Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.9.6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 909

Berggebiete Materiell führt die vorliegende Änderung der Lebensmittelgesetzgebung zu keinen grossen Anpassungen, da das schweizerische Lebensmittelrecht schon bisher auf dasjenige der EU abgestimmt wurde. Auch die Organisation des Vollzugs erfährt keine Veränderung.

Die kantonalen Vollzugsbehörden werden angeordnete Massnahmen in den vom Protokoll zur Lebensmittelsicherheit abgedeckten Bereichen neu direkt auf das im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierte EU-Recht abstützen. Für diese Umstellung sind Schulungen erforderlich, die in einer ersten Phase vom BLV durchzuführen sind. In einer späteren Phase wird der kantonale Vollzug diese Schulungen selbst durchführen können. Die künftige Anwendung des im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierten EU-Rechts führt bei den kantonalen Vollzugsstellen zu keinen nennenswerten Veränderungen. Die Vollzugsaufgaben ändern sich weder in der Frequenz noch der Vorgehensweise. Die auszubauende Kontrolle des Online-Handels und die verbesserte Bekämpfung von Lebensmittelbetrug wird einen gewissen Mehraufwand erfordern. Dies sind jedoch Bereiche, die unabhängig vom Abschluss des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit an die Hand genommen wurden. Es ist damit zu rechnen, dass der Aufwand beim Online-Handel zunehmen, aber die Anzahl der traditionellen Verkaufsstellen abnehmen wird, die entsprechenden Kontrollen damit wegfallen und somit ein Teil des Mehraufwandes kompensiert wird.

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