Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.9.5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Umsetzungserlasses

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 860

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich und Verhältnis zum Protokoll zur Lebensmittelsicherheit

Art. 1 Zweck Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Artikel 1 LMG, mit einer Ausnahme: In der deutschen Sprachversion wird «Konsumentinnen und Konsumenten» durch «Verbraucherinnen und Verbraucher» ersetzt, da in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 diese Terminologie verwendet wird (s. Ziff. 2.12.9.4 oben). Der Begriff «Endverbraucher» bezeichnet im EU-Recht «den letzten Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwendet». Ein «Verbraucher» kann demzufolge auch eine Person sein, welche das Lebensmittel an einen «Endverbraucher» weitergibt. Für einen «Verbraucher» gelten somit andere Verantwortlichkeiten als für einen «Endverbraucher». Eine einheitliche Terminologie im Einklang mit dem EU-Recht ist erforderlich, um diesbezüglich Klarheit zu schaffen. Wie im bisherigen Recht wird in Artikel 1 abschliessend aufgeführt, welches die Ziele des Lebensmittelgesetzes sind.

Art. 2 Geltungsbereich Der Geltungsbereich des E-LMG entspricht demjenigen des geltenden LMG, wird punktuell aber ausgeweitet.

In Absatz 1 Buchstabe a wird in der deutschen Sprachversion neu auch die «Handhabung» als Tätigkeit aufgeführt, die unter den «Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen» fällt. Dieser Begriff wird auch in Artikel 1 Absatz 3 (Anwendungsbereich) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erwähnt. Durch die Aufnahme dieses Begriffs in den E-LMG soll sichergestellt werden, dass die Geltungsbereiche des E-LMG und der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht voneinander abweichen. In Französisch wird hierfür der Begriff «manipulation» verwendet, in Italienisch «manipolazione». Die Herausforderungen durch den globalen Markt nehmen zu. Immer mehr Produkte werden über den Online-Handel vertrieben, so auch Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. Damit verbunden sind oft komplexe Lieferketten, die auch Wirtschaftsakteure einschliessen, deren Tätigkeit bislang nicht klar einer der in Absatz 1 aufgelisteten Tätigkeiten zugeordnet werden konnte. Das LMG war auf diese deshalb nicht anwendbar. Unabhängig vom Protokoll zur Lebensmittelsicherheit soll Buchstabe a in Anlehnung an Artikel 3 Ziffer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020799, welche in der EU die Marktüberwachung bestimmter Gebrauchsgegenstände regelt, die in der Schweiz unter den Geltungsbereich des LMG fallen (z. B. Spielzeug und kosmetische Mittel), deshalb um die Fulfilment-Dienstleistungen erweitert werden (s. Art. 6 ELMG). Damit soll geklärt werden, dass auch Dienstleistungen wie Verpackung, Adressierung oder Versand von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen künftig vom Geltungsbereich des LMG erfasst werden.

Wichtige Akteure im Online-Handel sind die Betreiberinnen von Hosting-Diensten (Bst. b). Sie bieten Speicherplatz an und speichern auf ihren Servern Informationen ihrer Nutzerinnen und Nutzer. Als Nutzerinnen und Nutzer sind sowohl natürliche wie auch juristische Personen zu verstehen, die einen Hosting-Dienst in Anspruch nehmen, um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen. Zu den HostingDiensten gehören auch die Online-Plattformen. Die Nutzerinnen und Nutzer können die Dienste für das Anbieten von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen verwenden. Die Betreiberinnen der Online-Plattformen müssen von den Nutzerinnen und Nutzern unter anderem wichtige Informationen einholen (zur Identität und zur Kontaktadresse von Anbieterinnen, zu Abnehmerinnen und Abnehmern sowie zu den getätigten Transaktionen). Auf Verlangen müssen die Betreiberinnen der Plattformen diese Daten der zuständigen Vollzugsbehörde bekannt geben (Art. 37 Abs. 2 E798 799

Artikel 3 Ziffer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni

2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1.

