Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.6.4 Überwachungssysteme (Zwei-Pfeiler-Ansatz)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 158

Artikel 4 der beiden Beihilfeprotokolle respektive Artikel 14 des Stromabkommens enthalten die Bestimmungen über die Überwachungssysteme der Vertragsparteien. Absatz 1 stellt die Verpflichtung an die Vertragsparteien auf, die Anwendung der völkerrechtlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet für die im einleitenden Artikel niedergelegten Zwecke zu überwachen. Für die Schweiz hat diese Überwachung im Einklang mit den verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnungen zu erfolgen (s. Ziff. 2.2.12.1 f.). Absatz 2 sieht vor, dass die EU ihre Vertragspflichten durchführt, indem sie ihr bestehendes Beihilfeüberwachungssystem gemäss den Artikeln 93, 106, 107 und 108 AEUV, sowie den allgemeinen und sektorspezifischen, materiellen und verfahrensrechtlichen Beihilfevorschriften, beibehält und anwendet. Die jeweilige Ziffer 1 im

Abschnitt A des Anhangs II der beiden Beihilfeprotokolle respektive des Anhangs IV des Stromabkommens führt die Listen der Unionsrechtsakte im Bereich der staatlichen Beihilfen sowie weitere Unionsrechtsakte über staatliche Beihilfen, die den jeweiligen Sektor betreffen auf. Absatz 3 sieht vor, dass die Schweiz ihrerseits ihre Vertragspflichten durchführt, indem sie innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten des jeweiligen Beihilfeprotokolls respektive des Stromabkommens ein System zur Überwachung staatlicher Beihilfen schafft und unterhält, welches für die Zwecke gleicher Wettbewerbsbedingungen in den vom jeweiligen Abkommen erfassten Bereichen des Binnenmarkts jederzeit ein Mass an Überwachung und Durchsetzung gewährleistet, das dem in der EU gemäss Absatz 2 angewandten System gleichwertig ist. Das Beihilfeüberwachungssystem umfasst die innerstaatlich umzusetzenden Beihilfeüberwachungsverfahren und Transparenzvorschriften, die für die Überwachung zuständigen innerstaatlichen Überwachungs- und Justizbehörden, sowie die unmittelbar anwendbaren materiellrechtlichen Beihilfebestimmungen (insb. Art. 3 Beihilfeprotokolle und Art. 13 Stromabkommen). Die jeweilige Ziffer 2, Abschnitt A des Anhangs II der beiden Beihilfeprotokolle respektive des Anhangs IV des Stromabkommens, wiederholt das Erfordernis der Gleichwertigkeit in Bezug auf die dort aufgeführten Unionsrechtsakte und dem in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten EUPrimärrecht. Diese Gleichwertigkeitsanforderung ist daher auch im Lichte von Anhang II zu betrachten, der in Abschnitt A Punkt 2 vorsieht, dass die Schweiz ein Überwachungssystem einführt und aufrechterhält, das dem von der EU gemäss den in Abschnitt A Punkt 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen System gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist daher so zu verstehen, dass die Schweiz verpflichtet ist, in ihrem innerstaatlichen Recht ein Beihilfeüberwachungsverfahren einzuführen, mit dem die gleichen Ergebnisse erzielt werden wie in der EU durch das in Absatz 2 genannte Primärrecht und die in Anhang II Abschnitt A Punkt 1 genannten Rechtsakte. Gemäss

Abschnitt B des Anhangs II der beiden Beihilfeprotokolle respektive des Anhangs IV des Stromabkommens berücksichtigen die Überwachungs- und die zuständigen Justizbehörden der Schweiz zudem die relevanten Leitlinien und Mitteilungen, die für die Europäischen Kommission in ihrem Überwachungssystem verbindlich sind, sowie deren Entscheidungspraxis gebührend. Vorbehaltlich der Vertragsbestimmungen befolgen sie die Leitlinien und Mitteilungen in der Einzelfallbeurteilung so weit wie möglich, um ein gleichwertiges Überwachungs- und Durchsetzungsniveau im Sinne des Artikel 4 Absatz 3 der Beihilfeprotokolle respektive Absatz 3 des Artikels 14 des Stromabkommens, zu gewährleisten. Die Europäische Kommission hat dem Gemischten Ausschuss des jeweiligen Abkommens die Leitlinien und Mitteilungen mitzuteilen, die sie im Rahmen des jeweiligen Abkommens als relevant erachtet. Die Relevanz dieser Leitlinien und Mitteilungen unterliegt gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der beiden Beihilfeprotokolle respektive Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a des Stromabkommens der Konsultation zwischen den Vertragsparteien. Die Überwachungsbehörden veröffentlichen die von ihnen angewandten Leitlinien und Mitteilungen (s. Art. 6 Abs. 2 Bst. d Beihilfeprotokolle resp. Art. 16 Abs. 2 Bst. d StromA).

