Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.9.7.1 Verfassungsmässigkeit

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 911

Bundeskompetenz im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit zieht eine Totalrevision der Lebensmittelgesetzgebung nach sich (s. Ziff. 2.12.9.4). Nach Artikel 118 Absatz 2 BV erlässt der Bund Vorschriften über «den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können.» Der Bund hat in diesem Bereich eine umfassende Gesetzgebungskompetenz. Soweit der E-LMG den Zweck verfolgt, Verbraucherinnen und Verbraucher im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschung zu schützen (s. Art. 1 Bst. c E-LMG), findet sich die diesbezügliche Verfassungsgrundlage in Artikel 97 Absatz 1 BV. Auch Artikel 105 (Alkohol) gehört zu den kompetenzbegründenden Verfassungsbestimmungen des E-LMG. Diesbezüglich ist vorliegend (z. B. bei der Kontrolle des Online-Handels) insbesondere von Bedeutung, dass der Bund den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung zu tragen hat. Vereinbarkeit mit Grundrechten Der E-LMG greift in Grundrechte ein, so namentlich die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Gemäss Artikel 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. Sie müssen zudem verhältnismässig sein und dürfen den Kerngehalt der betroffenen Grundrechte nicht antasten.

Die im E-LMG enthaltenen Regelungen zum Schutz der Gesundheit, dem Schutz vor Täuschung sowie zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher greifen nur soweit in die Grundrechte ein, als dies zum Erreichen der in Artikel 1 festgelegten Ziele erforderlich ist. Zudem tragen sie dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung. Der Anspruch auf ein zweites Sachverständigengutachten beim Vollzug (Art. 89) ergibt sich aus Artikel 29 Absatz 1 BV, wonach jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung hat.

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