Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.9.4 Umsetzungsfragen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 858

In Hinblick auf die Anwendung der in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit aufgeführten EU-Rechtsakte sowie des gestützt darauf erlassenen Tertiärrechts sind im geltenden Lebensmittelgesetz gewisse Anpassungen erforderlich. Zum einen muss das Schweizer Recht angepasst oder aufgehoben werden, wenn es vom im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierten EU-Recht abweicht. Zum anderen sollen Doppelspurigkeiten beseitigt werden, um die Anwendungsfreundlichkeit und die Rechtssicherheit zu stärken. Des Weiteren erfordert das ins Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierte EU-Recht teilweise detaillierte Regelungen im Schweizer Recht. Diese Anpassungen sowie die Neuregelung des Vollzugs bei den Gebrauchsgegenständen erfordern eine Neukonzeption des gesamten bisherigen LMG und damit dessen Totalrevision.

Bei der Erarbeitung des vorliegenden E-LMG wurde darauf geachtet, dass dieser aus sich heraus verständlich bleibt. Würden Bestimmungen wie «Zweck», «Geltungsbereich», «Definitionen» und so weiter wegfallen und nur noch das geregelt, was nicht schon im EU-Recht geregelt wird, würde es schwierig, sich im Gesetz zurecht zu finden. Bei den für das Verständnis des E-LMG zentralen Bestimmungen wird jeweils auf diejenige Bestimmung des EU-Rechts verwiesen, welche diese Thematik konkret regelt.

An verschiedenen Stellen des Gesetzes wird auf vom Parlament und vom Rat erlassene EU-Rechtsakte verwiesen. Gleichzeitig wird festgehalten, dass dabei auch die gestützt darauf erlassenen Rechtsakte mitgemeint sind. Unter den «einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte» sind Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission gemeint, die sie gestützt auf den zitierten Rechtsakt erlassenen hat. Inwieweit diese im konkreten Fall Anwendung finden, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln.

Im Hinblick auf die Anwendung der im Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit aufgeführten EU-Rechtsakte werden im E-LMG verschiedene Begriffe verwendet, die im LMG bisher anders gelautet haben. So wird beispielsweise in Deutsch neu der Begriff «Verbraucherinnen und Verbraucher» verwendet statt wie bisher «Konsumentinnen und Konsumenten». In Französisch und Italienisch ändert sich diesbezüglich nichts. Das EU-Recht verwendet wie das Schweizer Recht den Begriff «consommateur» in Französisch und «consumatore» in Italienisch. Problematisch wird es jedoch dann, wenn sich gemäss EU-Recht Pflichten und Verantwortlichkeiten auf Lebensmittel beschränken, die an «Endverbraucher»796 abgegeben werden. In Französisch und Italienisch gibt es die Begriffe «consommateur final» bzw. «consumatore finale», einen «Endkonsumenten» gibt es im deutschen Sprachgebrauch jedoch nicht. Durch das Umschwenken von «Konsumentinnen und Konsumenten» auf 796 Siehe Artikel 3 Ziffer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

