordnung (EU) 2016/429 ergeben. Auch Absatz 4 ist überflüssig, da er durch Artikel 59 der Verordnung (EU) 2017/625 abgedeckt wird. Die Verweise auf die Vorschriften der EU in Buchstabe a von Absatz 3 im geltenden Artikel gelten durch das Protokoll ohnehin und sie sind daher überflüssig. Da sich damit fast der gesamte Artikel ändert und nur noch der leicht angepasste Absatz 3 bestehen bleibt, wird der Artikel neu geschrieben und neu gegliedert.

Art. 25 Abs. 2 und 3 Die beiden Absätze dieser Bestimmung werden durch die Artikel 66 und 67 der Verordnung (EU) 2017/625 abgedeckt, weshalb sie aufgehoben werden können. Gliederungstitel vor Art. 45b Der Gliederungstitel vor Art. 45b wird angepasst, weil im neuen Artikel 45d bis und in

Artikel 45f neu die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit der formalen Bildung und Weiterbildung der Mitarbeitenden der Vollzugsorgane geregelt wird.

Art. 45b Abs. 1 zweiter Satz Mit dieser Anpassung wird verdeutlicht, dass die Tierverkehrsdatenbank nach Schweizer Recht die Datenbank nach Artikel 109 der Verordnung (EU) 2016/429 beinhaltet.

Art. 45dbis Datenbearbeitung im Zusammenhang mit der formalen Bildung und der Weiterbildung der Mitarbeitenden der Vollzugsorgane Da im Zusammenhang mit der Ausbildung der mit der amtlichen Kontrolle betrauten Personen auch Personendaten bearbeitet werden können, wird mit diesem Artikel eine Regelung hinsichtlich der Datenbearbeitung eingefügt.

Art. 45f Abs. 2 Die Delegationsbestimmung wird hinsichtlich der Datenbearbeitung nach Artikel

45dbis mit einem neuen Absatz 2 ergänzt.

Art. 47 Abs. 1 Absatz 1 wird mit Verweisen auf die Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt und neu gegliedert. Der Verweis auf Artikel 12 ist künftig überflüssig und wird daher gestrichen. Ebenso wird lediglich auf Absatz 1 von Artikel 20 verwiesen, da Absatz 2 und

3 keine strafrechtlich relevanten Tatbestände enthalten. Gleiches gilt für Artikel 25 und die Absätze 1 und 3 von Artikel 27. Wer gegen die Pflichten hinsichtlich dem Verbringen von Tieren und im Zusammenhang mit Veterinärbescheinigungen oder Anordnungen hinsichtlich der Tierseuchenprävention nach der Verordnung (EU) 2016/429 verstösst, macht sich strafbar. Der Verweis auf die Artikel 125 Absatz 1 und

242 Absatz 1 sowie Artikel 192 Absatz 1 und 242 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ersetzt Artikel 23 TSG, der aufgehoben werden kann. Bislang wurde in Artikel 48 Absatz 1 TSG auf Artikel 23 TSG verwiesen. Die Wichtigkeit der Seuchenpräventionsmassnahmen rechtfertigt das nunmehr höhere Strafmass.

Art. 48 Weitere Übertretungen Die Sachüberschrift wird angepasst, um die Abgrenzung zu Artikel 47 zu verdeutlichen. Absatz 1 wird mit Verweisen auf die Verordnungen (EU) 2017/625 und 2016/429 ergänzt und neu gegliedert. Ausserdem wird neu sowohl in Absatz 1 als auch in Absatz 2 die Bussenobergrenze von 10 000 Franken erwähnt (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB). Der neue Buchstabe a entspricht dem Absatz 1 im geltenden Artikel

48. Die Verweise auf die Artikel 13–16 und 23 werden gestrichen, da sie nicht mehr erforderlich sind. Artikel 18 Absatz 1 erfasst die Pflicht des Veranstalters, für die tierärztliche und polizeiliche Überwachung von Märkten und Ausstellungen zu sorgen. Buchstabe b ersetzt Artikel 13 Absatz 2 und Buchstabe c ersetzt die Artikel 14–16. Wer gegen die Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben, Unternehmen und Tätigkeiten oder die Pflicht der Unternehmer zur Zulassung von Betrieben verstösst, macht sich strafbar. Ebenso macht sich strafbar, wer gegen die Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung von Rindern, Schafen, Ziegen, Equiden und Schweinen verstösst. Schliesslich macht sich strafbar, wer gegen Pflichten beim Empfang von gehaltenen Landtieren und Wassertieren oder der Meldepflicht beim Verbringen von Zuchtmaterial und von Erzeugnissen tierischen Ursprungs verstösst.

Art. 52 Abs. 2 In dieser Bestimmung wird der Hinweis auf das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht eingefügt, da es üblich ist, in solchen Bestimmungen neben der zuständigen Stelle auch das massgebende Recht zu bezeichnen.

Art. 53 Abs. 1bis Dieser Absatz wird in die neuen Ausbildungsbestimmungen (Art. 3a–3e, Art. 45dbis und Art. 45f) verschoben.

Art. 53b Sachüberschrift und Abs. 1 Die Anpassung der Sachüberschrift betrifft nur den französischen Text. Die Kompetenz des Bundesrates zum Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen wird in Absatz 1 hinsichtlich der formalen Bildung ergänzt.

Art. 57 Abs. 2 Bst. b sowie Abs. 3 Bst. a In dieser Bestimmung erfolgt eine Anpassung des Verweises auf Artikel 10, da dieser mit der vorliegenden Änderung neu gegliedert wird. Die Anpassungen in Absatz 3 Buchstabe a betrifft nur den französischen Text.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.