Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.10.1 Landwirtschafts- und Waldgesetzgebung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 915

Das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit regelt auch die Themenbereiche Tierzucht, Pflanzengesundheit und Produktionsmittel. Diese sind im 6. und 7. Titel des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) und im Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991837über den Wald (Waldgesetz, WaG) geregelt. Beide Gesetze und darauf abgestützte Ausführungserlasse müssen daher in diesen Bereichen angepasst werden. Die agrarpolitischen Instrumente, wie zum Beispiel das Direktzahlungssystem, sind vom Abkommen nicht betroffen und die Schweiz bleibt in der Ausgestaltung der Agrarpolitik eigenständig.

In den Artikeln 141 LwG (Zuchtförderung) und 148 LwG (Ausführungsbestimmungen zu Pflanzenschutz und Produktionsmitteln) soll auf den Anhang 1 des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit verwiesen werden. Damit soll aus dem LwG hervorgehen, dass Anhang 1 des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit die in der Schweiz anwendbaren EU-Rechtsakte über die Tierzucht, den Pflanzenschutz und die Produktionsmittel enthält. 835 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die erste Überprüfung der Wirkungsweise der Angemessenheitsfeststellungen gemäss Artikel 25 Absatz

6 der Richtlinie 95/46/EG, S. 15; COM (2024) 7 final.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Bund in diesen Bereichen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zum Protokoll zur Lebensmittelsicherheit erlassen kann. Die in Artikel 154ff. LwG enthaltenen Regelungen, wer die Schadorganismenbekämpfungen innerhalb der Schweiz durchzuführen hat und wie die Kosten getragen und Abfindungen geregelt werden, bleiben bestehen. Auch der 8. Titel des LwG (Rechtsschutz, Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen) bleibt unverändert. Bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen, auf die neu in den Artikeln 141 und

148 LwG verwiesen wird, können die gleichen Massnahmen ergriffen werden wie bei den übrigen Widerhandlungen gegen das LwG und dessen Ausführungsbestimmungen. In den Bereichen der Pflanzengesundheit und der Produktionsmittel (Pflanzenvermehrungsmaterial) ist auch das Waldgesetz betroffen. Auch hier sind Anpassungen nötig. Einerseits, um die künftige Anwendung der in das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierten EU-Bestimmungen in Bezug auf die Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Schäden zu gewährleisten, die durch besonders gefährliche Schadorganismen verursacht werden und andererseits, um einen reibungslosen Vollzug sicherstellen zu können. Die künftige Anwendung der ins Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierten einschlägigen EU-Bestimmungen zieht auch gewisse Anpassungen in den entsprechenden Verordnungen nach sich: Viele Bestimmungen können aufgehoben, andere müssen angepasst werden. Nachstehend werden die wichtigsten Anpassungen im Verordnungsrecht pro Bereich aufgezeigt.

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Unterabschnitte

  1. 2.12.10.1.1Pflanzengesundheit
  2. 2.12.10.1.2Pflanzenvermehrungsmaterial
  3. 2.12.10.1.3Pflanzenschutzmittel
  4. 2.12.10.1.4Futtermittel
  5. 2.12.10.1.5Tierzucht
  6. 2.12.10.1.6Hygiene in der Primärproduktion (Futter- und Lebensmittel)