«Verbraucherinnen und Verbraucher» bzw. die «Endverbraucherin» oder den «Endverbraucher» kann dieses Problem gelöst werden. Weiter wurden im Rahmen der vorliegenden Totalrevision bestimmte Begriffe in den drei Amtssprachen vereinheitlicht (z. B. für den Begriff «Unternehmen» wird in Französisch konsequent «entreprise» und in Italienisch «azienda» verwendet, für den Begriff «Betrieb» in Französisch «établissement» und in Italienisch «stabilimento»). Für den Begriff «Unternehmer» wird in Französisch «exploitant» verwendet, wenn sich die Bestimmung auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und «opérateur», wenn sie sich auf die Verordnung (EU) 2017/625 bezieht. Bei der Kommentierung der einzelnen Artikel unter Ziffer 2.12.9.5 wird punktuell auf diese Thematik eingetreten Für den Aufbau des E-LMG wurden verschiedene ausländische Gesetze analysiert. Das österreichische Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz hat dem Anliegen, aus sich heraus verständlich zu sein, am besten entsprochen. Die Konzeption des vorliegenden E-LMG orientiert sich deshalb weitgehend an diesem Gesetz. Die vorliegende Revision hat – ausser bei der Überführung bestimmter Gebrauchsge797 genstände unter den Geltungsbereich des Produktesicherheitsgesetzes – keine Auswirkungen auf die Zuständigkeiten im Vollzug. Das bisherige bewährte System kann auch unter dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit weitergeführt werden. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, wird auch im Verordnungsrecht das dem EURecht entsprechende Schweizer Recht aufgehoben werden, weil das einschlägige EURecht kraft des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit künftig Anwendung finden wird. Nicht im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit aufgelistetes EU-Recht, welches die Schweiz in den letzten Jahren im Rahmen des Landwirtschaftsabkommens mit der EU beziehungsweise des MRA oder autonom in ihr Verordnungsrecht übernommen hat, muss dagegen im Verordnungsrecht bleiben. Dieses ist durch Bestimmungen zu ergänzen, die sowohl die EU-Mitgliedstaaten wie auch die Schweiz erlassen können, weil ihnen das EU-Recht in einem konkreten Bereich eine Regelungskompetenz einräumt (Bsp.: Art. 10 Abs. 2 Bst. b E-LMG betreffend die Anwendung der Hygienevorschriften der EU auf Einzelhandelsbetriebe). Mit der vorliegenden Revision werden zudem die folgenden parlamentarischen Vorstösse umgesetzt:

– 2022 M 21.3691 Stopp dem Lebensmittelbetrug (Martina Munz)

– 2022 M 21.3903 Lebensmittelbetrug stärker bekämpfen zum Schutz der heimischen Lebensmittelproduktion und der Konsumenten (Mike Egger)

– 2022 M 21.3936 Verstärkte Anstrengungen zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug (Sophie Michaud Gigon) In Ergänzung zu den Anpassungen aufgrund des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit soll daher ein angemessener rechtlicher Rahmen für ein zielgerichtetes Vorgehen gegen Lebensmittelbetrug geschaffen werden. Damit werden die Grundlagen geschaffen, um im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625 auf betrügerische oder irreführende Praktiken beruhende Verstösse gegen die Lebensmittelgesetzgebung zu bekämpfen 797 SR 930.11 (s. die Art. 9 Abs. 2, 65 Abs. 4, 97 Abs. 2, 102 Abs. 4 sowie 139 Abs. 2 dieser Verordnung). Vorgesehen ist:

– Die Vollzugsbehörden der Lebensmittelgesetzgebung sollen Fachpersonen beiziehen können, die den Warenfluss und auch den Geldfluss in einem Betrieb überprüfen können (Art. 62 Abs. 2 E-LMG),

– Die Rechtsgrundlagen für den Daten- und Informationsaustausch sollen erweitert werden, was den involvierten Stellen (BLV, BLW, Bundesamt für Polizei [fedpol], Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG], kantonaler Lebensmittelvollzug) eine wirkungsvolle Zusammenarbeit ermöglicht (Art. 75 ff. E-LMG).

– Besteht der begründete Verdacht, dass eine natürliche oder eine juristische Person systematisch und in erheblichem Ausmass gegen dieses Gesetz verstösst, sollen die mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung beauftragten Behörden beim betroffenen Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständebetrieb eine Betriebsanalyse durchführen können (Art. 76 E-LMG).

– Der Strafrahmen von Artikel 81 Absatz 2 (gewerbsmässiges Handeln) soll erweitert werden und es soll dem für die Aufsicht des Bundes über den kantonalen Vollzug zuständigen BLV die Möglichkeit eingeräumt werden, in Strafverfahren Parteirechte wahrzunehmen (Art. 85 Abs. 2 E-LMG).

– Die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung der in Artikel 81 aufgelisteten Übertretungsstraftatbestände soll auf fünf Jahre erhöht werden (Art. 86 ELMG).

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