LMG). Ihre Tätigkeit unterstand nach bisherigem Recht nicht dem Geltungsbereich des LMG. Auch hier soll unabhängig vom Protokoll zur Lebensmittelsicherheit eine eigenständige Regelung im LMG erfolgen. Diese lehnt sich an die Verordnung (EU) 2022/2065 an, welche sowohl die Pflichten der Marktakteure im Bereich des Online-Handels wie auch die Kompetenzen der Kontrollbehörden detailliert regelt. Buchstabe c entspricht dem geltenden Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b LMG. Unter Werbung wird die direkte (herkömmliche Werbung wie Anzeigen und Werbespots) sowie die indirekte (Werbung wird nicht direkt oder bewusst als solche wahrgenommen wie Product-Placement, Content-Marketing und Sponsoring von Events) erfasst. Buchstabe d entspricht dem geltenden Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c LMG. Handelsbetriebe mit Sitz in der Schweiz, die Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände von der Schweiz aus ausschliesslich im Ausland angeboten haben, ohne dass die Produkte je in die Schweiz gelangten, wurden vom Geltungsbereich des LMG bisher nicht erfasst. Der Geltungsbereich des E-LMG wird nun explizit um diese Betriebskategorie erweitert (Bst. e). Solche Betriebe sollen, wenn sie im Ausland Produkte vertreiben, die gegen das im betreffenden Land geltende Recht verstossen, in Amtshilfeverfahren gegenüber den Schweizer Behörden auskunftspflichtig sein (s.

Art. 38 E-LMG). Dabei handelt es sich um eine eigenständige schweizerische Regelung, die nicht mit dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit zusammenhängt und sich im Rahmen des autonomen Nachvollzugs an der Stossrichtung der Verordnung (EU) 2017/625 orientiert.

Die Absätze 2 und 3 wurden unverändert übernommen.

Absatz 4 listet diejenigen Bereiche auf, die vom Geltungsbereich des E-LMG explizit nicht erfasst werden.

Absatz 4 Buchstabe a wurde an den Wortlaut von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 angepasst. Der bisherige Buchstabe c wurde in Buchstabe a integriert. Dieser soll aber – anders als im EU-Recht – nach wie vor auch für Gebrauchsgegenstände gelten. Buchstabe b wurde vom Wortlaut her unverändert übernommen. Bei Gebrauchsgegenständen – mit Ausnahme der Bedarfsgegenstände – wird weiterhin die bisherige Regelung gelten, wonach die Einfuhr für die private häusliche Verwendung vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen wird. Auf die Kontrolle von Lebensmitteln (einschliesslich Bedarfsgegenständen) an der Grenze werden die Artikel 47–49 der Verordnung (EU) 2017/625 Anwendung finden.

Buchstabe d wurde unverändert übernommen. Er wird neu zu Buchstabe c.

Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) ist ein Instrument zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse bei der Vermarktung zahlreicher Produkte zwischen der Schweiz und der EU. Die Vermeidung kostspieliger doppelter Konformitätsbewertungen erleichtert für die Unternehmen den Zugang zum Binnen800 Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste); ABl. L 277 vom 27.10.2022 S. 1.

markt der EU (s. Ziff. 2.4.1). Unter das MRA fällt auch Spielzeug (Anhang 1 Kapitel 3 MRA). Um die aus diesem Abkommen resultierenden Vorteile aufrechterhalten zu können, muss die schweizerische Gesetzgebung mit derjenigen der EU gleichwertig sein. Im Bereich Spielzeug müssen die Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2009/48/EG802 entsprechen. Fünf Kategorien von Spielzeug sind vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen: Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung, Spielautomaten zur öffentlichen Nutzung, mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielfahrzeuge, Spielzeugdampfmaschinen, Schleudern und Steinschleudern. In der Schweiz fallen diese fünf Kategorien heute zwar nicht in den Geltungsbereich der Spielzeugverordnung des EDI vom 15. August 2012, sie gelten gemäss der Definition in Artikel 65 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom

16. Dezember 2016 (LGV) aber trotzdem als «Spielzeug» und müssen damit die allgemeinen Sicherheitsanforderungen an Spielzeug (Art. 66 LGV) einhalten. Um das schweizerische Recht mit demjenigen der EU zu harmonisieren, sollen diese fünf Spielzeugkategorien künftig explizit vom Geltungsbereich des LMG ausgenommen werden (Bst. d). Sie sollen neu unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom

12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) fallen.

