Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.10.5.1 Auswirkungen auf den Bund

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 927

Im Bereich der Pflanzengesundheit (Quarantäne) hat das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit insbesondere folgende Auswirkungen auf den Bund: Die Bestimmungen der EU-Kontrollverordnung sollen auch für pflanzengesundheitliche Massnahmen in der Schweiz angewendet werden. Damit müssen die Betriebe in Bezug auf den Pflanzenpass und den ISPM 15-Standard875 (Verpackungsmaterial aus Holz) gegenüber heute verstärkt kontrolliert werden. Betriebe, die für das Ausstellen von Pflanzenpässen zugelassen sind (beispielsweise Baumschulen, Rebschulen oder 875 Internationaler Standard für Phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens. Der Standard schreibt vor, dass Paletten und andere Verpackungen aus Massivholz behandelt werden, damit keine Schadorganismen in den Verpackungen verschleppt werden. Gärtnereien), werden in jedem Fall mindestens einmal jährlich amtlich kontrolliert, eine risikobasierte Reduktion der Kontrollfrequenz ist nur noch in begründeten Ausnahmefällen möglich. Tritt in einer Region ein prioritärer Quarantäneorganismus wie der Japankäfer oder der Asiatische Laubholzbockkäfer auf, müssen zwei amtliche Kontrollen pro Jahr durchgeführt werden. Für den Bund, der diese Kontrollen durchführt, bedeutet dies einen finanziellen und personellen Mehraufwand. Alle Quarantäneorganismen, die sich in der Schweiz ansiedeln könnten, müssen im Landesinneren dem Risiko entsprechend und mindestens alle 10 Jahre amtlich überwacht werden. In der Folge haben die Kantone ihr Hoheitsgebiet neu auf mehr Quarantäneorganismen zu überwachen. Der Bund wird hier einen finanziellen Mehraufwand haben, da er sich an den Aufwänden der Kantone für die Gebietsüberwachung beteiligt. Zusätzlich übernimmt der Bund die Planung, Koordination und Analytik der Proben, was mit personellem und finanziellem Mehraufwand verbunden ist. Vollzug der EU-Bestimmungen und Überwachung des Vollzugs im Bereich der Pflanzengesundheit haben für den Bund einen geschätzten finanziellen Mehraufwand von rund 5 Millionen Franken pro Jahr zur Folge, mit einer möglichen Reduktion auf 4,1 Millionen Franken pro Jahr ab 2033. Dies beinhaltet 1,5 Millionen Franken pro Jahr für rund 9 zusätzliche Vollzeitstellen auf vier Bundesstellen verteilt für die ersten Jahre, die auf 5 zusätzliche Vollzeitstellen für die Jahre ab 2033 reduziert werden können (0,8 Mio. Franken pro Jahr). Die zusätzlichen Stellen werden bei Agroscope, bei der WSL, im BLW und im BAFU insbesondere für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben benötigt:

– Diagnostik von Proben (Labore);

– Intensivierung der Gebietsüberwachung (mehr Überwachungsaufträge erarbeiten und umsetzen);

– Akkreditierung Labore und mandatierte Kontrollorganisationen;

– in der Übergangszeit: Kommunikation und Koordination der Änderungen im Recht und im Vollzug gegenüber heute.

Neu erhält die Schweiz die Gelegenheit, bei der Ausarbeitung von Änderungen der betreffenden EU-Rechtsakte oder bei der Schaffung neuen EU-Rechts im Bereich der Pflanzengesundheit mitzuwirken (sog. Decision Shaping). Dies bedeutet zwar ebenfalls einen personellen Mehrbedarf. Die Interessen der Schweiz können damit aber aktiv eingebracht werden.

Die Zuständigkeiten und Kompetenzen auf Stufe Bund und zwischen Bund und Kantonen bleiben gleich. Pflanzenvermehrungsmaterial Die Umsetzung der EU-Bestimmungen im Bereich des Pflanzenvermehrungsmaterials kann in den bestehenden Vollzug der Pflanzengesundheit integriert werden. Produzentenzulassungen, Registrierungen, Kontrollstrukturen und Bescheinigungen beziehen sich auf dieselben Entitäten. Die jährlichen Aufwände zur Erweiterung der Kontrollen für landwirtschaftliches und gartenbauliches Pflanzenvermehrungsmaterial umfassen in den ersten beiden Jahren schätzungsweise 100 000 Franken für mandatierte Kontrollorganisationen und 0,7 FTE interne personelle Ressourcen, danach

40 000 Franken beziehungsweise 0,3 FTE.

