Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.10.1.2 Pflanzenvermehrungsmaterial

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 918

Die Regulierung des Pflanzenvermehrungsmaterials umfasst Qualitäts- und Identitätsstandards, die sich in der Schweiz wie in zahlreichen anderen Ländern im Verlauf eines Jahrhunderts entwickelten. Für den EU-Binnenmarkt wird das Pflanzenvermehrungsmaterial sektorspezifisch in insgesamt 12 Richtlinien des Rates und den gestützt darauf erlassenen Rechtsakten geregelt. Sie wurden gesamthaft in den Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit integriert. Sieben Richtlinien sind bereits Bestandteil des geltenden Landwirtschaftsabkommens. Fünf Richtlinien, die in der Vergangenheit noch nicht Bestandteil des Landwirtschaftsabkommens waren, erfordern eine Umsetzung:

1. Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen847,

2. Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut848, 844 845 846 847 SR 921.01 SR 814.014 SR 814.911 Richtline 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen, ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16 ; zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003, ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23.

848 Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut, ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17.

3. Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut849,

4. Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut850 und

5. Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung851.

Die Umsetzung bedeutet für Pflanzenvermehrungsmaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten inhaltliche Anpassungen auf Verordnungsstufe im Landwirtschaftsrecht. Für das forstliche Vermehrungsgut werden inhaltliche Anpassungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe im Waldrecht (Waldgesetz, Waldverordnung, Verordnung über forstliches Vermehrungsgut) erforderlich. Letztere zwei Richtlinien erfordern lediglich ergänzende Anpassungen. Gentechnisch verändertes Pflanzenvermehrungsmaterial fällt unter die Ausnahme von

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit. Die neuen Züchtungstechnologien (neue genomische Techniken, NGT) bei Pflanzen fallen ebenfalls unter diese Ausnahme. Die Schweiz ist in diesem Bereich auch künftig nicht verpflichtet, entsprechendes EU-Recht zu übernehmen.

Vermehrungsmaterial-Verordnung In der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (Vermehrungsmaterial-Verordnung,) sind die prinzipiellen Grundlagen für landwirtschaftliches Pflanzenvermehrungsmaterial geregelt. Geltungsbereich und Begriffsdefinitionen werden ergänzt und erstrecken sich auch auf die Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial von Zierpflanzen- und Gemüsearten zur nicht-gewerblichen Nutzung.

Schweizer Saatgutproduzent/-innen sollen Obst- und Gemüsesorten – wie bereits heute Getreide-, Kartoffel-, und Futterpflanzensorten – aus dem EU-Sortenregister vermehren können. Hierzu wird ein Bezug zum EU-Sortenregister in den Voraussetzungen für die Anerkennung, Vermarktung und Einfuhr von Pflanzenvermehrungsmaterial hergestellt. Die Schweiz wird am EU-Binnenmarkt für Pflanzenvermehrungsmaterial teilnehmen. Die EU erweitert den Binnenmarkt für Acker- und Futterpflanzensaatgut um Drittstaaten, die sie als technisch äquivalent anerkennt. In den Bestimmungen zur Einfuhr 849 Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (kodifizierte Fassung), ABl. L 205 vom 01/08/2008, S. 28.

850 Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33, zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/117/EG des Rates vom 22. Dezember 2004, ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18.

851 Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (Neufassung) ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8.

wird ein entsprechender Bezug hergestellt, der die nationalen Bestimmungen zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von Drittstaaten ersetzt. Zur Nutzung phytogenetischer Ressourcen werden die Bestimmungen für Erhaltungssorten umgesetzt, einschliesslich der Bestimmungen zu Erhaltungsmischungen von Futterpflanzenarten und Amateursorten von Gemüsearten.

Bei vorübergehenden generellen Versorgungsschwierigkeiten wird anstelle der geltenden Regelung von Aushilfssaatgut die entsprechende Ausnahmeregelung853 für das Inverkehrbringen von Saatgut mit niedrigeren Anforderungen im EU-Binnenmarkt umgesetzt. Diese deckt nationale oder multinationale Versorgungsschwierigkeiten mit einem Bewilligungsverfahren der Europäischen Kommission ab.

WBF-Vermehrungsmaterialverordnung Acker- und Futterpflanzen Die Verordnung des WBF vom 7. Dezember 1998 über Vermehrungsmaterial von Ackerpflanzen-, Futterpflanzen- und Gemüsearten (WBF-Vermehrungsmaterialverordnung Acker- und Futterpflanzen) enthält die Durchführungsbestimmungen zur Sortenregistrierung und Saatgutanerkennung von Acker-, Futterpflanzen- und Gemüsearten sowie entsprechende Bestimmungen zu Kartoffelpflanzgut. Sie wird entsprechend den Anpassungen der Vermehrungsmaterial-Verordnung ergänzt. Obst- und Beerenobstpflanzgutverordnung des WBF Die Verordnung des WBF vom 11. Juni 1999 über die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obst und Beerenobst (Obst- und Beerenobstpflanzgutverordnung des WBF) enthält Durchführungsbestimmungen zum anerkannten Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obstarten. Neu wird sämtliches Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obstarten für die Fruchterzeugung geregelt, das heisst auch das nicht-anerkannte. Mit der Einführung der Materialkategorie CAC856 werden hierfür Mindestqualitätsanforderungen festgelegt. Die heutige Liste der Obstarten wird um einzelne Obst-, Beerenobst- und Nussbaumarten erweitert.

Waldverordnung Da das forstliche Vermehrungsgut zu grossen Teilen aktuell auf Stufe Waldverordnung geregelt ist, müssen voraussichtlich auch mehrere Bestimmungen in der Waldverordnung angepasst werden, damit sie in Einklang mit der Richtlinie 1999/105/EG stehen. Dies betrifft sowohl die Bestimmungen für die Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut aus der EU und aus Drittländern als auch die Regelungen zum nationalen Kataster der Samenerntebestände. Zudem dürfte es notwendig sein, in der Waldverordnung eine Bestimmung aufzunehmen, wonach bei einem Lieferengpass auch forstliches Vermehrungsgut verwendet werden kann, das den Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG nicht entspricht. Die EU kennt bereits eine solche Ausnahme857, die Schweiz bisher hingegen nicht. 853 854 855 856 857 Siehe Artikel 17 der Richtlinie 66/402/EG für Aushilfssaatgut von Getreide. SR 916.151.1 SR 916.151.2 Conformitas Agragria Communitatis.

Siehe Art. 18 der Richtlinie 1999/105/EG.

Schliesslich werden auch Ergänzungen zu den regelmässigen amtlichen Kontrollen der registrierten Lieferanten von forstlichem Vermehrungsgut notwendig sein. Verordnung über forstliches Vermehrungsgut Die Verordnung vom 29. November 1994 über forstliches Vermehrungsgut (Verordnung über forstliches Vermehrungsgut) ist in weiten Teilen aufgrund der künftigen Anwendung des einschlägigen EU-Rechts anzupassen. Beispielsweise werden in der Schweiz und in der EU teilweise unterschiedliche Begriffe und Definitionen verwendet. Des Weiteren sind Anpassungen dort angezeigt, wo es um die Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut aus EU-Ländern geht und auch bei der Einfuhr von Vermehrungsgut aus Drittländern. Die Anwendung der im EU-Recht enthaltenen Bestimmungen zur Warenbuchhaltung, zur Betriebsführung und zur Kennzeichnung muss ebenfalls sichergestellt werden. Ausserdem müssen die Anhänge angepasst werden, da sie inhaltlich teilweise abweichen (z. B. unterschiedliche Arten auf den Baumartenlisten).

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.