Absatz 5 wurde unverändert übernommen.

Art. 3 Verhältnis zum Protokoll zur Lebensmittelsicherheit Diese Bestimmung stellt klar, dass in der Schweiz auch künftig das Schweizer Lebensmittelgesetz gilt. Einzig in den Bereichen, die durch die in Anhang I zum Protokoll zur Lebensmittelsicherheit aufgeführten EU-Rechtsakte abgedeckt werden, gelangt das entsprechende EU-Recht zur Anwendung. Bei den drei unter den Buchstaben a–c aufgeführten EU-Rechtsakten handelt es sich um für die Sicherheit und den Täuschungsschutz bei Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen grundlegende Erlasse. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Massgeblich ist das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit.

2. Abschnitt: Begriffe

Art. 4 Lebensmittel Diese Bestimmung ersetzt den geltenden Artikel 4 LMG. Auf Lebensmittel sind neu die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 anwendbar, weshalb auf die Definition in Artikel 2 dieser Verordnung verwiesen wird. Materiell führt der Verweis auf das EU-Recht gegenüber heute zu keiner Änderung. Der Wortlaut im bisherigen 802 Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.

Artikel 4 LMG ist mit demjenigen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 identisch.

Art. 5 Gebrauchsgegenstände Die Definition der Gebrauchsgegenstände orientiert sich am geltenden Recht. Die Umschreibung der einzelnen Kategorien wird jedoch einerseits an die künftige Anwendung der EU-Gesetzgebung im Geltungsbereich des Protokolls für Lebensmittelsicherheit angepasst (Bedarfsgegenstände) und anderseits an aktuelle Gegebenheiten und Bedürfnisse. Zudem sollen verschiedene Produkte, die bisher den Gebrauchsgegenständen zugeordnet wurden, nicht mehr lebensmittelrechtlich geregelt und künftig dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) unterstellt werden (s. unten). Buchstabe a ersetzt den geltenden Artikel 5 Buchstabe a Ziffern 1–3. Neu wird der Begriff «Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenstände» eingeführt. Diese Terminologie entspricht Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. Als Abkürzung dieses Begriffs wird im Folgenden – wie schon im bisherigen Recht – der Begriff «Bedarfsgegenstände» verwendet.

Die kosmetischen Mittel werden neu als separate Kategorie aufgeführt. Bei den im bisherigen Buchstabe b aufgeführten «anderen Gegenständen, Stoffen und Zubereitungen, die nach ihrer Bestimmung äusserlich mit dem Körper, mit den Zähnen oder den Schleimhäuten in Berührung kommen», war bisher unklar, was genau darunterfällt. Dies umso mehr, als der geltende Buchstabe d ebenfalls Gegenstände erfasst, die nach ihrer Bestimmung mit dem Körper in Berührung kommen. Diese Doppelspurigkeit wird nun beseitigt. «Spielzeug und andere Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind» wurde bisher unter Buchstabe e aufgeführt und wird nun in Buchstabe c verschoben. Inhaltlich ändert sich nichts. Die Gegenstände, die mit Schleimhäuten in Kontakt kommen werden neu als eigene Kategorie aufgeführt (Bst. d). Im geltenden Recht werden sie zusammen mit den kosmetischen Mitteln noch unter Buchstabe b erwähnt. Darunter fallen beispielsweise Zahnbürsten, Zahnstocher, Tampons, Binden, Menstruationstassen, Sextoys und ähnlich Gegenstände. Die Kategorie mit den Kleidungsstücken, den textilen Materialien, dem Schmuck und ähnlichen Gegenständen, die mit dem Körper in Kontakt kommen, wird neu unter Buchstabe e aufgeführt. Der Begriff «Kleidungsstücke» wird gestrichen, weil er im Begriff «textile Materialien» enthalten ist.

