Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.6.7 Modalitäten der Zusammenarbeit und Konsultationen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 163

Artikel 7 der beiden Beihilfeprotokolle respektive Artikel 17 des Stromabkommens sehen vor, dass die Vertragsparteien im Bereich der staatlichen Beihilfen zusammenarbeiten und dazu Informationen austauschen, soweit ihr internes Recht und die verfügbaren Mittel dies zulassen (Abs. 1). Zum Zweck einer einheitlichen Umsetzung, Anwendung und Auslegung der materiellen Regeln über staatliche Beihilfen und einer harmonischen Fortentwicklung dieser Regeln arbeiten die Vertragsparteien zusammen und konsultieren einander in Bezug auf die relevanten Leitlinien und Mitteilungen, auf die in Abschnitt B des Anhangs II der beiden Beihilfeprotokolle respektive des Anhangs IV des Stromabkommens Bezug genommen wird (Abs. 2 Bst. a). Die Überwachungsbehörden der Vertragsparteien treffen zudem Vereinbarungen über einen regelmässigen Informationsaustausch, inklusive Informationen, die für die Beurteilung bestehender Beihilfen von Bedeutung sind. Dies dürfte insbesondere sich verändernde Umstände betreffen, was für die laufende Beurteilung der Vereinbarkeit bestehender Beihilferegelungen relevant sein könnte. Die materielle Beurteilung von Beihilfen der jeweils anderen Vertragspartei ist nicht Gegenstand dieser Zusammenarbeit (s. Erläuterungen zu Art. 6 E-BHÜG in Ziff. 2.2.8).

Artikel 8 der beiden Beihilfeprotokolle respektive Artikel 18 des Stromabkommens regeln die Konsultation zwischen den Vertragsparteien im jeweiligen Gemischten Ausschuss im Zusammenhang mit der Umsetzung der jeweiligen BeihilfeprotokolleLandVA und -LuftVA respektive des Beihilfeteils im Stromabkommen (Abs. 1). Im Falle von Entwicklungen, die wesentliche Interessen einer Vertragspartei betreffen und sich auf die Funktionsweise des jeweiligen Protokolls respektive des Beihilfeteils auswirken können, sieht Absatz 2 vor, dass der Gemischte Ausschuss auf Verlangen einer Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen auf geeigneter hochrangiger Ebene zusammentritt, um über die Angelegenheit zu beraten. Eine gemeinsame Erklärung hält weiter fest, dass die Schweiz Konsultationen beantragen kann, wenn die Europäische Kommission selbst eine finanzielle Unterstützung gewährt, die den Wettbewerb durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder der Produktion bestimmter Güter verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens beeinträchtigt. Diese Erklärung bezweckt, der Schweiz einen Anknüpfungspunkt zu geben, allfällige industriepolitische Massnahmen der EU zu adressieren, welche ihrerseits nicht unter die völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen fallen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.