Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.10.1.3 Pflanzenschutzmittel

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 921

Im Bereich Pflanzenschutzmittel führt die Umsetzung des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit zu keinen grösseren materiellen Änderungen. So wurde die alte Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung; PSMV) in den letzten Jahren bereits mehrfach revidiert, um autonome Anpassungen an das EU-Recht vorzunehmen. Diese Verordnung wurde zuletzt einer Totalrevision unterzogen, was zur neuen Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) führte, die am 1. Dezember 2025 in Kraft trat.860 Mit dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit wird erreicht, dass die Schweiz in das gemeinschaftliche System für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln integriert wird. Eine vollständige Übernahme der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln war bis anhin nicht möglich. Zahlreiche Bestimmungen dieser Verordnung und der entsprechenden Durchführungsverordnungen betreffen nämlich die Gemeinschaftsverfahren, an denen die Schweiz ohne spezifisches Kooperationsabkommen nicht teilnehmen konnte. Um denselben Status wie ein Mitgliedstaat zu erlangen, müssen auch die Bestimmungen der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Ok- 858 859 860 861 SR 921.552.1 SR 916.161 AS 2025 565 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019, ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1. tober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden übernommen werden. Die Schweiz erlangt in diesem Bereich den gleichen Status wie ein Mitgliedstaat und wird damit Zugang zu zahlreichen Daten- und Informationsquellen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), der Europäischen Kommission oder Mitgliedstaaten haben. Zudem wird sie sich aktiv an der Bewertung und Genehmigung von Wirkstoffen beteiligen können. Dies ist nicht nur im Interesse der Industrie und der Anwenderinnen und Anwender von Pflanzenschutzmitteln, sondern wird auch den Schutz für Mensch, Tier und Umwelt stärken.

Mit der Anwendung des in das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierten EURechts beim Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln muss die Mehrheit der Verfahrens- sowie der materiellen Bestimmungen in Zukunft nicht mehr auf Ebene des nationalen Rechts festgelegt werden.

Zukünftig wird das Bewertungs- und Genehmigungsverfahren für in Pflanzenschutzmitteln verwendete Wirkstoffe nach dem bereits jetzt innerhalb der EU geltenden Modell erfolgen. Die Bewertung und Zulassung der Pflanzenschutzmittel wird hingegen auf nationaler Ebene in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt. Wirkstoffe, die in Pflanzenschutzmitteln eingesetzt werden sollen, durchlaufen innerhalb der EU ein sehr strenges Zulassungsverfahren. Für jeden Antrag führt die EFSA eine Analyse sowie eine vertiefte wissenschaftliche Bewertung anhand von auf europäischer Ebene harmonisierten Kriterien durch. Damit ein Wirkstoff genehmigt wird, muss die Bewertung zeigen, dass er keinerlei unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier aufweist und auch keine unzulässige Umweltbelastung darstellt. Nach Abschluss dieser Etappe prüft die Europäische Kommission als für das Risikomanagement zuständige Behörde das Dossier im Rahmen des Ausschussverfahrens, bei dem die Mitgliedstaaten und zukünftig auch die Schweiz konsultiert werden. Das Ausschussverfahren umfasst eine Reihe von Verfahrensschritten, die den EU-Mitgliedstaaten ein Mitspracherecht bei von der Europäischen Kommission verabschiedeten Durchführungsrechtsakten geben. Die Zulassung der Pflanzenschutzmittel an sich erfolgt hingegen weiterhin auf nationaler Ebene. Für die Verwaltung der Zulassungen ist die EU in drei geografische Zonen unterteilt: Norden, Mitte und Süden. Die Zulassungsanträge werden von einem als Berichterstatter bezeichneten Mitgliedstaat bewertet; für jede Zone und jedes Dossier wird ein solcher Berichterstatter benannt. Bei der Bewertung haben alle Mitgliedstaaten aus derselben Zone die Möglichkeit, ihre Beobachtungen einzubringen. Durch die Ratifizierung des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit wird die Schweiz Teil der Zone Mitte.

Dieses Zulassungskonzept ermöglicht die Berücksichtigung rechtlicher Besonderheiten der Mitgliedstaaten derselben Zone, insbesondere in Bezug auf den Grundwasserschutz. Nach erfolgter Bewertung gewähren oder verweigern die betreffenden Mit862 Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober

2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71; geändert durch Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019, ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241.

gliedstaaten und die Schweiz die Zulassung. Doch auch im Falle einer Zulassung kann jeder Mitgliedstaat sowie die Schweiz noch besondere Bedingungen festlegen, wie etwa Einschränkungen für die Anwendung oder zusätzliche Anforderungen, vor allem zum Schutz von besonders schützenswerten Gebieten oder zur Umsetzung lokaler umweltpolitischer Vorgaben. Die Schweiz hat daher auch künftig die Möglichkeit, auf eine Übernahme zonaler Zulassungen aus der EU (durch die Mitgliedstaaten) zu verzichten, wenn sie zum Beispiel den Schutz von Mensch, Tier und Umwelt als nicht gewährleistet ansieht oder wenn die Schweizer Gewässerschutzvorgaben nicht erfüllt sind.

Dieser Ansatz gewährleistet ein hohes Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt, während gleichzeitig auch das harmonisierte Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln auf dem Gebiet der EU und der Schweiz sichergestellt ist. Die Anwendung des EU-Rechts wirkt sich auf die Gesetzgebung so aus, dass alle materiellen Bestimmungen in der PSMV aufgehoben werden. Wie bereits erwähnt sind diese Bestimmungen schon heute sehr ähnlich wie diejenigen im EU-Recht. Somit verbleiben in der PSMV nur noch die Bestimmungen zur Organisation der Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel sowie die Bestimmungen zu auf europäischer Ebene nicht geregelten Bereichen (z. B. Inverkehrbringen von Makroorganismen).

Ausserdem müssen die in der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen vom 30. Oktober 1985 (Gebührenverordnung BLV) festgelegten Gebühren erhöht werden. In der EU wird für jeden Zulassungsantrag für ein Pflanzenschutzmittel ein Mitgliedstaat als für die Bewertung dieses Mittels verantwortlich bezeichnet. Dieser Mitgliedstaat bewertet das Pflanzenschutzmittel unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Anforderungen der verschiedenen Länder, die zu derselben Zone gehören. So wird die Arbeit unter allen Mitgliedstaaten aufgeteilt. Mit der Integration der Schweiz in das ZonenSystem der EU müssen die Gebühren für die Zulassungsverfahren gleich hoch angesetzt werden wie in den anderen Ländern der Zone Mitte. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Unternehmen die Schweiz als Eingangstor für das Inverkehrbringen ihrer Produkte nutzen, was aufgrund mangelnder Personalressourcen für die Bearbeitung der Anträge zu grösseren organisatorischen Problemen bei den Schweizer Behörden führen könnte.

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