Die Buchstaben a und b zu Absatz 3 präzisieren institutionelle und verfahrensrechtliche Anforderungen an ein gleichwertiges schweizerisches Überwachungssystem. So werden die Errichtung und Unterhaltung einer unabhängigen Überwachungsbehörde vorausgesetzt (Bst. a). Gemäss Buchstabe b sind innerstaatliche Verfahren vorzusehen, die gewährleisten, dass die schweizerische Überwachungsbehörde die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarktes überprüft. Diese Überprüfung umfasst:

– eine vorherige Anmeldung von geplanten Beihilfen bei der Überwachungsbehörde (Unterabsatz i; s. Art. 8 ff. E-BHÜG);

– die Prüfung der angemeldeten Beihilfen sowie die Befugnis zur Prüfung nicht angemeldeter Beihilfen durch die Überwachungsbehörde (Unterabsatz ii; s. 3. und 4. Kapitel E-BHÜG);

– die Anfechtung von Beihilfen, welche die Überwachungsbehörde als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarktes als unvereinbar ansieht, vor der zuständigen Justizbehörde (s. 5. Kapitel E-BHÜG);

– ab dem Zeitpunkt der Anfechtbarkeit der betroffenen Beihilfemassnahme die Sicherstellung der aufschiebenden Wirkung (Unterabsatz iii; s. Art. 40 EBHÜG); und

– die Rückforderung, einschliesslich Zinsen, von gewährten Beihilfen, die mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarktes als unvereinbar befunden wurden (Unterabsatz iv; s. 6. Kapitel E-BHÜG). Absatz 4 klärt sodann, dass die Unterabsätze iii (Anfechtung) und iv (Rückerstattung) von Absatz 3 Buchstabe b im Einklang mit der verfassungsmässigen Kompetenzordnung der Schweiz nicht für Akte der Schweizer Bundesversammlung oder des Schweizerischen Bundesrates gelten (s. Ziff. 2.2.12.2 und Art. 37 Abs. 2 E-BHÜG). Absatz 5 hält jedoch fest, dass in Fällen, in denen die schweizerische Überwachungsbehörde eine Beihilfe der Bundesversammlung oder des Bundesrates aufgrund ihrer verfassungsmässig begrenzten Kompetenzen nicht selbst anfechten kann, sie die Anwendung dieser Beihilfe durch andere Behörden in jedem konkreten Fall anfechten muss. Das bedeutet, dass die Überwachungsbehörde der Schweiz gegen Umsetzungsbeihilfen, die gestützt auf von ihr als unzulässig beurteilten Beihilferegelungen der Bundesversammlung oder des Bundesrates gewährt werden, Beschwerde erheben muss. Im Rahmen dieser Beschwerdeverfahren soll dann vorfrageweise auch die Beihilferegelung der Bundesversammlung oder des Bundesrates überprüft werden (konkrete Normenkontrolle; s. Art. 38 Abs. 2 E-BHÜG). Diese Pflicht einer (dezentralen) Verwaltungsbehörde zur Herbeiführung einer konkreten Normkontrolle von Erlassen, die von der Bundesversammlung oder dem Bundesrat ausgearbeitet wurden, stellt ein Novum in der Schweizer Rechtsordnung dar. Stellt die zuständige Beschwerdeinstanz in solchen Fällen fest, dass die Beihilfe mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarktes unvereinbar ist, so berücksichtigen die zuständigen schweizerischen Justiz- und Verwaltungsbehörden diesen Entscheid bei der Beurteilung von bei ihnen anhängigen Fällen. Diese Pflicht geht nicht über die in der Schweiz übliche Berücksichtigung von Präjudizien hinaus. Der in Artikel 4 vorgesehene Zwei-Pfeiler-Ansatz und die entsprechenden verfahrensrechtlichen Eckpfeiler müssen durch beide Parteien auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet durchgeführt werden. Somit dürfen Sachverhalte, die unter den völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar beurteilt wurden oder als solche gelten, nicht erneut durch die andere Vertragspartei angegangen werden. Die Berücksichtigung des schweizerischen Beihilfeüberwachungssystems unter der Drittstaatensubventionsverordnung wird dem entsprechend auch aus deren Begleitmaterialien deutlich.107

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.