Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.6.3 Beihilfedefinition, Grundsatz und Ausnahmeregeln

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 155

Artikel 3 der beiden Beihilfeprotokolle respektive Artikel 13 des Stromabkommens entsprechen weitgehend dem Artikel 107 AEUV. Der jeweilige Absatz 1 enthält die Beihilfedefinition und das grundsätzliche Beihilfeverbot. Gemäss dieser Bestimmung sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarktes unvereinbar, wenn sie durch die Begünstigung von bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Vertragsparteien im Geltungsbereich des jeweiligen Abkommens beeinträchtigen können. Abweichend von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (s.

Ziff. 2.2.5) erfordert der Tatbestand einer staatlichen Beihilfe eine mögliche Beeinträchtigung des Handels zwischen den Vertragsparteien im Geltungsbereich des jeweiligen Abkommens. Aufgrund des sektoriellen Ansatzes der Binnenmarktabkommen sind die Voraussetzungen in Artikel 3 Absatz 1 – im Unterschied zu Artikel 107 Absatz 1 AEUV – auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen und deren Tätigkeiten zu reduzieren, die vom Geltungsbereich der jeweiligen Abkommen erfasst sind. Diese engere Auslegung steht im Einklang mit der allgemeinen Zielsetzung der völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen, die insbesondere in der Präambel und in Artikel 1 der beiden Beihilfeprotokolle respektive des Artikels 12 des Stromabkommens zum Ausdruck gebracht wird. Diese zielen darauf ab, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Unternehmen aus der Schweiz und der EU in den durch das jeweilige Abkommen erfassten Bereichen des Binnenmarkts zu gewährleisten, mithin die Teilnahme der Schweiz und ihrer Unternehmen am Binnenmarkt der EU zu stärken und zu vertiefen. Diese Auslegung wird im Kontext weiterer Bestimmungen, insbesondere der

Artikel 3 Absatz 6 der Beihilfeprotokolle respektive des Artikel 13 Absatz 6 des Stromabkommens, nochmals bekräftigt. Demnach finden die völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen keine Anwendung, sofern der gewährte Beihilfebetrag an ein einzelnes Unternehmen für Tätigkeiten im Geltungsbereich der jeweiligen Abkommen die De-minimis-Schwelle nicht übersteigt. Vorbehalten bleiben gemäss Absatz 1 weitere abweichende Regelungen der jeweiligen Abkommen. Die Absätze 2 und 3 enthalten sodann die Ausnahmen zum Grundsatz des Beihilfeverbots. Die Ausnahmebestimmungen entsprechen weitgehend den in den Absätzen 2 und 3 des Artikels 107 AEUV vorgesehenen Regelungen. Unter den im Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen gelten Beihilfen von Gesetzes wegen als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar, wenn es sich um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher handelt. Dies, sofern sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden. Desgleichen sind Beihilfen zur Besei tigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige aussergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar. Im Beihilfeprotokoll-LandVA ist zudem eine für den Landverkehrsbereich besondere gesetzliche Ausnahme vorgesehen, die – dem Artikel 93 AEUV entsprechend – Beihilfen erfasst, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen dienen. Gemäss den in Absatz 3 vorgesehenen Ermessensausnahmen, kann die zuständige Überwachungsbehörde weitere Kategorien staatlicher Beihilfen als vereinbar mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarktes ansehen. Das Ermessen liegt bei der gemäss Artikel 4 der Beihilfeprotokolle respektive Artikel 14 des Stromabkommens zuständigen Überwachungsbehörde der jeweiligen Partei. Zwar sind die Stellungnahmen der Schweizer Überwachungsbehörde unverbindlich, jedoch wird die Einschätzung der Fachbehörde einen Einfluss auf die Entscheidung des Beihilfegebers haben. Zudem hat die Überwachungsbehörde, wo nötig, in der Folge ihre Auffassung mit Beschwerde durchzusetzen beziehungsweise der gerichtlichen Prüfung zu unterziehen. Die Ausnahmen erfassen Beihilfen, die der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten dienen, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Ebenso können Beihilfen, die wichtige Vorhaben fördern, die von gemeinsamem europäischem Interesse oder von gemeinsamem Interesse der Vertragsparteien sind, sowie Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben der Schweiz oder eines EUMitgliedstaats als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar angesehen werden. Eine Ermessenausnahme ist weiter für Beihilfen vorgesehen, welche die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördern, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft. Von dieser Ausnahme erfasst werden können beispielsweise auch Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen sowie Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation. Schliesslich können Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes gerechtfertigt werden, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen nicht in einem Mass beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft. Die Vertragsparteien können weitere Beihilfen oder Beihilfekategorien bestimmen, die unter die jeweilige Legal- respektive Ermessensausnahme fallen. Abschnitt A des jeweiligen Anhangs I der beiden Beihilfeprotokolle respektive des Anhangs III des Stromabkommens führt diesbezüglich sektorspezifische Massnahmen auf, die im Sinne des Absatzes 2 mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar sind (Legalausnahmen). Abschnitt B des Anhangs I der beiden Beihilfeprotokolle respektive des Anhangs III des Stromabkommens führt die Liste von Beihilfearten, die im Sinne des Absatzes 3 als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar angesehen werden können (Ermessensausnahmen). Absatz 7 sieht vor, dass der Gemischte Ausschuss die Abschnitte A und B des jeweiligen Anhangs anpassen kann. Das bedeutet, der Gemischte Ausschuss kann abweichend von den übrigen vorgesehenen Ausnahmen und auch abweichend vom EU-Recht weitere Legal- und Ermessensausnahmen in den Anhang aufnehmen. Diese Bestimmung bildet nicht zuletzt das Pendant zu Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 3 AEUV, der es dem Rat der EU ermöglicht, vom übrigen Beihilferecht abweichend Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu beschliessen.

