Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.10.1.1 Pflanzengesundheit

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 916

Im Hinblick auf die Aktualisierung von Anhang 4 des Landwirtschaftsabkommens wird das Schweizer Pflanzengesundheitsrecht regelmässig an das aktuell geltende Pflanzengesundheitsrecht in der EU, die Verordnung (EU) 2016/2031 («EUPflanzengesundheitsverordnung») und die gestützt darauf erlassenen Durchführungserlasse der Europäischen Kommission, angepasst. Die Verordnung (EU) 2017/625 (EU-Kontrollverordnung) hingegen ist nicht Teil des geltenden Landwirtschaftsabkommens. Ihre Bestimmungen werden im Bereich der Pflanzengesundheit heute nur teilweise von der Schweiz autonom nachvollzogen.

Neu werden die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) 2017/625 sowie der gestützt darauf erlassenen Durchführungserlasse der Europäischen Kommission mit ihrer Integration in den Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit auch in der Schweiz angewendet. Im Schweizer Recht werden 838 Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Massnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/3115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024, ABl. L, 2024/3115 vom 16.12.2024.

die EU-Bestimmungen lediglich bei Bedarf präzisiert oder mit Bestimmungen ergänzt, welche unter anderem die Zuständigkeiten für den Vollzug und die Finanzierung der Massnahmen regeln. Dadurch kann auf neue pflanzengesundheitliche Risiken bei der Einfuhr oder im Inland zukünftig schneller als heute reagiert werden. Wo das EU-Recht Bereiche im Geltungsbereich des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit nicht abschliessend regelt, wird die Schweiz – analog zu den Mitgliedsstaaten der EU – betreffend pflanzengesundheitliche Massnahmen auf dem eigenen Territorium weiterhin einen gewissen Spielraum haben. Sie kann beispielsweise Massnahmen zur Tilgung eines auftretenden Quarantäneorganismus im Einzelfall weiterhin selbst anordnen. Ein allfälliger Wechsel von der Tilgungs- zur Eindämmungsstrategie jedoch kann zu einem höheren phytosanitären Risiko für die Nachbarländer führen. Deswegen ist es wichtig, dass solche Entscheidungen für den gesamten Lebensmittelsicherheitsraum einheitlich gefällt werden. Im Falle, dass ein Quarantäneorganismus nicht mehr getilgt werden kann, wird nach dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit daher zukünftig die Europäische Kommission Massnahmen zur Eindämmung des Schadorganismus festlegen, welche auch für die Schweiz verbindlich sind. In die Entscheidungsfindung wird die Schweiz eingebunden sein und ihre Interessen damit aktiv einbringen können.

Pflanzengesundheitsverordnungen Im Bereich der Pflanzengesundheit müssen die bestehenden Verordnungen des Bundesrates (Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorgansimen, Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV), der Departemente WBF und UVEK (Verordnung des WFB und des UVEK vom 14. November 2019 zur Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV-WBF-UVEK) und der Bundesämter BAFU und BLW (Verordnung des BAFU vom 29. November

2017 über phytosanitäre Massnahmen für den Wald, VpM-BAFU, und Verordnung des BLW vom 29. November 2019 über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau, VpM-BLW) totalrevidiert werden. Ein grosser Teil der aktuellen Bestimmungen – insbesondere Listen der Schadorganismen, geregelten Waren und Anforderungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen

– kann dabei aufgehoben werden. Ein Teil der Verordnungsbestimmungen wird beibehalten – vor allem betreffend die Finanzierung und Zuständigkeiten. Teilweise müssen neu die einschlägigen Bestimmungen der EU im Schweizer Recht präzisiert oder ergänzt werden.

GebV-BLW Die Gebührenverordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (Gebührenverordnung BLW, GebV-BLW) verweist auf einzelne Bestimmungen der PGesV. Diese Verweise sind anzupassen, um auf das einschlägige EU-Recht zu verwiesen.

839 840 841 842 843 SR 916.20 SR 916.201 SR 916.202.2 SR 916.202.1 SR 910.11 Waldverordnung Die Ergänzung von Artikel 26 WaG hat auch Auswirkungen auf die Verordnung vom

30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV). Heute verweist Artikel 28 Absatz 2 WaV für die materiellen Regelungen zur Überwachung und Bekämpfung von besonders gefährlichen Schadorganismen (bgSO) auf die PGesV. Dieser Verweis kann gestrichen werden, weil die Regelungen der EU zur Überwachung und Bekämpfung von bgSO neu mit ihrer Aufnahme ins Protokoll zur Lebensmittelsicherheit auch in der Schweiz anwendbar sind. Artikel 26 Absatz 1bis des Waldgesetzes verweist künftig auf das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit. GebV-BAFU und FrSV Die Gebührenverordnung vom 3. Juni 2005 über die Gebühren des Bundesamtes für Umwelt (Gebührenverordnung BAFU, GebV-BAFU) als auch die Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) verweisen auf einzelne Bestimmungen der PGesV. Diese Verweise sind anzupassen, um auf das einschlägige EU-Recht zu verwiesen.

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