Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.9.6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 909

Die künftige Anwendung von EU-Recht im Geltungsbereich des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit verbessert die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Schweizer Unternehmen. Die regelmässige Aktualisierung des Protokolls an die relevanten Rechtsentwicklungen in der EU beugt technischen Handelshemmnissen vor. Eine transparente Information des BLV über bevorstehende Anpassungen und das Einbringen von Anliegen der Schweiz im Rahmen des Decision Shaping sind Grundvoraussetzungen, damit den Unternehmen kein relevanter Mehraufwand entsteht. Unternehmen, die ihre Produkte in der Schweiz und in der EU in Verkehr bringen, profitieren, weil sie sowohl in der Schweiz als auch in der EU jederzeit denselben Regelungen unterstellt sind. Anpassungen der Verpackung oder Rezeptur erübrigen sich. Bisherige Erfahrungen einer Rechtsharmonisierung gestützt auf dynamische Verweise im Schweizer Recht im Bereich der Kosmetika bestätigen diese Einschätzung. Die geplante Regulierung zum Online-Handel führt zur Klärung der rechtlichen Lage und der Pflichten der Online-Händlerinnen und -Händler, hat aber keinen relevanten Mehraufwand zur Folge. Grössere Online-Handelsbetriebe haben Kontrollmechanismen im Rahmen ihrer Selbstkontrolle bereits installiert und die Entfernung von nicht konformen Produkten ist auch etabliert. Somit erwartet diese Akteure keine grösseren Prozessanpassungen und auch kein relevanter Mehraufwand aus der Neuregelung. Informationen darüber, inwieweit kleinere Online-Plattformen und Fulfilment-Dienste bereits über Kontrollmechanismen verfügen, liegen nicht vor. Auch bei diesen ist davon auszugehen, dass sie keine grösseren Schwierigkeiten haben werden. Die Neuregelung zum Lebensmittelbetrug sollte keinen Mehraufwand für die Unternehmen zur Folge haben, sofern sie ihren bereits geltenden gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen und den möglichen Lebensmittelbetrug im Rahmen ihrer Selbstkontrolle berücksichtigen. Viele Lebensmittelbetriebe sind nach privatrechtlichen Standards zertifiziert, bei denen Lebensmittelbetrug integriert ist. Betriebe, die ihre Verantwortung im Rahmen der Selbstkontrolle nicht ausreichend wahrnehmen, müssen zusätzliche Massnahmen ergreifen, was mit Mehraufwand verbunden sein kann. Dieser Mehraufwand ist aber nicht der Neuregelung anzurechnen, sondern würde bei einer korrekten Umsetzung der Selbstkontrolle bereits heute anfallen.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die vorgeschlagenen Änderungen des LMG das Wirtschaftswachstum und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen positiv beeinflussen.

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