Absatz 4 hält fest, dass Beihilfen, welche die materiellrechtlichen Bedingungen der im Abschnitt C des Anhangs I der beiden Beihilfeprotokolle respektive des Anhangs III des Stromabkommens aufgeführten Bestimmungen erfüllen, als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar gelten und von der im jeweiligen Beihilfeprotokoll respektive Beihilfeabschnitt vorgesehenen Anmeldepflicht befreit sind. Demgegenüber sind die im Abschnitt C des jeweiligen Anhangs enthaltenen verfahrensrechtlichen Bedingungen, die auf die Überwachung und Durchsetzung der Beihilfevorschriften abzielen, nach Massgabe des schweizerischen Überwachungssystems im Sinne der Artikel 4 Absätze 1 und 3, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 des Protokolls festgelegten Vorschriften und Verfahren zu erfüllen. Aus diesem Grund beziehen sich die Verweise unter Abschnitt C lediglich auf die Kapitel I und III der AGVO, im Anhang I des Beihilfeprotokolls-LuftVA und im Anhang III des Stromabkommens auf Artikel 1 bis 6 des Beschlusses der Europäischen Kommission über die Anwendung von Artikel 106 AEUV105 sowie im Anhang I des Beihilfeprotokolls-LandVA auf Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse. Den verfahrensrechtlichen Bedingungen in diesen EU-Rechtsakten wird Rechnung getragen, indem sie gemäss Anhang II der beiden Beihilfeprotokolle respektive Anhang IV des Stromabkommens Teil des «Massstabs» für eine gleichwertige Umsetzung sind. Die Vermutung der Vereinbarkeit einer Beihilfe erlaubt es den Überwachungsbehörden (der Schweiz und der EU je in ihrem Hoheitsgebiet) die Anwendung dieser Rechtsakte und die Einhaltung der darin vorgesehenen Voraussetzungen weiterhin zu überprüfen und – falls erforderlich – auch nachträglich ein besonderes Verfahren einzuleiten. Sind die Voraussetzungen der jeweiligen EU-Rechtsakte nicht erfüllt, hätte die Beihilfe angemeldet und mitgeteilt werden müssen, womit die Voraussetzungen für ein besonderes Verfahren erfüllt sind. In der Praxis bedeutet dies, dass die Beihilfe zwar von der unter Artikel 4 Absatz 3 der beiden Beihilfeprotokolle respektive Artikel 14 Absatz 3 des Stromabkommens vorgesehenen Anmeldepflicht, dem Durchführungsverbot auf Bundesebene sowie von der Mitteilungspflicht befreit ist. Die Beihilfe wurde jedoch nicht bereits als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, was nur durch eine Prüfung der zuständigen Überwachungsbehörde und Gerichte erfolgen kann. Wenn eine Beihilfe, welche die Voraussetzungen der im

