Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.11.6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 947

Berggebiete Materiell führt die vorliegende Änderung der Tierseuchengesetzgebung zu keinen grossen Anpassungen, da das schweizerische Tierseuchenrecht schon heute dem einschlägigen EU-Recht entspricht. Auch die Organisation des Vollzugs erfährt keine Veränderung Die kantonalen Vollzugsorgane werden die Tierseuchengesetzgebung künftig hauptsächlich gestützt auf das in das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierte EURecht vollziehen; konkret werden sie Bekämpfungsmassnahmen sowie anderweitige Anordnungen überwiegend gestützt auf dieses Recht verfügen. Aufgrund der Anwendung des in das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierten EU-Rechts sowie der Änderung der bundesrechtlichen Tierseuchengesetzgebung wird auch die kantonale Tierseuchengesetzgebung angepasst werden müssen. Aufgrund des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit werden sodann neue Konzepte anwendbar, wie beispielsweise Kompartimente (s. Art. 37 der Verordnung 2016/429) und geschlossene Betriebe (s. Art. 96 der Verordnung 2016/429). Die notwendigen Änderungen bei der Gesetzgebung, die Umstellung der Verfügungspraxis sowie die Anwendung der neuen Konzepte werden bei den Vollzugsorganen zu einem Mehraufwand führen. Weiter führen die zusätzlichen Registrierungs- und Zulassungspflichten (s.

Ziff. 2.12.11.6.3) ebenfalls zu einem steigenden Aufwand im Vollzug. Insgesamt ist in den Kantonen mit einem Mehraufwand zu rechnen, der sich zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht genau beziffern lässt.

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