Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.6.8 Integration von EU-Rechtsakten in die Beihilfeanhänge

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 163

Artikel 9 der beiden Beihilfeprotokolle respektive Artikel 19 des Stromabkommens enthalten eine spezifische Bestimmung betreffend die Integration von neuen EURechtsakten im Bereich der Beihilfebestimmungen. Konkret erfolgt die Integration neuer EU-Rechtsakte in diesem Bereich gemäss einem speziellen Äquivalenzmechanismus (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 6 und Art. 4 Abs. 2 und 3 Beihilfeprotokoll respektive

Art. 13 Abs. 4 und 6 und Art. 14 Abs. 2 und 3 Stromabkommen), und nicht gemäss

Artikel 5 der Institutionellen Protokolle respektive Artikel 27 des Stromabkommens. Die Äquivalenz des Beihilfeüberwachungssystems wird durch die Kombination der allgemeinen nationalen Verfahrensvorschriften und der Verfahrenselemente des Beihilfeüberwachungssystem des BHÜG (vgl. Ziff. 2.2.6.4) einerseits und den direktanwendbaren materiellen völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen andererseits sichergestellt. Der Umfang und der rechtliche Rahmen der Verweise auf EU-Rechtsakte werden jeweils spezifisch in den Bestimmungen geklärt, auf die in Artikel 9 Absatz 1 der beiden Beihilfeprotokolle respektive in Artikel 19 des Stromabkommens verwiesen wird. Hinsichtlich des materiellen Rechts wird in den Protokollen und Anhängen dabei jeweils präzisiert, inwiefern die in den Vertrag integrierten EU-Rechtsakte zu berücksichtigen sind (z. B. De-minimis-Regelung in Art. 3 Abs. 6 BP). Auch die Rechtsfolgen, namentlich die Freistellung für AGVO-Beihilfen oder der Anwendungsausschluss bei De-minimis-Beihilfen, werden stets in den völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen selbst geregelt. Wenn ein Widerspruch bestünde zwischen dem Vertragsrecht und einem EU-Rechtsakt, auf den verwiesen wird, ginge die Vertragsbestimmung vor. Die EU-Rechtsakte konkretisieren die Vertragsbestimmungen. Das konkrete Integrationsverfahren via den Gemischten Ausschuss bleibt unverändert (s. Ziff. 2.1).

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