Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.9.7.6 Datenschutz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 914

Das E-LMG enthält die Anpassungen im Rahmen der Umsetzung des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit, insbesondere hinsichtlich des in Anhang I dieses Protokolls aufgeführten EU-Rechts, und beschreibt die Grundsätze und Rechtsgrundlagen in Bezug auf die Bearbeitung von Personendaten, wobei der Bearbeitungszweck unverändert bleibt. Der bisherige Artikel 60 LMG mit den Rechtsgrundlagen zur Bearbeitung von Personendaten wird erweitert (Art. 75 E-LMG). Neu ist, dass auch die nicht mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung beauftragten Stellen von Bund und Kantonen berechtigt werden, denjenigen, die mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung beauftragt sind, die hierfür erforderlichen Informationen zukommen zu lassen. Dies soll auch für Dritte gelten, die mit Aufgaben nach den Artikeln 14–16, 18, 64 und 180 LwG betraut sind.

Eine Betriebsanalyse bei begründetem Verdacht (Art. 76 E-LMG) hat die Risikobeurteilung des Betriebs zum Ziel und dient nicht der Erstellung eines Risikoprofils von natürlichen Personen.

Ausserdem wurde ein rechtlicher Rahmen für die Bekanntgabe von Informationen zwischen den Behörden geschaffen (Art. 77 E-LMG). Das Ziel ist, einen schnellen und effizienten Informationsaustausch innerhalb der von der Lebensmittelgesetzgebung festgelegten Zwecke zu pflegen. Dazu wurden die Behörden und Vollzugsorgane, die solche Daten austauschen können, eindeutig festgelegt. Der Austausch besonders schützenswerter Daten erfolgt ausschliesslich auf Anfrage. Gemäss Anhang I Abschnitt 2 Überschrift C des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit gilt jeder Verweis auf die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bei europäischen Regelungen als Verweis auf das Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (DSG), das gemäss Angemessenheitsfeststellung von Seiten der EU (erneuert 2024)835 ein angemessenes Mass an Datenschutz bietet.

Es werden auch Vollzugsbestimmungen erlassen mit dem Ziel, die Pflichten der Stellen zu definieren, die für die Bearbeitung von Daten verantwortlich sind, und um die Rechte von Einzelpersonen insbesondere hinsichtlich der Vertraulichkeit zu sichern.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.