Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.6.1 Zielsetzung und allgemeine Grundsätze der völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 154

Präambel: Die völkerrechtlichen Beihilferegeln zielen darauf ab, die Beteiligung der Schweiz und ihrer Unternehmen in den Bereichen des Binnenmarktes der Europäischen Union, in denen die Schweiz auf der Grundlage des jeweiligen Abkommens teilnimmt, weiter zu stärken und zu vertiefen. Die Vertragsparteien anerkennen, dass das ordnungsgemässe Funktionieren und die Homogenität des Binnenmarktes, in den durch das jeweilige Abkommen erfassten Bereichen, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Unternehmen aus der Schweiz und der EU erfordern. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Binnenmarktes zu gewährleisten, sollen staatliche Beihilfen auf der Grundlage von materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften geregelt werden, die im Hinblick auf diese Zielsetzungen mit denjenigen Beihilfevorschriften gleichwertig sind, die die EU auf der Grundlage der Artikel 93, 106, 107 und

108 AEUV anwendet (Gleichwertigkeit). Die Autonomie der Vertragsparteien sowie die Rolle und Zuständigkeiten ihrer Institutionen bleiben zu achten. Insbesondere sind auch die Grundsätze, die sich aus der schweizerischen Verfassungsordnung ergeben, zu respektieren. Diese umfassen neben den ausdrücklich erwähnten Grundsätzen der direkten Demokratie, der Gewaltenteilung und des Föderalismus auch Grundsätze der Gleichbehandlung und der schweizerischen Wirtschaftsverfassung.

Artikel 1 der beiden Beihilfeprotokolle respektive Artikel 12 des Stromabkommens hält die Zielsetzung der völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen fest, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Unternehmen aus der Schweiz und der EU in den unter die Abkommen fallenden Bereichen des Binnenmarktes und das ordnungsgemässe Funktionieren des Binnenmarktes durch die Festlegung materiell- und verfahrensrechtlicher Vorschriften über staatliche Beihilfen zu gewährleisten.

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