Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.6.2 Verhältnis zu den bestehenden Abkommen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 154

Artikel 2 der beiden Beihilfeprotokolle regelt das Verhältnis der Beihilfebestimmungen in den Beihilfeprotokollen zu den bestehenden LandVA und LuftVA. Genau wie die jeweiligen Institutionellen Protokolle bilden die Beihilfeprotokolle einen integralen Bestandteil des jeweiligen Abkommens. Sie lassen den Geltungsbereich und die Zielbestimmungen der bestehenden Abkommen unberührt. Das Verhältnis des Beihilfeteils zum Stromabkommen wird dem entsprechend in Absatz 2 des Artikels 12 des Stromabkommens festgehalten: Auch hier berühren die Beihilfebestimmungen den Geltungsbereich und die Zielbestimmungen des Stromabkommens nicht. Im LuftVA werden die bestehenden Beihilfebestimmungen in den Artikeln 13 und 14 durch das Beihilfeprotokoll aufgehoben (s. auch Ziff. 2.2.9.4). Artikel 12 Absatz 2 des LuftVA findet auf das Beihilfeprotokoll-LuftVA keine Anwendung, weil eine entsprechende Ausnahme im Artikel 3 Absatz 5 des Protokolls vorgesehen ist. Die institutionellen Elemente (s. Ziff. 2.1) sind auch auf die Beihilfeprotokolle und auf den Beihilfeteil im Stromabkommen anwendbar, soweit nichts anderes geregelt ist.

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