Abschnitt C Anhang I der beiden Beihilfeprotokolle respektive des Anhangs III des Stromabkommens aufgeführten Rechtsakte erfüllt, dennoch bei der Überwachungsbehörde angemeldet wird, ist diese grundsätzlich verpflichtet, die Zulässigkeit der Beihilfe zu bestätigen. Die hier vorgesehene Vereinbarkeitsvermutung spiegelt die 105 Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3.

106 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2338, ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22.

Rechtslage im EU-System, in der die AGVO nicht die gleiche Wirkung entfalten kann wie ein Beschluss der Kommission zur Genehmigung einer Beihilfe. Weil die Kommission ihrerseits die in den EU-Verträgen verankerte ausschliessliche Zuständigkeit für die Feststellung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen nicht an die EUMitgliedstaaten delegieren kann, bleibt auch sie weiterhin in der Lage, die Anwendung der AGVO durch die Mitgliedstaaten zu überprüfen und – falls erforderlich – eine eigene Entscheidung hinsichtlich der Vereinbarkeit solcher Beihilfen zu treffen. Absatz 5 enthält eine Ausnahme für Beihilfen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben. Die beiden Beihilfeprotokolle respektive das Stromabkommen gelten nur, soweit deren Anwendung nicht die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Ausnahmeregelung setzt voraus, dass die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmass beeinträchtigt wird, das den Interessen der Vertragsparteien zuwiderläuft. Absatz 6 sieht einen Anwendungsausschluss des jeweiligen Beihilfeprotokolls respektive des Beihilfeteils vor, wonach diese Bestimmungen nicht für Beihilfen gelten, die unterhalb der im Abschnitt D des Anhangs I der beiden Beihilfeprotokolle respektive des Anhangs III des Stromabkommens definierten Schwellenwerte liegen. Der jeweilige Abschnitt D verweist auf die De-minimis-Definition der De-minimis-Verordnung der EU. Der gewährte Betrag bemisst sich unter den Vertragsregelungen jedoch nach dem Betrag, der für Tätigkeiten im Geltungsbereich des jeweiligen Abkommens für ein einzelnes Unternehmen gewährt wird. Wenn ein Unternehmen sowohl in einem vom Geltungsbereich der Abkommen erfassten Bereich als auch in einem oder mehreren anderen Bereichen tätig ist, so sind für die Berechnung des Deminimis-Betrages nur Beihilfen einzubeziehen, soweit diese für erstere Tätigkeiten gewährt wurden. Dies setzt voraus, dass durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder der Buchführung sichergestellt wird, dass die Tätigkeiten in den von den Abkommen erfassten Bereichen nicht durch Beihilfen an Tätigkeiten unterstützt werden, die nicht vom Geltungsbereich der Abkommen erfasst sind (Unterbindung der Quersubventionierung). Beihilfen, welche die Voraussetzungen des Artikel 3 Absatz 6 in Verbindung mit Abschnitt D des Anhangs I der Beihilfeprotokolle respektive

Artikel 13 Absatz 6 in Verbindung mit Abschnitt D des Anhangs III des Stromabkommens erfüllen, sind auch als Beihilfen anzusehen, die nicht sämtliche Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 der Beihilfeprotokolle respektive Artikel 13 Absatz 1 des Stromabkommens erfüllen.

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