Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.6.5 Bestehende Beihilfen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 161

Artikel 5 der beiden Beihilfeprotokolle respektive Artikel 15 des Stromabkommens sehen ein separates Verfahren für bestehende Beihilfen vor (s. Erläuterungen zu Art.

und 56 des E-BHÜG in Ziff. 2.2.8). Bestehende Beihilfen unterliegen nicht dem in Absatz 3 Buchstabe b der jeweiligen Artikel 4 der Beihilfeprotokolle respektive des Artikels 14 des Stromabkommens vorgesehenen Überwachungsverfahren (Abs. 1). Zu den bestehenden Beihilfen zählen Beihilfen, die vor und innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des jeweiligen Protokolls respektive des Stromabkommens gewährt werden (Abs. 2). Änderungen bestehender Beihilferegelungen, die Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarktes haben, gelten als neue Beihilfe und unterliegen dem in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der jeweiligen Beihilfeprotokolle respektive dem Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b des Stromabkommens vorgesehenen Beihilfeüberwachungsverfahren. Das bedeutet, bis zur Errichtung des Beihilfeüberwachungssystems besteht noch keine Möglichkeit, die Zulässigkeit von Beihilfen zu überprüfen.

Absatz 3 sieht vor, dass die schweizerische Überwachungsbehörde sich innerhalb von zwölf Monaten nach der Einführung des Überwachungssystems einen Überblick über bestehende Beihilfen verschaffen wird, die im Geltungsbereich der jeweiligen Abkommen gewährt wurden und noch in Kraft sind. Sie nimmt eine vorläufige Einschätzung dieser Beihilferegelungen («prima facie assessment») anhand der in Artikel 3 der Beihilfeprotokolle respektive Artikel 13 des Stromabkommens vorgesehenen Kriterien vor. In den Verhandlungen wurde explizit kommuniziert, dass der erstellte Überblick nicht mit der Europäischen Kommission zu teilen ist, um die Unabhängigkeit der schweizerischen Beihilfeüberwachung (Zwei-Pfeiler-Ansatz) zu gewährleisten. Hinsichtlich der bestehenden Beihilferegelungen können einzig die Folgen von Rechtsentwicklungen oder anderen sich verändernden Umständen für die fortlaufende Prüfung besprochen werden. Weitere Themen können zwischen der Schweizer Überwachungsbehörde und der Europäischen Kommission gemäss Artikel 7 der beiden 107 Commission Staff Working Document Initial clarifications on the application of Article 4(1), Article 6 and Article 27(1) of Regulation (EU) 2022/2560 on foreign subsidies distorting the internal market, SWD(2024) 201 final, 26.7.2024: «More generally, where certain positive effects on the internal market have been acknowledged under the EU State aid rules, such positive effects would likely be taken into account in the assessment under Regulation (EU) 2022/2560»; Mitteilung der Kommission C/2026/42 betreffend Leitlinien zur Anwendung bestimmter Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, ABl. C/2026/224 vom 13.1.2026, Ziff. 111. Beihilfeprotokolle respektive Artikel 17 des Stromabkommens besprochen werden (s.

Ziff. 2.2.6.7).

Absatz 4 sieht vor, dass alle bestehenden Beihilferegelungen in der Schweiz von der Überwachungsbehörde nach Massgabe der in den Absätzen 5–7 vorgesehenen Bestimmungen fortlaufend auf ihre Vereinbarkeit mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarktes überprüft werden. Ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass eine im Geltungsbereich der jeweiligen Abkommen bestehende Beihilferegelung nicht oder nicht mehr mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar ist, so informiert sie die zuständigen Behörden (Beihilfegeber) über die Verpflichtung zur Einhaltung des entsprechenden Protokolls respektive des Beihilfeteils im Stromabkommen (Abs. 5). Die zuständigen Behörden informieren die Überwachungsbehörde ihrerseits über jede Änderung oder die Aufhebung einer solchen Beihilferegelung. Erachtet die Überwachungsbehörde die Änderungen der zuständigen Behörden als geeignet, um die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, so veröffentlicht sie die vorgeschlagenen Massnahmen (Abs. 6). Wenn die Überwachungsbehörde zur Auffassung gelangt, dass die Beihilferegelung weiterhin mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts unvereinbar ist, so veröffentlicht die Überwachungsbehörde ihre Stellungnahme und erhebt Beschwerde gegen die Anwendung dieser Beihilferegelung im Einzelfall gemäss Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii und Artikel 4 Absatz 5 der jeweiligen Beihilfeprotokolle respektive gemäss

Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii und Artikel 14 Absatz 5 des Stromabkommens (konkrete Normenkontrolle).

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