Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.8.1 Tierschutzgesetz und Verordnungsrecht

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 838

Die Änderungen aufgrund des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit betreffen im Tierschutzgesetz die Bestimmungen zu den internationalen Tiertransporten und zum Töten von Tieren sowie die zugehörigen Bestimmungen auf Verordnungsebene, namentlich die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV), die Verordnung des EDI vom 5. September 2008 über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (Tierschutz-Ausbildungsverordnung, TSchAV) sowie die Verordnung des BLV vom 8. November 2021 über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS). Zudem werden die Bestimmungen zur Ausbildung im Bereich des Vollzugs des TSchG, des TSG und des LMG harmonisiert. Aufgrund der Ausnahme in

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Punkt i des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit kann die Schweiz ihren höheren Tierschutzstandard auch zukünftig beibehalten. Für internationale Tiertransporte (Art. 15a TSchG) und das Schlachten beziehungsweise neu Töten von Tieren (Art. 21 TSchG) sind künftig die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden 714 715 716 SR 455.1 SR 455.109.1 SR 455.110.2 Vorgängen 717 beziehungsweise die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung718 anwendbar. Dem wird mit der Anpassung der Artikel 15, 15a und 21 TSchG Rechnung getragen, indem auf diese Verordnungen verwiesen wird. Zudem findet die Verordnung (EU) 2017/625 Anwendung, die auch Tierschutz-Kontrollen für die Bereiche Transport und Tötung regelt.

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 regelt den Schutz von Tieren beim Transport innerhalb der EU und die spezifischen Kontrollen bei der Ankunft oder beim Verlassen des Zollgebiets.719 Sie statuiert eine Zulassungspflicht für Transportunternehmen und enthält Vorgaben zur Zulassung.720 Entsprechend werden die diesbezüglichen Bestimmungen in Art. 15a TSchG so wie in der TSchV obsolet. Ebenfalls enthält die Verordnung detaillierte Vorgaben zur Transportfähigkeit von Tieren721, zum Umgang mit diesen722 und zu den Transportmitteln. Für rein nationale Tiertransporte findet die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auch künftig keine Anwendung (vgl. Art. 15 E-TSchG). Im Bereich der Tiertransporte hat die Schweiz in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Punkt ii des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit die bereits bestehende Ausnahme betreffend Tiertransitverbot auf der Strasse auch für die Zukunft abgesichert. Das bedeutet, dass die Schweiz im Bereich der nationalen Tiertransporte weiterhin ihre eigenen, sich vom einschlägigen EU-Recht unterscheidenden gesetzlichen Vorschriften anwenden kann (Art. 15 E-TSchG). Im Bereich der internationalen Tiertransporte wendet die Schweiz weiterhin Art. 15a Absatz 3 TSchG an, welcher in Artikel 15a Absatz 2 ETSchG übernommen wird. Tiertransporte, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 fallen, kann der Bundesrat künftig weiterhin selbst regeln (Art. 15a Absatz 3 ETSchG). Namentlich betreffend Transporte von Tieren, die nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt werden724, haben die entsprechenden Bestimmungen in der TSchV weiterhin Gültigkeit. Im Bereich der Ausbildung des Transportpersonals werden gewisse Anpassungen in der TSchAV nötig, da die Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 auch Vorgaben zur Schulung des Personals von Transportunternehmen macht. Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 regelt den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung. Der Anwendungsbereich umfasst das Töten von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln, Wolle, Häuten, Pelzen oder anderen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden, sowie die Tötung von Tieren zum Zwecke der Bestandsräumung 717 718 719 720 721 722 723 724 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, Abl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017, Abl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1. Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, Abl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017, Abl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

Siehe Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.

Siehe Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.

Anhang I Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.

Anhang I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.

Anhang I Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.

Siehe Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.

und damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Demgegenüber hat der heutige Artikel

21 TSchG lediglich die Schlachtung von Tieren zum Gegenstand, womit die Tötung zur Lebensmittelgewinnung gemeint ist (s. die entsprechende Definition in der TSchV725). Folglich wird durch die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und deren Aufnahme in Artikel 21 Absatz 1 E-TSchG der Geltungsbereich von Artikel 21 TSchG im Vergleich zu heute ausgeweitet. Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sieht weiter eine Betäubungspflicht für die Tötung von Tieren vor726 und regelt auch die für die jeweilige Tierart zulässigen Betäubungsverfahren. Aufgrund dieser Vorschriften werden einige Bestimmungen in der TSchV und insbesondere der VTSchS obsolet und können folglich gestrichen werden, andere müssen angepasst werden. Die Kompetenz zur Regelung von Tötungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 fallen, verbleibt bei der Schweiz beziehungsweise konkret beim Bundesrat 728. Zudem erlaubt die Verordnung die Beibehaltung und in gewissen Bereichen den Erlass neuer strengerer nationaler Vorschriften, wenn durch diese ein umfassenderer Schutz der Tiere zum Zeitpunkt der Tötung sichergestellt wird.729 Damit kann auch die heute geltende Betäubungspflicht vor der Schlachtung («Schächtverbot») beibehalten werden.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.