Erleichterungen sind im Aussenhandel mit Pflanzenvermehrungsmaterial zu erwarten. Einerseits durch die Gültigkeit der EU-Sortenregister für Obst- und Gemüsearten. Andererseits durch den Wegfall der technischen Handelsbarriere zur EU bei Obstund Gemüsepflanzgut. Beides erleichtert die Kommunikation im Vollzugsbereich. Der Aufbau der Kontrolle der Importeurinnen und Importeure von forstlichem Vermehrungsgut wird vor allem in der Aufbauphase personelle Ressourcen beanspruchen (ca. 0.2 FTE pro Jahr). Bei einer Auslagerung der Kontrollen sind zusätzliche finanzielle Mittel erforderlich. Die Umsetzung der Kontrolle würde für die ersten 2 Jahre

ca. 100 000 Franken pro Jahr kosten (Aufbau) und danach 50 000 Franken pro Jahr (Betrieb).

Pflanzenschutzmittel Die Integration der Schweiz in das Zonen-System der EU wird sich auf die Organisation der Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel auswirken. Heute muss ein Unternehmen, das ein neues Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen will, bei der Zulassungsstelle des BLV ein Gesuch inklusive der erforderlichen Unterlagen und Studien einreichen.

Nach einer groben Vollständigkeitsprüfung durch die Zulassungsstelle wird das eingereichte Dossier an die Beurteilungsstellen weitergeleitet. Diese sind für die wissenschaftliche Beurteilung der Unterlagen zuständig und bei verschiedenen Bundesämtern angesiedelt: Bundesamt für Umwelt (BAFU), Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) mit Agroscope sowie Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Nach dem Erhalt des Dossiers führen die Beurteilungsstellen in ihrem jeweiligen Fachbereich eine detaillierte Vollständigkeitsprüfung durch. In Zukunft wird sich die Frage stellen, ob dieses dezentral organisierte System auch für die neuen Pflichten noch angemessen ist, die die Integration der Schweiz ins Zonen-System der EU mit sich bringt. Die zusätzlich benötigten Personalressourcen lassen sich momentan nicht genau beziffern. Neue Aufgaben (Beteiligung an Bewertungen der EFSA, Teilnahme an Fachausschüssen usw.) könnten zwar zu einem zusätzlichen Personalbedarf führen, dies dürfte jedoch teilweise dadurch kompensiert werden, dass die Zuständigkeit für die Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel in Zukunft unter den Mitgliedstaaten und der Schweiz aufgeteilt wird.

Sollte die Integration der Schweiz ins europäische System dennoch einen grösseren personellen oder finanziellen Bedarf nach sich ziehen, wäre dieser zumindest teilweise durch die zusätzlichen Einnahmen aufgrund der Gebührenerhöhung gedeckt. Futtermittel Die im Bereich Futtermittel aktuell geltende Schweizer Gesetzgebung wurde zur Umsetzung des Landwirtschaftsabkommens bereits an das entsprechende EU-Recht angeglichen. Die zukünftige Anwendung des in das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierten EU-Rechts sollte keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund haben. Die in die Zuständigkeit des Bundes fallenden Vollzugsaufgaben ändern sich in Bezug auf die Häufigkeit gar nicht und hinsichtlich der Vorgehensweise nur geringfügig. Die heute für die Revision der Verordnungen und das Zulassungsverfahren zuständigen Ressourcen werden zukünftig aktiv an der Ausarbeitung von EU-Entscheiden mitwirken. Tierzucht Die schweizerische Tierzuchtgesetzgebung ist bereits heute kompatibel mit der entsprechenden EU-Gesetzgebung. Neu wird sich die Schweiz aktiv an der Erarbeitung des EU-Tierzuchtrechts beteiligen können, was im Interesse der Schweiz ist. Der diesbezügliche Mehraufwand wird BLW-intern kompensiert.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.