Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.10.6.1 Verfassungsmässigkeit

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 934

Nach Artikel 104 Absatz 3 BV richtet der Bund die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. In diesem Zusammenhang verfügt der Bund über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz, zum Beispiel im Bereich der Tierzucht, des Pflanzenschutzes und der Produktionsmittel (Artikel 104 Absatz 3 Buchstaben b, c und d BV). Für den Bereich Wald bildet Artikel 77 BV die Verfassungsgrundlage, wonach der Bund dafür sorgt, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann (Abs. 1) und ihn zu diesen Zwecken ermächtigt, Grundsätze über den Schutz des Waldes festzulegen (Abs. 2).

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.