Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.9.7.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 912

In den Bereichen Lebensmittel und Bedarfsgegenstände sollen die im Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit aufgeführten EU-Erlasse künftig Anwendung finden. Schon bisher hat die Schweiz ihr Recht im Rahmen des Landwirtschaftsabkommens mit dem einschlägigen EU-Recht laufend harmonisiert. Dabei wurde die Kompatibilität mit dem WTO-Recht bereits geprüft.

Soweit der E-LMG Bestimmungen enthält, die aus dem geltenden Lebensmittelrecht übernommen worden sind, kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass sie WTOrechtlich nicht zu Problemen führen werden. Weder bei deren Erlass 2014 noch in den Jahren seither ist es bisher zu einem Streit betreffend ihre WTO-Kompatibilität gekommen. Inwieweit das darauf abgestützte Verordnungsrecht WTO-kompatibel ist, wird bei der Verabschiedung der betreffenden Verordnungen zu prüfen sein. Im Rahmen des Abkommens werden keine Bereiche aus dem Lebensmittelrecht der EU ins Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integriert, die nicht auch schon im Rahmen des autonomen Nachvollzugs im Schweizer Lebensmittelrecht geregelt wurden. Die übrigen Abkommen mit Vertragspartnern ausserhalb der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation beinhalten ebenfalls Marktzugangsverpflichtungen. Der E-LMG steht zu diesen Abkommen nicht im Widerspruch. Die Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums mit der EU bedingt, dass in der Schweiz in den vom Protokoll zur Lebensmittelsicherheit abgedeckten Bereichen grundsätzlich jederzeit dasselbe Recht gilt wie in der EU. Die Schweiz hat ihr Lebensmittelrecht gestützt auf das Landwirtschaftsabkommen sowie im Rahmen des autonomen Nachvollzugs von EU-Recht schon bisher weitestgehend an dasjenige der EU angepasst. Bisher haben sich daraus keine Probleme mit den Handelspartnern der Schweiz ergeben. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch das vorliegende Protokoll zur Lebensmittelsicherheit nichts daran ändert. Dies insbesondere auch deshalb, weil dieses im Bereich der Lebensmittelgesetzgebung ausschliesslich Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen festlegt. Tarifäre und andere Aspekte, die gegebenenfalls zu Konflikten mit anderen Handelspartnern der Schweiz führen könnten, sind nicht Bestandteil des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen in Ziffer 2.12.13.3 verwiesen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.