Der geltende Buchstabe c (Utensilien und Farben für Tätowierungen und PermanentMake-up) wird noch um die Apparate und Instrumente für Piercings ergänzt (Bst. f). Im Übrigen ändert sich nichts.

In Buchstabe g (Dusch- und Badewasser) wird das Wort «namentlich» im deutschen Text gestrichen. Das Wort «wie» vor «namentlich» reicht aus, um klarzustellen, dass es sich um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Im geltenden Recht findet sich diese Bestimmung unter Buchstabe i.

Das Lebensmittelrecht will die Verbraucherinnen und Verbraucher vor gefährlichen Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen schützen (s. Art. 1 LMG). Bei den Gebrauchsgegenständen – mit Ausnahme von Spielzeug – beschränkt sich der Gesundheitsschutz nach dem Verordnungsrecht zum LMG hauptsächlich auf sogenannte «chemische Risiken» (Migration von Substanzen in den menschlichen Körper bei Hautkontakt, Migration von Substanzen z. B. aus Verpackungsmaterialien in Lebensmittel, usw.). Das erste LMG von 1909 erfasste noch zahlreiche weitere Risiken und hatte zum Ziel, die Sicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher ganzheitlich zu gewährleisten. Noch heute werden im LMG deshalb Gegenstände des täglichen Bedarfs geregelt wie Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (bisheriger

Art. 5 Bst. f LMG), Aerosolpackungen, die Lebensmittel oder andere Gebrauchsgegenstände enthalten (bisheriger Art. 5 Bst. g LMG) sowie Gegenstände und Materialien, die zur Ausstattung und Auskleidung von Wohnräumen (bisheriger Art. 5 Bst. g LMG). Da die Risiken, die mit diesen Gegenständen verbunden sind, nicht typischerweise lebensmittelrechtlicher Art sind, drängt es sich auf, sie nicht mehr lebensmittelrechtlich zu regeln und aus dem LMG zu streichen. Sie sollen künftig über das PrSG kontrolliert werden, soweit nicht andere Sektorgesetzgebungen Anwendung finden.

Art. 6 Fulfilment-Dienstleistende Entsprechend dem Bestreben, unabhängig vom Protokoll zur Lebensmittelsicherheit bestimmte Grundprinzipien der Marktüberwachung in Anlehnung an die Marktüberwachungsverordnung der EU in das schweizerische Recht zu überführen, wird daraus auch die Definition der «Fulfilment-Dienstleistenden» übernommen (Art. 3 Ziff. 11 der Verordnung [EU] 2019/1020). Als solche gelten gemäss Absatz 1 natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der vier folgenden Dienstleistungen anbieten: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, an denen sie kein Eigentumsrecht haben. Ausgenommen sind Anbieterinnen von Postdiensten nach Artikel 2 806 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 . Wie im EU-Recht sollen solche Postdienste von der Definition der Fulfilment-Dienstleistenden nicht erfasst werden. Diese Ausnahme gilt nicht nur für die staatlichen Postdienste, sondern auch für die privaten Marktakteure wie private Kurierdienste (Abs. 2).

Die Tätigkeiten dieser Fulfilment-Dienstleistenden sind in weiten Teilen ähnlich wie diejenigen von Betrieben, die Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände importieren. Das LMG wurde in der Praxis jedoch bisher so ausgelegt, dass dessen Geltungsbereich beispielsweise Betriebe, die aus dem Ausland palettenweise Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände zugestellt erhielten und sie – ohne sie auszupacken – mit der Adresse der Schweizer Empfängerin oder des Schweizer Empfängers versahen und danach über private Kurierdienste oder die Post an die Empfängerinnen und Empfänger weiterleiteten, nicht erfasste. Das soll sich nun ändern. Für solche Dienstleistende sollen grundsätzlich sämtliche Pflichten gelten, welche auch von konventionellen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebetrieben zu beachten sind. Es ist nicht einsehbar, weshalb ein Schweizer Importbetrieb strengeren Regeln unterworfen sein soll als solche Fulfilment-Dienstleistende. Denn weil die Marktüberwachungsverordnung 806 SR 783.0

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